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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 30/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2007 - 4 Ca 2745/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die mit Beschluss vom 22.03.2007 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Vorliegend hat der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung die ihm im PKH-Bewilligungsbeschluss auferlegten monatlichen Raten von 15,00 EUR für die Monate August, September und Oktober 2007 nicht erbracht. Er befindet sich daher bereits länger als drei Monate mit der Zahlung von insgesamt drei Monatsraten im Rückstand. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass den Kläger hinsichtlich des Ratenrückstandes kein Verschulden trifft, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Arbeitsgericht hat daher ermessensfehlerfrei die PKH-Bewilligung aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Gegen diese Entscheidung ist somit kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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