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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 47/05
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 S. 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 a
ArbGG § 5 Abs. 1
ArbGG § 5 S. 2
ArbGG § 78
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 47/05

Verkündet am: 21.03.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.02.2005 (Az.: 8 Ca 3420/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33,75 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Die Beklagte betreibt eine Musik- und Malschule. Der Kläger war dort bis zum 28.09.2004 als Lehrer für den Geigenunterricht tätig. Eine schriftliche Vereinbarung bestand nicht. Zuletzt betreute der Kläger jeweils am Freitagnachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr insgesamt sieben Violinenschüler, deren Eltern Verträge mit der Beklagten abgeschlossen hatten. Der Unterricht fand in den Räumlichkeiten der Beklagten statt. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger von der Beklagten insgesamt 234,50 EUR pro Monat, die er der Beklagten jeweils gesondert am Monatsende in Rechnung stellte. Fahrtkosten oder sonstige Spesen wurden nicht erstattet. Im Fall der Krankheit des Klägers wurden die ausgefallenen Stunden nicht vergütet, sondern nach Absprache mit den Schülern nachgeholt. Während der Schulferien fand kein Unterricht statt; der Kläger bekam diese Zeiträume dennoch vergütet, ohne Nachholtermine anbieten zu müssen. Auch die Eltern der Schüler mussten während der Schulferien an die Beklagte weiterzahlen. Neben seiner Tätigkeit für die Beklagte war der Kläger in Teilzeitbeschäftigung bei der Musikschule Grünstadt tätig, darüber hinaus erteilte er in verschiedenen Vertragsgestaltungen Violinenunterricht.

Im Nachgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses herrschte zwischen den Parteien Streit über die Zahlung von ausstehenden Monatsvergütungen. Am 16.12.2004 erhob der Kläger mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein auf Zahlung von insgesamt 469,- EUR nebst Zinsen.

Bezüglich der Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts trägt der Kläger vor, er sei in seiner Tätigkeit inhaltlich und zeitlich den Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen. So habe die Beklagte dem Kläger die zu unterrichtenden Kinder zugeteilt. Auch seien ihm durch den Ehemann der Beklagten, der mit der Geschäftsführung des Unternehmens der Beklagten betraut sei, verschiedentlich Weisungen bezüglich der einzuübenden Stücke erteilt worden. So sei er von diesem angehalten worden, Paganini-Stücke mit den Schülern einzuüben. Zudem habe der Kläger regelmäßig Einladungen zu so bezeichneten Konferenzen in Gaststätten erhalten und an diesen auch in der Regel teilgenommen. Es sei ihm hierbei vom Ehemann der Beklagten zu verstehen gegeben worden, dass eine Teilnahme an diesen Konferenzen erwartet werde. Auch über einen geplanten Elternabend bezüglich des Aufbaus eines Schülerorchesters, der dann letztlich doch nicht stattfand, sei der Kläger von der Beklagten informiert worden. Alles in allem sei der Kläger somit Arbeitnehmer bzw. jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen.

Die Beklagte trägt ihrerseits vor, der Kläger habe bezüglich Zeitpunkt und Inhalt des Unterrichts weitestgehend frei entscheiden können. So habe der Kläger aufgrund anderweitiger Verpflichtungen ausdrücklich darum gebeten, Freitagnachmittags zu unterrichten. Es sei dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, in Eigeninitiative mit den Schülern bzw. den Eltern abweichende Termine zu vereinbaren. Auch seien dem Kläger keine Schüler durch die Beklagte zugewiesen worden. Vielmehr finde vor Beginn der Ausbildung stets ein Kennenlerngespräch zwischen Eltern, Schülern und Lehrkraft statt, nach dessen Ende sich Eltern und Schüler für oder gegen die Lehrkraft entscheiden könnten.

