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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 273/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, GVG


Vorschriften:

ZPO § 17
ZPO § 21
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 17 a Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 273/05

Entscheidung vom 09.12.2005

Tenor:

1. Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2005 - 8 Ca 2408/05 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Der Beschwerdewert wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt mit seiner gegen die Firma C. GmbH, C-Straße, C-Stadt am 13.10.2005 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage Ansprüche wegen Überstundenvergütung und Auslöse in Höhe von 13.920,00 € nebst fünf Prozent Zinsen.

Das Arbeitsgericht wies mit Schreiben vom 20.10.2005 auf seine Absicht zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Leipzig hin, sofern die Beklagte nicht eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO unterhalte. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2005 Stellung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe sämtliche vertragscharakteristischen Tätigkeiten aus dem Arbeitsvertrag von X-Stadt aus erbracht. Er sei dort angestellt gewesen und habe Möbel von der im Möbelhaus Y. in X-Stadt angesiedelten Filiale abgeholt, zu den jeweiligen Kunden gebracht und auch dort montiert. Allein die Verdienstabrechnungen seien von C-Stadt aus erstellt worden. Den Sitz der Firma C. GmbH kenne er nicht. Hilfsweise sei darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit des Antragsstellers mit einem Außendienst-mitarbeiter vergleichbar sei, sodass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Wohnsitzgericht maßgebend wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf das Schreiben des Klägers vom 27.10.2005 (Bl. 21 bis 22 d. A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 07.11.2005 erklärte sich das Arbeitsgericht Ludwigshafen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Leipzig. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 25 bis 26 d. A.) wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich die, am 16.11.2005 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhobene Beschwerde, die im wesentlichen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet, auf einen falschen Vortrag der Beklagten zum Fehlen einer Niederlassung in X-Stadt abstellt und betont, dass die Beklagte in ihrer Niederlassung in X-Stadt über einen eigenen Raum verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.11.2005 (Bl. 1 und 2 d. A.) verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtslage durch das Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 28.11.2005 hingewiesen. Er nahm mit Schreiben vom 02.12.2005 (Bl. 45 d. A.) Stellung.

II.

Die außerordentliche sofortige Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nach ausdrücklicher Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht statthaft ist. Danach sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar.

Eine Korrektur kommt ausnahmsweise durch das Adressatgericht in Betracht, das bei greifbar gesetzeswidrigen Verweisungsbeschlüssen sowohl weiter- als auch zurückverweisen kann, weil keine Bindungswirkung eintritt (vgl. Schwab/WethWalker, Arbeitsgerichtsgesetz, § 48 Rz. 108; HWK/Ziemann, Arbeitsgerichtsgesetz, § 48 Rz. 80). Schon mit Rücksicht hierauf scheidet die Zulassung einer außerordentliche Beschwerdemöglichkeit bei rechtsfehlerhaften Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit aus. Selbst wenn man mit dem Kläger anderer Auffassung wäre, so sind die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde nicht gegeben. Der im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Rechtsbehelf der außerordentlichen sofortigen Beschwerde ist auf Ausnahmefälle krassen Unrecht beschränkt. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Es reicht nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als rechtsfehlerhaft erweist (vgl. BAG Beschluss vom 19.06.2002 - 2 AZB 9/02 -; LAG Köln vom 09.12.1995 - 6 Ta 160/95 - = LAGE § 57 ArbGG 1979 Nr. 1 sowie Beschluss vom 28.07.2005 - 6 Ta 192/05 -).

Der angefochtene Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts entbehrt weder einer rechtlichen Grundlage, noch ist er dem Gesetz inhaltlich fremd. Zum vom Kläger favorisierten besonderen Gerichtstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO ist nämlich zu sehen, dass diese Bestimmung mit § 17 ZPO - dem allgemeinen Besitzstand juristischer Personen - konkurriert (vgl. Vollkommer, in Zöller, ZPO 23. Auflage, § 21 Rz. 3). Bereits hieraus folgt, dass eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht greifbar gesetzwidrig macht. Hinzukommt, dass der Vortrag des Klägers im Schreiben vom 27.10.2005 nicht zwingend den Schluss auf das Vorliegen einer Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO ergibt. Nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. Vollkommer, aaO, § 21 Rz m.w.N. auf BGH NJW 1987, 3082) muss eine von einem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines Wohnsitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und seine Rechnung betriebene und i.d.R. selbstständige, d.h. aus eigener Entscheidung zum Geschäftsabschluss und Handeln berechtigte Geschäftsstelle vorliegen. Diese Voraussetzungen können dem Schriftsatz vom 27.10.2005, in welchem im Wesentlichen beschrieben wird, dass der Kläger die vertragscharakteristischen Tätigkeiten aus dem Arbeitsvertrag von X-Stadt aus erbracht habe, nicht zwingend entnommen werden. Die Hilfsbegründung, wonach die Tätigkeit des Klägers mit einem Außendienstmitarbeiter vergleichbar sei und damit das Wohnsitzgericht örtlich zuständig sei, ist nicht nachvollziehbar. Es stellt sich insgesamt nicht als krasses Unrecht dar, wenn der Kläger bzw. der Bevollmächtigte den Rechtstreit vor dem Arbeitsgericht Leipzig führen muss.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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