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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 6/05
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2
KSchG § 7
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 78 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 6/05

Verkündet am: 25.02.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 03.12.2004 - 9 Ca 929/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.816,55 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage.

Die antragstellende Klägerin war seit dem 06.04.1999 bei den US-amerikanischen Stationierungsstreitkräften in A-Stadt als Lagerverwalterin zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 938,85 EUR beschäftigt. In einem Arbeitsvertrag vom 02.06.2004 wird unter Ziffer 6 als Beschäftigungsdienststelle das C D C A-Stadt genannt. Umseitig findet sich in Fettdruck der Hinweis

"Dieser Arbeitsvertrag wird zwischen dem umseitig in Ziffer 1 benannten Arbeitnehmer und der in Ziffer 6 bezeichneten Beschäftigungsdienststelle als Arbeitgeber geschlossen."

Zusätzlich findet sich auf der Rückseite unter der Überschrift "Allgemeine Beschäftigungsbedingungen" ein Verweis auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II vom 16.12.1966).

Am 19.08.2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben, in dem ihr die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde. Am 26.08.2004 wurde ihr zudem hilfsweise ordentlich gekündigt. Beide Schreiben waren unter dem Briefkopf der D C A E R , C D C A-Stadt verfasst und vom Dienststellenleiter des C D C A-Stadt unterzeichnet.

Am 27.08.2004 erhob die Klägerin über einen Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - Kündigungsschutzklage gegen beide Kündigungen. Als Beklagte war hierbei das C D C A-Stadt, vertreten durch den Dienststellenleiter angegeben. Die Klage wurde dieser angegebenen Dienststelle am 31.08.2004 zugestellt. Am 09.09.2004 ging bei dem Arbeitsgericht ein Schreiben des Leiters der Personalbetreuung (N- Programm) des D of the A , 435th A W , ein, in dem dieser mitteilte, dass dem C D C A-Stadt als Teil der US-Armee die erforderliche Prozessführungsbefugnis für die erhobene Kündigungsschutzklage fehle. Dieses Schreiben wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.09.2004 per Telefax durch das Arbeitsgericht weitergeleitet. Noch am selben Tag beantragte der damalige Prozessbevollmächtigte das Rubrum dahingehend zu ändern, dass Beklagte nunmehr die B D sein solle.

In einem weiteren, am 24.09.2004 eingegangenen Schriftsatz, stellte der aktuelle Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorsorglich einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gem. § 5 KSchG.

Zur Begründung des Antrags trug die Klägerin vor,

die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten sei mit Blick auf die Klagefrist unschädlich. Es ergebe sich ohne weiteres aus der Klageschrift, gegen wen sich die Klage in Wirklichkeit habe richten sollen. Jedenfalls aber sei die Fristversäumung unverschuldet gewesen. Dies ergebe sich um einen daraus, dass die fehlende Prozessführungsbefugnis der Dienststelle aufgrund des Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS weder der Klägerin noch deren damaligen Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sei. Vielmehr hätten beide darauf vertrauen dürfen, dass eine Klage gegen den im Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitgeber fristwahrend sei. Zum anderen sei ein mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohnehin nicht zuzurechnen. Die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO sei im Falle des § 5 KSchG nicht anwendbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

