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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.12.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 225/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08.10.2008, AZ: 7 Ca 2121/06, wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Der Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 31.03.2008 seit dem 01.05.2008 monatliche Raten in Höhe von 45, € auf die Prozesskosten zu leisten. Erstmals am 27.06.2008 hat der Kläger eine Zahlung in Höhe einer Monatsrate erbracht. Weitere Zahlungen waren im Zeitpunkt der Aufhebung der PKH-Bewilligung (08.10.2008) nicht geleistet. Der Kläger befand sich daher bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mit der Zahlung von 2 Monatsraten (Juni und Juli 2008) länger als 3 Monate in Rückstand. Zwar hat er danach, nämlich am 29.10. sowie am 27.11.2008 weitere Einzahlungen zu je 45, € erbracht, befand sich jedoch bei Erlass der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 01.12.2008 wiederum zumindest mit der Zahlung einer Monatsrate (August 2008) länger als 3 Monate in Rückstand. Da weitere Zahlungseingänge nicht zu verzeichnen sind, sind die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO mittlerweile auch hinsichtlich der am 01.09.2008 fällig gewordenen Rate erfüllt. Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei Anwendung der Vorschriften des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegen stehen könnten, sind nicht gegeben. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend machen, es sei davon auszugehen, das der Kläger die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erhalten habe, so erweist sich dies letztlich als unerheblich. Zum einen geht es vorliegend nicht mehr um die Verpflichtung des Klägers, sich nach § 120 Abs. 4 ZPO über eine etwaige Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Das insoweit vom Arbeitsgericht durchgeführte PKH-Überprüfungsverfahren ist abgeschlossen und die mit Beschluss vom 31.03.2008 getroffene Zahlungsbestimmung rechtskräftig geworden. Dass der Kläger hiervon sowie von der Zahlungsaufforderung und den mehrfachen Mahnungen des Gerichts Kenntnis hatte, ergibt sich bereits daraus, dass er - wenn auch nur in unzureichendem Umfang - Zahlungen geleistet hat. Darüber hinaus erfolgten die betreffenden Anschreiben an den Kläger an die Adresse, unter der er ausweislich der vom Arbeitsgericht eingeholten Auskunft gemeldet ist. Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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