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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 256/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 256/04

Verkündet am: 12.01.2005

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2004 - 3 Ha 28/04 - aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Dem Kläger wird Herr Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung für die am 09.08.2004 erhobene Zahlungsklage zurückgewiesen, weil der Kläger bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag am 21.09.2004 trotz gerichtlicher Hinweise keinerlei Belege nachgereicht habe.

Gegen den am 06.10.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit welcher der Mietvertrag, der Bescheid für das Überbrückungsgeld, die aktuellen Steuerunterlagen und die Nachweise über die Schulden in Fotokopie vorgelegt wurde. Im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 03.11.2004 wird die Unvollständigkeit der Belege und deren mangelnde Zuordenbarkeit beanstandet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 60 d. A.) und die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, S. 2, 567 ff. ZPO).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., A-Stadt, zu bewilligen.

Nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens sind die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 21.09.2004 beanstandeten formalen Anforderungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 117 Abs. 2 ZPO erfüllt. Der Antragsteller hat die in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.07.2004 gemachten Angaben zu seinen Einnahmen und insbesondere auch denen seiner Ehefrau belegt. Aus der Entgeltabrechnung der Ehefrau November 2004 ergibt sich ein monatlicher Bruttoverdienst von 315,- EUR (- netto 309,18 EUR). Auf der Basis der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.07.2004 ergeben sich für den Kläger und dessen Ehefrau Gesamteinnahmen von 2.355,32 EUR (200,- aus selbständiger Arbeit, 308,- EUR Kindergeld und 1.532,32 EUR, Überbrückungsgeld sowie 315,- EUR brutto Einnahmen der Ehefrau). Unter Abzug der Position für Miete gem. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Höhe von 1.050,- EUR, sowie der nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2004 (BGB l I. 2004, 1283) absetzbaren Beträge für den Antragsteller und dessen Ehegattin von je 364,- EUR sowie für die beiden 1994, 1997 geborenen Kinder mit je 256,- EUR, ergibt sich nach der Tabelle zu § 115 ZPO keine festzusetzende Monatsrate.

Ob der Sachvortrag des Klägers zivilprozessual ausreicht, um sein Begehren zu begründen, ist vom Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren zu bewerten. Anhaltspunkte für eine mutwillige Rechtsverfolgung und damit eine Versagung der Prozesskostenhilfe aus in § 114 ZPO beschriebenen Gründe bestehen nicht, da eine solche nach dem Stand der Rechtsprechung zur Voraussetzung hätte, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 114 Rz 30 m. w. N.). Die Rechtsausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.08.2004 reichen angesichts der weiteren Darstellungen des Antragstellers jedenfalls nicht für eine Versagung von Prozesskostenhilfe aus.

Aus vorgenannten Gründen war der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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