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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 74/06
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO, SGB III


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. e
ArbGG § 78
ZPO §§ 567 ff.
SGB III § 312
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 74/06

Entscheidung vom 22.05.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.01.2006 - 7 Ca 157/05 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten bei einem Beschwerdewert von 7.920,00 € auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem vorliegenden Rechtswegbestimmungsverfahren liegt ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten zum 03.01.2005, die Berechtigung von Vergütungsansprüchen des Klägers für den Zeitraum November 2004 bis Januar 2005, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 und die Verpflichtung der Erteilung einer Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.01.2005 zugrunde.

Zum Sachstand im Weiteren wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.01.2006 - 7 Ca 157/05 - (Bl. 91 bis 93 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Beschluss den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt, weil der Vortrag des Klägers, im Hinblick auf die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis kraft privatautonomer Entscheidung zu begründen, sowie zur Vorlage der für den Monat November 2004 erteilten Lohnabrechnung und wegen der Meldung zur Sozialversicherung durch den Beklagten hinsichtlich seiner Arbeitnehmereigenschaft schlüssig sei.

Hiergegen richtet sich die am 01.02.2006 zum Arbeitsgericht erhobene Beschwerde des Beklagten, die im Wesentlichen damit begründet wurde, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern Gesellschafter; ferner, ein beantragter Schriftsatznachlass sei zu Unrecht nicht bewilligt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.04.2006 nicht abgeholfen, da sie keine neue Begründung enthielte und im Übrigen die Entscheidung des Gerichts nicht auf den Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 29.12.2005 und vom 09.01.2006 gestützt worden sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, den angefochtenen Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts verwiesen.

II.

Die vorzeitig eingelegte Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 78 ArbGG und § 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, b und e ArbGG eröffnet ist. Es hat zu Recht die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze, die verfassungsrechtlich nicht beanstandet wurden (vgl. BVerfG, 31.08.1999 = AP ArbGG, 1979, § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 6) herangezogen und hinsichtlich der Anträge zu 1) und 4) ausgeführt, dass für den Antrag zu 1) mit dem Begehren, dass ein Arbeitsverhältnis nicht zum 03.01.2005 geendet habe und für den Antrag zu 4) auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III, ein schlüssiger Vortrag für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Es handelt sich um einen so genannten sic-non-Fall, bei dem die Klage nur erfolgreich ist, wenn der Kläger tatsächlich als Arbeitnehmer anzusehen ist. Insoweit kommt es für die Anforderungen an den Vortrag zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit auf das entsprechende Klageziel an (vgl. ErfK-Koch, 6. Auflage, § 2 ArbGG 60 Rz. 46). Die Behauptung dese Klägers, es habe sich um eine Arbeitsverhältnis gehandelt, ist ausreichend (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2005 - 2 Ta 206/05 - m.w.N. auf BAG NZA 1997, 503). Der Vortrag entsprechender Indizien genügt. Die vom Arbeitsgericht berücksichtigte Vorlage der Lohnabrechnung für Monat November 2004 sowie die Meldung zur Sozialversicherung erfüllen diese Voraussetzungen. Für die Anträge zu 2) und 3) - Zahlung von Vergütung und Abrechnungserteilung - hat es zu Recht auf einen so genannten aut-aut-Fall abgestellt und hierfür die entsprechenden Indizien herangezogen. Unabhängig hiervon bestehen Zweifel, ob der Sachvortrag des Beklagten zu einer möglichen gesellschaftsrechtlichen Stellung des Klägers zivilprozessual ausreichend wäre (vgl. hierzu Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, § 46 III. 1 und 2).

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 i.V.m. § 78 ArbGG nicht zugelassen werden. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.

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