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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 39/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 78 Abs. 1 | |
ArbGG § 51 Abs. 1 | |
ArbGG § 51 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 141 | |
ZPO § 141 Abs. 2 | |
ZPO § 381 |
Aktenzeichen: 8 Ta 39/06
Entscheidung vom 17.03.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.12.2005 - 3 Ca 2604/05 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der beschwerdeführende Beklagte wendet sich gegen ein im Gütetermin vom 07.12.2005 festgesetztes Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 €.
Der Beklagte war nach richterlicher Anordnung des persönlichen Erscheinens am 17.11.2005 zum Gütetermin am 07.12.2005 geladen worden. Er ist nicht erschienen. Die Frage der Zustellung eines Kündigungsschreibens konnte mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht verbindlich festgestellt werden.
Gegen den am 14.12.2005 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss richtet sich die am 27.12.2005 eingelegte Beschwerde des Beklagten.
Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er - der Beklagte - bei der Anfahrt zum Arbeitsgericht auf der Bundesstraße xxx in einen Unfall geraten sei.
Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts, die Entschuldigungsgründe näher darzulegen und die Angaben entsprechend glaubhaft zu machen, reagierte der Beklagte nicht.
Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 13.02.2006 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 13.02.2006 (Bl. 7 bis 9 des Beiheftes) Bezug genommen.
Auf das Schreiben des Landesarbeitsgerichts vom 22.02.2006 erfolgte ebenfalls keine Reaktion.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 2 Satz 3, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig.
Die Beschwerde des Beklagten ist jedoch unbegründet.
Das vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 07.12.2005 festgesetzte Ordnungsgeld ist zu Recht verhängt worden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 141 ZPO vorlagen. In den Feststellungen im Protokoll der Sitzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.12.2005 ist festgehalten, dass umstritten gewesen sei, inwieweit das Kündigungsschreiben vom 31.10.2005 dem Kläger übergeben wurde und desgleichen, dass eine verbindliche Aussage diesbezüglich nach Rücksprache mit der Beklagten nicht getroffen werden konnte. Damit ist rechtlich davon auszugehen, dass der vom Beklagten entsandte Vertreter nicht zur endgültigen Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage gewesen ist.
Nach den Feststellungen im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts musste der Rechtsstreit aus diesem Grunde an die Kammer abgegeben werden.
Der Ordnungsgeldbeschluss war auch nicht wegen nachträglich ausreichender Entschuldigung aufzuheben (vgl. zum Maßstab: Schwab/Weth, ArbGG § 51 Rz. 24 m.w.N. auf LAG Sachsen, Beschluss vom 25.03.1998 - 2 Sa 1071/97 n.v. sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.1993 - 16 WF 112/92).
Nach § 381 ZPO kommt eine nachträgliche Aufhebung des Ordnungsgeldes nämlich nur dann in Betracht, wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass die persönlich geladene Partei am Nichterscheinen kein Verschulden trifft. Der Beklagte hat in seiner Beschwerdebegründung lediglich vorgetragen, dass er sei bei der Anfahrt zum Arbeitsgericht auf der Bundesstraße xxx in einen Unfall geraten sei. Der Aufforderung des Arbeitsgerichts, dies näher darzulegen und die entsprechenden Angaben glaubhaft zu machen, ist der Beklagte nicht nachgekommen. Deshalb fehlt es an einer entsprechenden Verifizierung des Entschuldigungsgrundes.
Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Ordnungsgeldes die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sprengten, bestehen nicht.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Streitsache nicht erkennbar ist.
Ende der Entscheidung
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