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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 65/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 3
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 65/07

Entscheidung vom 03.04.2007

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2007, AZ 1 Ca 712/06, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Einer PKH-Bewilligung für den Kläger steht im vorliegenden Fall bereits entgegen, dass die erste Instanz des Rechtsstreits durch das mittlerweile auch rechtskräftig gewordene Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.08.2006 beendet worden ist. Nach Beendigung einer Instanz ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Zweck der PKH ist, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess zu beschaffen. Wird erst nach Instanzende PKH beantragt, so ist das Gesuch regelmäßig zurückzuweisen. Das selbe gilt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 117 Rz. 2 b m. N. a. d. R.). Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur bewilligt werden, wenn das Gericht zuvor über den Antrag positiv hätte entscheiden können.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar bereits in seiner Klageschrift vom 24.05.2006 die Bewilligung von PKH beantragt, eine positive Bescheidung dieses Antrages vor Instanzende war dem Arbeitsgericht jedoch nicht möglich, weil bis dahin keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, d. h. kein ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) vorlag. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist nebst Belegen erst mit Schriftsatz vom 12.02.2007 und somit lange nach Instanzende eingereicht worden.

Entgegen der Ansicht des Klägers war es nicht ausreichend, in der Klageschrift zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hinzuweisen, dass er sich in Privatinsolvenz befand. Diese Angabe ermöglichte dem Gericht nämlich nicht die Prüfung, ob der Kläger die Prozesskosten ganz oder teilweise - gegebenenfalls in Raten - aufbringen kann. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Kläger in seiner Klageschrift die Insolvenznummer des zuständigen Insolvenzgerichts angegeben hat. Das Gericht kann zwar gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen". Es ist aber nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung von sich aus durch Befragungen des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen selbst zu vervollständigen (vgl. BFH v. 31.07.1992 - VI B 266/89 - m. w. N.). Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, eine anwaltlich vertretene Partei darauf hinzuweisen, dass die PKH-Bewilligung die vorherige Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels eines ausgefüllten Vordruckes gem. § 117 Abs. 3, 4 ZPO erfordert.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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