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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 8 Ta 55/09
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 50
RVG § 50 Abs. 1
ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2009 - 1 Ca 1638/07 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 17.12.2007 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.05.2009 weitere monatliche Raten in Höhe von jeweils 15,00 Euro auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 20.02.2009 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.03.2009 und sieht daher in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von einer eigenen vollständigen Begründung ab. Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren bietet lediglich Anlass zur folgenden Klarstellungen: Die Staatskasse ist vorliegend nach § 50 Abs. 1 RVG verpflichtet, von der Klägerin die Differenz zwischen den Prozesskostenhilfe-Anwaltsgebühren und den sog. Wahlanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten einzuziehen. Diese Differenz beläuft sich auf 792,93 Euro. Zutreffend hat der Rechtspfleger in der angefochtenen Entscheidung die im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 17.12.2007 getroffene Ratenzahlungsanordnung, wonach die Klägerin monatliche Raten zu je 75,00 Euro zu erbringen hatte, dahingehend abgeändert, dass sich die Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin auf 15,00 Euro monatlich reduziert. Ausweislich der Angaben der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbleibt ihr bei Anwendung der Vorschriften des § 115 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 37,34 Euro, so dass monatliche Raten zu je 15,00 Euro zu zahlen sind (§ 115 Abs. 2 ZPO). Da die Klägerin bereits 16 Raten gezahlt hatte, ist ihre Zahlungsverpflichtung - worauf bereits das Arbeitsgericht im Beschluss vom 20.02.2009 hingewiesen hat - auf (weitere) 32 Raten begrenzt (§ 115 Abs. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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