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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 269/07
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BSHG § 76 Abs. 1
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.07.2007 - 2 Ca 757/07 - in Gestalt des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 03.09.2007 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beklagte ist bei Anwendung der Vorschriften des § 115 ZPO nicht verpflichtet, einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu erbringen.

Der Beklagte bezieht derzeit, wie sich aus dem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 31.10.2007 ergibt, Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.686,90 EUR netto. Ansonsten verfügt er nach dem Inhalt der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über kein Einkommen. Insoweit kann auch das in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, allerdings bei den Einnahmen der Ehefrau angegebene Kindergeld von 641,-- EUR monatlich nicht berücksichtigt werden. Die Frage, ob Kindergeld zum Einkommen i. S. von § 115 ZPO gehört, ist umstritten. Hier werden alle denkbaren Ansichten vertreten: Generelle Nichtberücksichtigung beim Einkommen der Eltern, weil es sich um eine zweckbestimmte Zahlung handele bzw. aus verfassungsrechtlichen Gründen (so u. a. OLG Hamm, FamRZ 2000, 1093; LAG Bremen, FamRZ 1987, 81; OLG Bremen, FamRZ 1984, 411); hälftige Berücksichtigung bei jedem Elternteil (so u. a. OLG Bamberg, FamRZ 1984, 606); Berücksichtigung des Kindergeldes in voller Höhe bei dem Elternteil, dem es ausgezahlt wird (überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, so u. a. OLG München, FamRZ 1999, 598; OLG Bremen, JurBüro 1987, 767 und MWR 2001, 355; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115, Rz. 19, m.w.N.). Der überwiegenden Meinung, nach der das Kindergeld in voller Höhe, jedoch nur bei demjenigen Elternteil, dem es zufließt, zu berücksichtigen ist, ist zu folgen. Durch das am 01.01.1995 in Kraft getretene Prozesskostenhilfeänderungsgesetz wurde die Prozesskostenhilfe den sozialhilferechtlichen Vorschriften angepasst. Der Einkommensbegriff in § 115 ZPO ist derselbe wie der in § 76 Abs. 1 BSHG, welcher das Kindergeld umfasst. Daher muss auch im Rahmen des § 115 ZPO das Kindergeld demjenigen als Einkommen zugerechnet werden, dem es zufließt (so auch OLG Nürnberg, FamRZ 2000, 102). Der Bedarf des Kindes wird berücksichtigt durch Abzug der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO genannten Beträge vom Einkommen der Partei. Das der Ehefrau des Beklagten zufließende Kindergeld kann demgemäß beim Einkommen des Beklagten vorliegend keine Berücksichtigung finden.

Vom Einkommen des Beklagten sind nach § 115 Abs. 1 ZPO zweifellos der Freibetrag für die Partei selbst von 382,00 EUR sowie vier Kinderfreibeträge zu je 267,00 EUR in Abzug zu bringen. Keine Bedenken bestehen diesbezüglich auch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der auch bereits vom Arbeitsgericht berücksichtigten Abzahlungsverpflichtung von 230,08 EUR monatlich (Darlehen F-Bank). Bereits im Hinblick auf diese, vom Einkommen des Beklagten in Abzug zu bringenden Beträge verbleiben dem Beklagten von seinem Einkommen lediglich 6,82 EUR, so dass nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht mehr in Betracht kommt. Es kann daher offen bleiben, ob vom Einkommen des Beklagten, wie von ihm geltend gemacht, weitere Geldbeträge in Abzug zu bringen sind.

Der Beklagte verfügt auch nicht über ein nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen. Entgegen der vom Arbeitsgericht erstinstanzlich vertretenen Ansicht, kann von ihm nämlich nicht die Verwertung des 1995 angeschafften Pkw (Renault Clio, Laufleistung 100.000 km) verlangt werden. Zwar sind Personenkraftwagen im Rahmen eines PKH-Antrages grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen i. S. von § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Fahrzeugwert nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dem sogen. Schonvermögen unterfällt (vgl. OLG Bremen v. 28.06.2007 - 1 W 22/07 -). Dieses Schonvermögen beläuft sich gegenwärtig auf 2.600,00 EUR zzgl. eines Betrages von 256,00 EUR für jede Person, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Das Schonvermögen, welches dem Beklagten bei Anwendung dieser Vorschriften verbleiben muss, wird der Höhe nach keinesfalls vom Wert des bereits 1995 angeschafften Pkw Renault Clio (Kilometerstand: 100.000) erreicht. Auch ansonsten verfügt der Beklagte über kein nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen. Dies ergibt sich bezüglich des Einfamilienhauses aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genannte Bausparkonto untersteht unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten nicht dessen alleiniger Verfügungsbefugnis und wird ausschließlich von seiner Ehefrau bedient. Auch der Zweitwagen steht ausweislich der vom Kläger eingereichten Belege im Eigentum seiner Ehefrau.

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde des Beklagten stattzugeben.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.

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