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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 220/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 3 ff.
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

Aktenzeichen: 8 Ta 220/04

Verkündet am: 25.10.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.06.2004 - Az.: 9 Ca 2730/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 394,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 02.10.2001 war der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.

Den beigeordneten Rechtsanwälten wurde 341,33 EUR aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 53,17 EUR angefallen.

Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 29.10.2002 wurden der Klägerin zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung eines beigefügten Formblattes und die Beifügung geeigneter Nachweise (z. B. Verdienstbescheinigung) gebeten.

Fristen hierzu wurden auf 30.12.2002, 12.02.2003, 11.05.2004 und letztmals auf 02.06.2004 festgesetzt. Die Klägerin/Beschwerdeführerin gab die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht ab.

Mit Beschluss vom 14.06.2004 hob das Arbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf, weil die geforderten Erklärungen trotz wiederholter Aufforderungen nicht abgegeben wurden. Der Beschluss wurde der Klägerin am 16.06.2004 zugestellt.

Am 10.07.2004 ging die Beschwerde der Klägerin ein. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 14 der Beiakte).

Das Arbeitsgericht nahm keine Abhilfe vor, weil die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung kein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und keine Belege zur Nachprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegte. Innerhalb bis 19.10.2004 durch das Beschwerdegericht erfolgter Fristsetzung erfolgte keine Reaktion der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den angefochtenen Beschluss vom 14.06.2004 zu Recht erlassen.

Die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zutreffend.

Die Beschwerdeführerin hat es entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss sich eine Partei darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten ist. Die Klägerin hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht keine entsprechende Reaktion gezeigt, so dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr festgestellt werden können.

Die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Betriebspraktikum mit freier Kost und Logis ersetzt die formalen Anforderungen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht. Danach hat sich eine Partei, die zu ihrer Prozessführung Geld aus der Staatskasse erhalten hat, in nachvollziehbarer Weise über ihre Vermögensverhältnisse zu erklären.

Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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