Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 239/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 793 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2007 - 3 Ga 20/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die Anträge des Arrestbeklagten auf teilweise Aufhebung und auf einstweilige Einstellung der Pfändung zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer bezieht sich insoweit - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12.09.2007 (Bl. 246-248 d. A.) sowie auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12.10.2007 (Bl. 261-263 d. A.). Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird in Ansehung der in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts seitens der Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.