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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 230/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.08.2007 - 1 Ca 563/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 05.04.2006 getroffene Zahlungsbestimmung zu Recht dahingehend abgeändert, dass die Klägerin, beginnend mit dem 01.09.2007, monatliche Raten in Höhe von 30,00 € auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu zahlenden Leistungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorliegend haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seit dem Zeitpunkt der PKH-Bewilligung wesentlich geändert. Die Klägerin bezieht ausweislich ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr Arbeitslosengeld in Höhe von 712,00 € netto monatlich. Unter Berücksichtigung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Ansatz zu bringenden Freibeträgen (382,00 € für die Partei und 267,00 € für das unterhaltsberechtigte Kind) verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 63,00 € mit der Folge, dass die Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten zu je 30,00 € zu erbringen hat.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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