eine berichtigende Auslegung der Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift durch das Arbeitsgericht sei im vorliegenden Fall unzulässig. Vielmehr richte sich die Klage in ihrer ursprünglichen Fassung eindeutig gegen das C D C A-Stadt und nicht gegen die Beklagte. Diese sei vielmehr erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist durch eine Parteiänderung zur Partei des Rechtsstreits geworden. Auch liege ein Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor, das der Klägerin auch zuzurechnen sei. Ein Verschulden folge bereits daraus, dass einem Rechtsanwalt als "Organ der Rechtspflege" auch eine ungewöhnliche Rechtslage, wie die fehlende Prozessführungsbefugnis des C D C, bekannt sein müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze und die übrigen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat mit Beschluss vom 03.12.2004 den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Frage, ob durch die zunächst falsche Benennung der Beklagten überhaupt eine Verspätung gem. §§ 4, 7 KSchG eingetreten sei, könne bei der Entscheidung über den Antrag der nachträglichen Zulassung nicht berücksichtigt werden. Dies folge aus dem andernfalls gegenüber dem Hauptsacheverfahren verkürzten Instanzenzug. Eine Verspätung müsse vielmehr für die Zwecke des Antragsverfahrens unterstellt werden. Zwar sei ein Verschulden in der Person der Klägerin nicht gegeben, jedoch sei dieser das Verschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten sei darin zu sehen, dass dieser als "Organ der Rechtspflege" selbst bei fehlender Kenntnis des einschlägigen Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS aufgrund der Gestaltung des Arbeitsvertrages und insbesondere des darin enthaltenen Verweises auf die Geltung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften Zweifel an der Prozessfähigkeit der Dienststelle C D C in A-Stadt hätte hegen müssen. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten sei der Klägerin auch gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, da es bei der Einhaltung der dreiwöchigen Frist des § 4 KSchG auf die form- und fristgerechte Klageerhebung und damit eine Prozesshandlung ankomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 03.12.2004 (Bl. 58-63 d. A.) Bezug genommen.

Gegen den am 08.12.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.12.2004 eingelegte sofortige Beschwerde.

Zur Begründung der Beschwerde trägt die Klägerin zusätzlich vor, die Kenntnis des Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS könne aufgrund dessen absoluten Ausnahmecharakters und dessen versteckter Verortung im NATO-Truppenstatut auch von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Auch enthalte weder der Arbeitsvertrag noch der in Bezug genommene Tarifvertrag Hinweise auf die fehlende Prozessfähigkeit der Dienststelle C D C. In keinem Fall aber komme eine Zurechnung des Verschuldens des Prozessvertreters zu Lasten der Klägerin in Frage. Insoweit sei auf die diesbezüglich uneinheitliche Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte zu verweisen. Da aufgrund der Konzeption des Antragsverfahrens, dessen einziges Rechtsmittel die sofortige Beschwerde sei, keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage herbeigeführt werden könne, hänge es lediglich vom Ort des Gerichtsstandes und des zuständigen Landesarbeitsgerichts ab, ob ein Antrag letztlich Erfolg habe. dies sei schon aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinzunehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 22.12.2004 (Bl. 70-75 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz -, Az.: 2 Ca 929/04, zugestellt am 08.12.2004, aufzuheben und die Klage nachträglich zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 28.12.2004 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. § 5 Abs. 4 S. 2 KSchG statthafte und gem. § 78 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage im Ergebnis und in den Erwägungen zu Recht zurückgewiesen. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihm angenommene Versäumung der Klagefrist nach § 4 KSchG nicht trotz aller der Klägerin nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt eingetreten ist (§ 5 Abs. 1 KSchG).

1.

Das Arbeitsgericht hat zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass im Zulassungsverfahren die Frage der Fristversäumung selbst nicht zu überprüfen ist. Vielmehr muss zu Zwecken der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung unterstellt werden, dass die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG versäumt wurde (zutreffend: KR-Friedrich, 6. Auflage, § 5 Rz 134).

2.

