Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 220/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 3 ff. | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 |
Beschluss
Aktenzeichen: 8 Ta 220/04
Verkündet am: 25.10.2004
Tenor:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.06.2004 - Az.: 9 Ca 2730/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 394,50 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 02.10.2001 war der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt worden.
Den beigeordneten Rechtsanwälten wurde 341,33 EUR aus der Staatskasse erstattet. An Gerichtskosten waren zusätzlich 53,17 EUR angefallen.
Mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 29.10.2002 wurden der Klägerin zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung eines beigefügten Formblattes und die Beifügung geeigneter Nachweise (z. B. Verdienstbescheinigung) gebeten.
Fristen hierzu wurden auf 30.12.2002, 12.02.2003, 11.05.2004 und letztmals auf 02.06.2004 festgesetzt. Die Klägerin/Beschwerdeführerin gab die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht ab.
Mit Beschluss vom 14.06.2004 hob das Arbeitsgericht den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf, weil die geforderten Erklärungen trotz wiederholter Aufforderungen nicht abgegeben wurden. Der Beschluss wurde der Klägerin am 16.06.2004 zugestellt.
Am 10.07.2004 ging die Beschwerde der Klägerin ein. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 14 der Beiakte).
Das Arbeitsgericht nahm keine Abhilfe vor, weil die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung kein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und keine Belege zur Nachprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegte. Innerhalb bis 19.10.2004 durch das Beschwerdegericht erfolgter Fristsetzung erfolgte keine Reaktion der Klägerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den angefochtenen Beschluss vom 14.06.2004 zu Recht erlassen.
Die Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zutreffend.
Die Beschwerdeführerin hat es entgegen § 124 Nr. 2 ZPO unterlassen, eine erneute Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nebst den § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Belegen abzugeben. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO muss sich eine Partei darüber erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben, eingetreten ist. Die Klägerin hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Arbeitsgericht keine entsprechende Reaktion gezeigt, so dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr festgestellt werden können.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Betriebspraktikum mit freier Kost und Logis ersetzt die formalen Anforderungen des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht. Danach hat sich eine Partei, die zu ihrer Prozessführung Geld aus der Staatskasse erhalten hat, in nachvollziehbarer Weise über ihre Vermögensverhältnisse zu erklären.
Die gegen den angefochtenen Beschluss gerichtete Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 ff. ZPO.
Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.