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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.11.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 229/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
ArbGG § 78 Abs. 1
BRAGO § 10 Abs. 3
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 229/04

Verkündet am: 08.11.2004

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15.09.2004 - 1 Ca 1663/04 - teilweise wie folgt abgeändert:

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auf 1.337,47 EUR festgesetzt.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Zurückweisung zu tragen.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren liegt eine von der Klägerin am 24.06.2004 erhobenen Klage mit folgendem Antrag zu Grunde:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 01.06.2004 nicht zum 01.07.2004 beendet wurde und über den 01.07.2004 hinaus fortbesteht.

Das Verfahren wurde durch Prozessvergleich beendet.

Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 668,74 EUR fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich im Zusammenhang mit der Klageschrift ergäbe, dass es der Klägerin lediglich um die Einhaltung der Kündigungsfrist gegangen sei.

Gegen den Beschluss vom 15.09.2004 richtet sich die am 22.09.2004 eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, generell würde bei Kündigungsstreitigkeiten im Regelfall von einem Streitwert ausgegangen, der dem Drei-Monats-Verdienst entspräche. Zwar sei von der Klagepartei auf die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist hingewiesen, jedoch sei keinesfalls von der Gegenseite akzeptiert worden, dass es hier lediglich um die Einhaltung der Kündigungsfrist ginge. Sowohl dem Antrag als auch der Begründung könne nicht entnommen werden, dass man sich mit der Regelkündigungszeit einverstanden erklärt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 21.09.2004 (Bl. 59-60 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2004 nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der vorgelegten Unterlagen, Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 10 Abs. 3 BRAGO, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und überschreitet den Beschwerdewert von 50,00 EUR (§ 10 Abs. 3 BRAGO).

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweisen Erfolg.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nach Auffassung der Beschwerdekammer auf 1.337,47 EUR (ein Monatsgehalt) für das Verfahren und den Vergleich festzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem prozessualen Anspruch, der im Rechtsstreit verfolgt wird. Bestimmend für die Streitwertbemessung ist dabei der Antrag, der gestellt worden ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 12 Rz 96). Das zu berücksichtigende wirtschaftliche Interesse richtet sich nach der Formulierung des Antrags und - lediglich - erforderlichenfalls nach dessen Auslegung anhand der zugehörigen Begründung. Maßgebend ist stets dass vom Kläger im Antrag formulierte Klageziel (vgl. zutreffend: Hess. LAG, Beschluss vom 21.01.1999 - 15/6 Ta 630/98).

Die Formulierung des Antrags ist im vorliegenden Falle auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 01.06.2004 nicht zum 01.07.2004 beendet wurde und über den 01.07.2004 hinaus fortbesteht. Dieses Klagebegehren ist von der Formulierung her jedenfalls auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses ad infinitum gerichtet. Insoweit bedarf es, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Teil des Antrages, der sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bezieht, um einen bloßen Annex handelt, keiner Interpretation durch die Klagebegründung.

Eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf drei Bruttomonatsgehälter kommt entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht in Betracht.

Die entscheidende Kammer vertritt anknüpfend an die Rechtssprechung des BAG (vgl. BAG AP-Nr.: 19 § 12 a ArbGG) die Auffassung, dass bezogen auf die heranziehbare Sonderregelung des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG auf die jeweilige Dauer der Beschäftigung für die Gegenstandswertfestsetzung abzustellen ist. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ist in der Regel von einem Streitwert in der Höhe eines Monatsgehaltes auszugehen. Dieser Wert wächst bei einer Bestandsdauer zwischen sechs und zwölf Monaten "regelmäßig" auf zwei Monatsverdienste und bei einer Bestandsdauer von mehr als zwölf Monaten auf drei Monatsverdienste an.

Die Klägerin nahm ihr Arbeitsverhältnis ausweislich des in den Akten befindlichen Arbeitsvertrages vom 01.01.2004 auf. Sie war zum Zeitpunkt des Zugangs der mit der Klage angegriffenen Kündigung unter sechs Monaten beschäftigt, so dass die Festsetzung auf ein Monatsgehalt geboten war. Nach dem vom Beschwerdeführer angegebenen Gehalt betrug dieses 1.337,47 EUR.

Der Beschwerdeführer hat wegen der Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde 2/3 der Gerichtsgebühren zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf der sich aus dem arbeitsgerichtlichen Streitwert und dem mit der Beschwerde verfolgten Streitwert ergebenden Gebührendifferenz.

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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