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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 59/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 2 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.02.2008 - 1 Ca 2679/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Gründe:
I. Die an sich statthafte und auch fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.02.2008 ist unzulässig.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 01.03.2008 (nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses erklärt, seine Klage sei "hinfällig geworden" und eine Verweisung an das Amtsgericht Mainz sei daher nicht mehr erforderlich. Diese Erklärung ist, worauf der Kläger mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 08.04.2008 hingewiesen wurde, als Klagerücknahme zu werten. Damit gilt der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 2 ZPO als nicht anhängig geworden. Zugleich ist der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts gegenstandslos geworden. Der Kläger ist somit durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert, was zur Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels führt. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass festgestellt werden müsse, dass seine Klage berechtigt und das Arbeitsgericht Mainz zuständig gewesen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsgutachten zu erstellen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
II. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte nicht entsprochen werden.
Der sofortigen Beschwerde fehlte von Anfang an die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.03.2008 Beschwerde eingelegt, seine Klage jedoch gleichzeitig zurückgenommen. Die Klagerücknahme hat - wie bereits ausgeführt - dazu geführt, dass der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts gegenstandslos geworden und der Kläger daher nicht mehr beschwert ist, was zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels geführt hat. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde i.S.v. § 114 ZPO war daher von vorneherein nicht gegeben.
Der PKH-Antrag des Klägers war daher abzuweisen.
III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Gegen diese Entscheidungen ist daher kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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