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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 27/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 574
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 27/04

Verkündet am: 11.02.2004

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.06.2003 - 2 Ca 184/03 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.07.2003 teilweise wie folgt abgeändert:

Über die im Nichtabhilfebeschluss vom 25.07.2003 gewährte Prozesskostenhilfe hinaus wird dem Beklagten für einen auf 2.585,28 EUR begrenzten Widerklagestreitwert Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H., C-Stadt bewilligt. Die angeordnete Ratenzahlung erstreckt sich auf die erweiterte Gewährung.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.,

Gründe:

I.

Der Beklagte (Beschwerdeführer) erstrebt mit seiner Beschwerde die Bewilligung weitergehender Prozesskostenhilfe.

Für seine am 20.03.2003 erhobene und im Laufe des Verfahrens erweiterte Widerklage beantragte der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Nach Maßgabe der gestellten Haupt- und Hilfsanträge begehrt der Beschwerdeführer die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über den Zeitraum vom 09.03.2002 bis 03.06.2002; ferner die Zahlung von 6.545,61 EUR brutto bzw. hilfsweise 5.156,48 EUR brutto abzüglich geleisteter 1.890,00 EUR netto für die Monate März und April 2002 sowie 2.401,25 EUR netto aus einer Überweisung vom 06.11.2002 nebst Zinsen. Schließlich wird Urlaubsabgeltung in Höhe von 606,08 EUR bzw. von 476,80 EUR nebst Zinsen gefordert. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Arbeitsvertrag sei entgegen den Anforderungen des Nachweisgesetzes nicht schriftlich gefasst worden. Der Kläger habe mit "übertariflicher" Bezahlung geworben. Es sei von 9,47 EUR brutto Stundenlohn und nicht von einem diesbezüglichen DM - Stundenlohn auszugehen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Euro die maßgebliche Währung gewesen. Zumindest seien 7,45 EUR brutto zu zahlen. Hierbei orientiere er - der Beklagte - sich an den Vergütungen der Z., für die der Kläger als Subunternehmer tätig sei. Die bisherigen Zahlungen und Abrechnungen seien schwerlich nachzuvollziehen. Da der Kläger mit "übertariflicher" Bezahlung geworben habe, wirke sich dies auch auf den abzurechnenden Teilurlaub aus.

Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 13.06.2003 - 2 Ca 184/03 - mangels Erfolgsaussichten ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Abrechnungsbegehren sei erfüllt. Da der Kläger von März bis Juni nur einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.349,98 EUR brutto und einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 3,5 Arbeitstage in Höhe von 135,52 EUR brutto habe, sei die diesbezüglich Forderung des Beklagten durch Nettozahlungen in Höhe von 4.291,35 EUR erfüllt.

Auf die Begründung des Beschlusses vom 13.06.2003 - 2 Ca 184/03 - (Bl. 59 - 61) d. A. wird verwiesen.

Gegen den am 04.07.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09.07.2003 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

Zur Begründung wurde ausgeführt,

das Gericht unterstelle in vorweggenommener Beweiswürdigung ohne Anhörung der von der Klägerseite (Widerbeklagtenseite) genannten Zeugen zum Beweis der angeblich angebotenen Vereinbarung von 4,84 EUR Stundenlohn zu Unrecht die Richtigkeit dieses Vortrages. Der genannte Zeuge Y. sei zum Zeitpunkt des Anstellungsgesprächs weder anwesend noch vom Kläger (Widerbeklagten) angestellt gewesen. Nach dem Klägervortrag sei eine Einigung über einen Betrag von 9,47 erfolgt. Die anzuwendende Währung sei der Euro gewesen. Darüber hinaus sei eine übertarifliche Zahlung angeboten worden. Verstöße gegen das Nachweisgesetz gingen indiziell zu Lasten des Arbeitgebers. Die erteilten Lohnabrechnungen seien kein Indiz für die Richtigkeit. Auf die Lohnforderung seien lediglich die in Abzug gebrachten Beträge gezahlt worden. Die weitergehenden Zahlungen hätten Aufwandsentschädigungen für Fahrten und Einsatzkosten abgedeckt. Außerdem seien 30 Tage Urlaub vereinbart gewesen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der sofortigen Beschwerde - bezogen auf die verfolgten Widerklageansprüche - nicht abgeholfen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Abrechnungsbegehren des Beschwerdeführers sei erfüllt. Entsprechende Abrechnungen lägen vor. Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche seien unbegründet. Es sei von mangelnder Substantiierung auszugehen. Dies betreffe auch den geltend gemachten Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.