In seinem Beschluss vom 07.02.2005 (Az.: 8 Ca 3420/04) erklärte das Arbeitsgericht Ludwigshafen den beschrittenen Arbeitsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankenthal. In seiner Begründung führte das Gericht aus, der Kläger sei weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Eine für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft notwendige persönliche Abhängigkeit liege wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht vor, da der Kläger nicht hinreichend in die fremdbestimmte Arbeitsorganisation bei der Beklagten eingebunden sei. Geigenunterricht sei als höherwertige Dienstleistung anzusehen, die durch Vorgaben eines Schulleiters inhaltlich im Einzelnen nicht zu beeinflussen sei. Auch in zeitlicher Hinsicht habe keine Weisungsgebundenheit vorgelegen, da der Unterrichtstermin am Freitagnachmittag auf seiner Absprache zwischen den Parteien beruht habe. Es sei nicht vorgetragen worden oder anzunehmen, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, einseitig einen anderen Unterrichtstermin bzw. Überstunden anzuordnen. Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft spreche zudem die Vergütungsregelung in der Form der Rechnungstellung durch den Kläger, die für ein freies Dienstverhältnis typisch sei. Auch sei der Kläger nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, da es hierbei an der nötigen wirtschaftlichen Unselbständigkeit, sowie an der sozialen Schutzbedürftigkeit habe ausüben können. Dies zeige bereits der Vortrag des Klägers, nach dem er in der Lage sei, neben der Tätigkeit bei der Beklagten in weiteren Vertragsgestaltungen unter anderem auch selbständig tätig zu sein.

Gegen den am 09.02.2005 zugestellten Beschluss legte der Kläger mit am 21.02.2005 zugegangen, selbst unterzeichneten Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Am 23.02.2005 ging zudem ein begründeter Beschwerdeschriftsatz des Prozessbevollmächtigten beim Arbeitsgericht ein. Hierin trägt der Kläger ergänzend vor, dass aufgrund der besonderen Eigenart des Instrumentenunterrichts, der in der Regel nur am Nachmittag zu erteilen sei, die Tätigkeit für die Beklagte zur Sicherung seines Lebensunterhaltes wesentlich beitrage. Gerade aufgrund der Zersplitterung seiner Tätigkeitsverhältnisse sei eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben. Unter Anrechnung der notwendigen Vorbereitungs- und Weiterbildungszeit sowie bezüglich der vom Kläger selbst zu erbringenden Sozialabgaben entspreche die Vergütung durch die Beklagte lediglich einem Bruttoverdienst von 7,50 EUR pro Zeitstunde. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. der sozialen Schutzbedürftigkeit dürfe nicht die Tätigkeit bei der Beklagten isoliert betrachtet werden, da erst das zusammengenommene Einkommen des Klägers zu dessen sozialer Absicherung führe.

Mit dem Antrag der Zurückweisung der Beschwerde hielt die Beklagte an ihrer Auffassung zur fehlenden persönlichen Abhängigkeit fest.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 78 ArbGG, § 567 ff. ZPO statthaft. Sie wurde auch gem. § 78 ArbGG i. V. m. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

2.

Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 a i. V. m. § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen ist.

a)

Auch nach dem ergänzenden Vorbringen des Klägers fehlt es vorliegend an einer für die Arbeitnehmereigenschaft maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit des Klägers. Vorliegend trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten, da die von ihm geltend gemachte Forderung sowohl auf einen Anspruch aus einem Arbeitsvertrag, als auch auf einen Anspruch aus einem ein Arbeitsverhältnis nicht voraussetzendes freies Dienstverhältnis gestützt werden könnte. Die bloße Rechtsbehauptung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, reicht demnach nicht aus (ErfK-Koch § 2 ArbGG Rn. 46 ff.).

