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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.12.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 286/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 341 Abs. 1
ZPO § 346
ZPO § 516 Abs. 3
ArbGG § 59
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die vom Kläger am 27.11.2007 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.10.2007 - 4 Ca 2402/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Zwar enthält die Beschwerdeschrift keine ausdrückliche Erklärung, gegen welchen der beiden Entscheidungen des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 (Beschluss betreffend Verlust des Einspruchs gegen das Versäumnis-Urteil vom 05.07.2007 nebst Kostenauferlegung, Blatt 393 ff d.A.; Beschluss über die Zurückweisung des Beweissicherungsantrages des Klägers, Blatt 342 f d.A. ) das Rechtsmittel eingelegt wird. Eine Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt indessen, dass sich die Beschwerde gegen beide Entscheidungen richtet.

Die vom Kläger sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Beklagten eingelegten Rechtsmittel erweisen sich überwiegend als unzulässig, im Übrigen als unbegründet.

II.

1.

a)

Die vom Kläger im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beklagte des eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnis-Urteil vom 05.07.2007 verlustig ist und die durch den Einspruch entstandenen Kosten zu tragen hat, ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger durch den betreffenden Beschluss nicht beschwert ist. Die angefochtene Entscheidung beinhaltet einen ausschließlich zu Lasten des Beklagten gehenden Ausspruch.

b)

Soweit die Beschwerde gegen diesen Beschluss im Namen des Beklagten eingelegt worden ist, so erweist sich das Rechtsmittel ebenfalls als unzulässig.

Gegen einen Beschluss, der die Folgen der Rücknahme des Einspruchs gegen ein erstinstanzliches Versäumnis-Urteil nach § 346 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO ausspricht, ist (ausschließlich) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet (vgl. Schwab/Weth, ArbGG § 59 Rz. 94). Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen - beginnend mit der Zustellung der Entscheidung - einzulegen (§ 569 Abs. 1 ZPO). Der den Verlust des Einspruchs gegen das Versäumnis-Urteil und die Kostenauferlegung beinhaltende Beschluss ist dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 341 a d.A.) am 27.10.2007 zugestellt worden. Die erst am 27.11.2007 eingelegte Beschwerde ist somit verfristet.

2.

a)

Die vom Kläger im eigenen Namen gegen die mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.10.2007 erfolgte Zurückweisung seines Beweissicherungsantrages vom 07.08.2007 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den betreffenden Antrag vielmehr zu Recht zurückgewiesen.

Dem Beweissicherungsantrag des Klägers fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zielt auf die Feststellung desjenigen Schadens, welchen der Beklagte im Wege der Widerklage gegenüber dem Kläger geltend gemacht hatte. Diese Widerklage ist mit Versäumnis-Urteil vom 05.07.2007 (Bl. 194 f d.A.) abgewiesen worden. Das die Widerklage abweisende Versäumnis-Urteil ist auch rechtskräftig geworden, da der Beklagte seinen hiergegen eingelegten Einspruch in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2007 unstreitig zurückgenommen hat. Die Rücknahme des Einspruchs stellt eine grundsätzlich unwiderrufliche und unanfechtbare Prozesshandlung dar. Sie kann insbesondere nicht deshalb wirksam widerrufen werden, weil die Partei - wie vom Kläger und der Beklagten vorliegend behauptet - durch einen falschen rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Rücknahme veranlasst worden ist (vgl. Schwab/Weth, a.a.O. § 59 Rz. 95). Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der von der Nebeninterventientin eingelegte Einspruch gegen das der Widerklage stattgebende Versäumnis-Urteil vom 02.04.2007 (Bl. 89 f. d.A.) sei unzulässig gewesen mit der Folge, dass das betreffende Versäumnis-Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Über die Zulässigkeit des Einspruchs der Nebeninterventientin war vom Arbeitsgericht im Rahmen der Einspruchsprüfung nach § 341 Abs. 1 ZPO zu befinden. Eine erneute Prüfung der Zulässigkeit findet - nachdem das Arbeitsgericht auf den Einspruch hin rechtskräftig über die Widerklage entschieden hat - nicht mehr statt. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, es sei über eine gegen das Versäumnis-Urteil vom 05.07.2007 eingelegte "Beschwerde" noch nicht entschieden worden. Zwar trifft es zu, dass sich die Beklagte mit einem an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz adressierten, jedoch beim Arbeitsgericht am 02.08.2007 eingegangenen Schriftsatz vom 30.07.2007 (Bl. 240 f d.A.) (nochmals) gegen das die Widerklage abweisende Versäumnis-Urteil gewendet hat. Bei Eingang des betreffenden Schriftsatzes der Beklagten war das Versäumnis-Urteil vom 05.07.2007 jedoch längst rechtskräftig geworden, da die Beklagte ihren fristgerechten Einspruch am 26.07.2007 zurückgenommen hatte und die einwöchige Einspruchsfrist des § 59 ArbGG hinsichtlich des der Beklagten am 07.07.2007 zugestellten Versäumnis-Urteils verstrichen war. Der Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2007 konnte somit von vornherein keinerlei rechtliche Auswirkungen auf das Versäumnis-Urteil vom 05.07.2007 entfalten. Nach alledem steht fest, dass die seitens der Beklagten gegen den Kläger erhobene Widerklage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, den im Rahmen dieser Widerklage geltend gemachten Schaden im Wege eines Beweissicherungsverfahrens feststellen zu lassen, ist daher nicht erkennbar. Vielmehr steht aufgrund des rechtskräftigen Versäumnis-Urteils vom 05.07.2007 fest, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht zum Ersatz des mit der Widerklage geltend gemachten Schadens verpflichtet ist.

b)

Soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beweissicherungsantrages im Namen des Beklagten eingelegt worden ist, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.

Der Beklagte ist durch die Zurückweisung des Beweissicherungsantrages vom 07.08.2007 (Bl. 264 ff d.A.) nicht beschwert. Dies ergibt sich daraus, dass der betreffende Antrag allein vom Kläger, nicht hingegen (auch) vom Beklagten gestellt worden ist. Aus der Zurückweisung des Antrages resultiert somit keine Beschwer für den Beklagten.

Im Übrigen würde auch einem seitens des Beklagten gestellten Beweissicherungsantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da - wie bereits ausgeführt - über eine Schadenersatzverpflichtung des Klägers bereits rechtskräftig entschieden ist. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter I. 2. a) verwiesen.

III.

Nach alledem war die Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, wobei im Beschlusstenor nicht gesondert zum Ausdruck gebracht werden musste, dass sich die Beschwerde zum Teil bereits als unzulässig erweist.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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