Hierzu führt der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.08.2003 aus, den erteilten Abrechnungen lägen falsche Stundenzahlen und ein falscher Stundensatz zugrunde. Was die Höhe der Vergütung anbelange, so obliege der Gegenbeweis von einer behaupteten anderen Währung dem Kläger und Widerbeklagten. Bezüglich des Urlaubsabgeltungsbegehrens dokumentiere die Entscheidung des Arbeitsgerichts bereits dem Grunde nach Erfolg. Die vorgenommene Umrechnung in eine Fünf-Tage-Woche sei nicht angezeigt.

Bezüglich des weiteren Sachverhaltes wird auf dem gesamten Inhalt der dem Landesarbeitsgericht vorgelegten Akten nebst Prozesskostenhilfebeiheft Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als dem Beschwerdeführer für seine Widerklage - begrenzt auf einen Streitwert von 2.585,28 EUR - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihm vertretenden Rechtsanwaltes zu bewilligen war.

Einer bedürftigen Partei ist nämlich dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Eine solche liegt dann vor, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar gehalten werden kann. Aufgrund einer summarischen Prüfung muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen kann. Dabei dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 05.05.1993 - 9 Ta 57/93 und vom 05.12.2000 - 8 Ta 67/01). Das Prozesskostenhilfeverfahren dient insbesondere nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden (vgl. Zöller - Schneider, Zivilprozessordnung, 20. Auflage, § 114 Rz 34).

Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung, der Beklagte (Beschwerdeführer) habe seine von der Klägerseite abweichende Behauptung zur Höhe des Stundenlohnes in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht hinreichend substantiiert, kann die Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. Unabhängig davon, dass zeitliche und örtliche Angaben bei einem Streit über die Höhe einer vereinbarten Stundenvergütung nur sekundäre Bedeutung zukommen, hat der Beschwerdeführer nämlich vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Euro bereits geltende Währung war und er entsprechend bei der Nennung des Betrages angesichts einer gewollten "übertariflichen" Vergütung von einem Betrag von 9,47 EUR pro Stunde ausgegangen sei; ferner, der Kläger sei seinen Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, nicht nachgekommen. In diesen Fällen sei in der Literatur strittig, ob die Nachweisrichtlinie bzw. das Nachweisgesetz aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 04.12.1997 eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers begründe oder nur eine Beweiserleichterung im Sinne des prima - facie - Beweises biete (für die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast u. a. Linck FA 1998, 105 ff.; Otte ZTR 1998, 241 ff; Preis NZA 1997, 10 ff.; Zöller PersR 1998, 186 ff.; dagegen u. a. Hock, ZTR 1999, 49, 51; Schwarze RdA 1997, 343 ff.; Zwanziger DB 1999, 2027 ff.; kritisch zur Entscheidung des EuGF auch Bergwitz RdA 1999, 188 ff. und Pieper FS Hanau S 247 ff.; nicht eindeutig Höland AuR 1996, 87, 93; Hohmeister BB 1998, 587 f.) Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 4. Auflage 510 NachwG RZ 23 sieht im Falle der Nichterteilung des Nachweises eine Beweisvereitelung durch den Arbeitgeber, zumal das Nachweisgesetz die erleichterte Beweisführung für den Arbeitnehmer intendiere. Eine Umkehr der Beweislast wird jedoch nicht angenommen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 im Rahmen einer Entscheidung zur sogenannten korrigierenden Rückgruppierung noch nicht abschließend festgelegt. Im vorliegenden Fall ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Hintergrund der aufgezeigten Diskussion um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz gerechtfertigt. Nicht abschließend zu bewerten ist, ob der Beklagte mit seiner Auffassung im Hauptsacheverfahren endgültig durchzudringen vermag.

Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß auf die Höhe der verfolgten Urlaubsabgeltungsansprüche.

Nicht begründet ist die Beschwerde soweit Prozesskostenhilfe für die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung verlangt wird. Hier hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche durch den Kläger (Bl. 20 - 23 d. A.) zwischenzeitlich erteilt sei. Die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kann jedenfalls mit den im Wege der Widerklage verfolgten Anträgen des Beklagten nicht erreicht werden. Dies sieht das Arbeitsgericht richtig.

Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erkennbar.

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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