Vorliegend hat die Klägerin die Versäumung der rechtzeitigen Klageerhebung gem. § 4 KSchG verschuldet. Nach dem strengen Maßstab des § 5 Abs. 1 KSchG, nach dem der Arbeitnehmer alle ihm nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt anzuwenden hat, darf ihm noch nicht einmal leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein (Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, § 5 Rn. 10). Es kommt darauf an, ob die nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt beachtet wurde. Im vorliegenden Fall liegt das Verschulden in der Klageerhebung gegen die falsche Partei. Zwar ist die Dienststelle C D C und damit letztlich die V S v A als juristische Person Arbeitgeberin der Klägerin, jedoch fehlt ihr gem. Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS für Kündigungsschutzklagen die Prozessführungsbefugnis. Dieser Fehler begründet zwar kein Verschulden in der Person der Klägerin, da von einem juristisch unkundigen Arbeitnehmer die Kenntnis dieser Besonderheit nicht erwartet werden kann. Allerdings muss sich die Klägerin vorliegend das Verschulden ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG zurechnen lassen. Die Beschwerdekammer verbleibt hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Zurechnungsnorm bei seiner bisher auch in der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte vertretenden Rechtsauffassung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.1997 - 8 Ta 254/96 - sowie weitere Nachweise bei Ascheid, aaO, § 5 KSchG, Rz 27). Hierbei ist es unbeachtlich, ob man die Frist des § 4 KSchG als prozessuale Klageerhebungsfrist ansieht oder aufgrund der Fiktion des § 7 KSchG von einer materiellrechtlichen Frist ausgeht. Jedenfalls handelt es sich bei der notwendigen und vorliegend unterbliebenen Klageerhebung um eine Prozesshandlung, auf die dann auch folgerichtig die Zurechnungsnorm des § 85 Abs. 2 ZPO Anwendung finden muss (so auch LAG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2004, 11 Ta 101/04, n. v.; a. A. LAG Hamm vom 27.02.1996, AP-Nr.: 10 zu § 5 KSchG).

Das Argument der Klägerin, die Uneinheitlichkeit der Rechsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte zur Frage der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO auf das Verschulden im Rahmen des § 5 KSchG führe zu einem unter Rechtsstaatsgesichtspunkten bedenklichen Ergebnis, vermag nichts an der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer zu ändern. Eine solche Gefahr der Uneinheitlichkeit liegt vielmehr im System des nachträglichen Zulassungsverfahrens und dessen begrenzter Überprüfbarkeit lediglich durch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde begründet. Abhilfe schaffen könnte insoweit nur eine ausdrückliche Klarstellung durch den Gesetzgeber.

Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht ein Verschulden des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen. Zwar darf der Sorgfaltsmaßstab, der sich nach objektiven Kriterien am Bild des verständigen Rechtsanwalt ausrichtet, nicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - V ZB 28/03 = NJW 2004, 367). Auch ist der Klägerin zuzugeben, dass es sich bei der einschlägigen Vorschrift des Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS um eine nicht alltägliche Norm handelt, deren Unkenntnis alleine somit noch keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen würde. Insoweit vermag die erkennende Beschwerdekammer der Begründung, ein Rechtsanwalt müsse als Organ der Rechtspflege wissen, dass bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten im zivilen Bereich den jeweiligen Dienststellen die Prozessführungsbefugnis fehle, (LAG Rheinland-Pfalz vom 22.02.1990, LAGE Nr. 17 zu § 4 KSchG) nicht zu folgen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ergibt sich ein Verschulden auch nicht bereits aus dem arbeitsvertraglichen Verweis auf den für Zivilangestellte bei den Stationierungsstreitkräften geltenden Tarifvertrag TVAL II, da dieser keinerlei Hinweise auf die fehlende Prozessführungsbefugnis der Dienststellen der amerikanischen Armee enthält. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdekammer vielmehr daraus, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte trotz der ihm bekannten nicht alltäglichen arbeitsvertraglichen Situation keine Zweifel an der Beklagtenfähigkeit der Dienststelle C D C im Kündigungsschutzverfahren hegte und insbesondere keine weiteren Nachforschungen zu diesem Thema anstellte. Insbesondere hätte vorliegend ein kritisches Hinterfragen der arbeitsvertraglichen Funktion der Dienststelle, die ja Teil einer ausländischen Armee und damit letztlich der amerikanischen Regierung ist, bei einem verständigen Rechtsanwalt Zweifel ganz grundsätzlicher Natur an der Richtigkeit seines geplanten Vorgehens aufzuwerfen. Die in diesem Fall zu konsultierende einschlägige Fachliteratur weist an entsprechender Stelle auf die im vorliegenden Fall zutreffende Beklagte hin (vgl. nur Ascheid/Preis/Schmid, aaO, § 4, Rn. 106).

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Streitwert der Kündigungsschutzklage (§ 42 GKG).

Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nicht statthaft; auch die Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (BAG vom 20.08.2002, Az.: 2 AZB 16/02 = NZA 2002,1228).

Ende der Entscheidung

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