In Abgrenzung zu einer freien Mitarbeiterschaft liegt persönliche Abhängigkeit immer dann vor, wenn statt einer freien Tätigkeitsbestimmung eine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt, die sich im Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit zeigt (ErfK-Preis § 611 BGB, Rn. 60). Hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die Vertragsgestaltung, sondern auf die tatsächliche Durchführung an (ErfK-Preis § 611 BGB Rn. 57). Nach der Rechtsprechung des BAG gelten diese Grundsätze auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann (vgl. BAG vom 09.07.2003, AP Nr. 158 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Nach diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zutreffend zur Ansicht gelangt, dass im Fall des Klägers keine solche persönliche Abhängigkeit und Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation vorliegt. Entscheidend hierfür ist zum einen dass der Kläger selbst nicht hinreichend vorträgt, dass Weisungen in inhaltlicher Hinsicht durch die Beklagte erfolgen. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich darauf, der Ehemann des Klägers habe ihn einmal aufgefordert, Paganini-Stücke mit den Schülern einzuüben. Abgesehen davon, dass es sich bei der Festlegung der zu spielenden Stücke um eine - angesichts der komplexen Tätigkeit eines Geigenlehrers - verhältnismäßig allgemeine Vorgabe handelt, beschränkte sich die Einflussnahme seitens der Beklagten auch nach dem Vortrag des Klägers auf einen einzelnen Fall. Dies kann jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um auf inhaltliche Weisungsgebundenheit des Klägers und damit eine persönliche Abhängigkeit zu schließen.

Zudem fehlt es an einer zeitlichen Weisungsgebundenheit des Klägers. Auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers geht eindeutig hervor, dass die Festlegung des Freitagnachmittags als Unterrichtstag auf einer Absprache mit der Beklagten beruhte und durch verschiedene vom Kläger selbst angeführte sonstige Verpflichtungen begründet war.

Ferner liegt nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichende Einbindung in die Arbeitsorganisation der Beklagten vor. Dies wäre etwa dann anzunehmen, wenn der Kläger regelmäßig an Konferenzen, internen Fortbildungsveranstaltungen usw. teilnehmen hätte müssen. Diesbezüglich beschränkt sich der Vortag des Klägers jedoch darauf, er habe verschiedentlich an nicht näher spezifizierten sogenannten Konferenzen in Gaststätten teilgenommen. Dieser unsubstantiierte Vortrag lässt die Annahme einer hinreichenden Einbindung in die Betriebsstrukturen der Beklagten nicht zu.

Nach alledem teilt die Beschwerdekammer die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass es an einer für ein Arbeitsverhältnis charakteristischen Abhängigkeit des Klägers mangelt.

b)

Ebenso wenig ist der Kläger im Verhältnis zur Beklagten als arbeitnehmerähnliche Person gem. § 5 S. 2 ArbGG anzusehen. Dies ist dann gegeben, wenn wirtschaftliche Abhängigkeit zum Auftraggeber vorliegt und der Auftragnehmer damit einen Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig ist (BAG vom 11.04.1997, AP Nr. 30 zu § 5 ArbGG). Vorliegend scheitert eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit jedoch daran, dass der Kläger für die Beklagte nur einen geringen Teil seiner Gesamttätigkeit erbringt. Eine arbeitnehmerähnliche Person kann auch für mehrere Auftraggeber tätig sein, allerdings ist für sie kennzeichnend, dass die Beschäftigung für einen der Aufraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt (BAG aaO). Selbst, wenn man den vom Kläger angeführten Anteil der Tätigkeit für die Beklagte an seiner Gesamttätigkeit zugrunde legt, kann hier nicht von einer wesentlichen Beschäftigung ausgegangen werden, so dass eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzwürdigkeit im Verhältnis zur Beklagten nicht besteht.

3.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 78 ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.

4.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich gem. §§ 3, 9 ZPO an den Anwaltsgebühren, die im Fall einer Verweisung erstattungsfähig wären.

Für die Zulassung einer weiteren sofortigen Beschwerde bestand keine Notwendigkeit, weil die aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze in Verbindung mit den tatsächlich getroffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts für eine abschließende Bewertung des vorliegenden Falls ausreichen.

Die Entscheidung ist deshalb unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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