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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 75/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 75/07
Beschluss vom 20.04.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.03.2007, AZ 10 Ca 2952/04, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die zu Gunsten des Klägers am 11.09.2006 erfolgte PKH-Bewilligung aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann die PKH-Bewilligung aufgehoben werden, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.09.2006 eine Zahlungsbestimmung getroffen, wonach der Kläger, beginnend mit dem 15.10.2006, monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR auf die Prozesskosten zu erbringen hat. Bereits die erste, am 15.10.2006 fällige Rate hat der Kläger - trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung - bis dato nicht gezahlt.
Der Antrag des Klägers vom 21.12.2006, den Beschluss vom 11.09.2006 dahingehend abzuändern, dass keine Raten zu zahlen sind, steht der Aufhebung der PKH-Bewilligung nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat vor seiner Aufhebungsentscheidung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Berücksichtigung seines Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen bzw. Belege erneut beurteilt und ist dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine Reduzierung der festgesetzten Monatsraten oder gar für eine Aufhebung der Ratenzahlungsbestimmung keine Veranlassung besteht. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss (Bl. 61 - 63 des PKH-Beiheftes) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 23.03.2007 (Bl. 69 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen. Der Kläger kann insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen, es sei zu seinen Gunsten eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem am 21.10.2001 geborenen Kind zu berücksichtigen. Der Kläger erbringt nämlich keine Unterhaltsleistungen i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO. Nach seinen eigenen Angaben lebt das Kind nicht bei ihm, sondern in der Türkei und wird dort von seinen Großeltern betreut. Eine im Wege der Betreuung durch den Kläger erbrachte Unterhaltsleistung ist somit nicht gegeben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinem Kind eine Geldrente i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO gewährt. Trotz zweifacher Aufforderung seitens des Arbeitsgerichts hat der Kläger die Erbringung und die Höhe laufender Unterhaltsleistungen an seinen Sohn weder vorgetragen noch nachgewiesen. Der Umstand, dass der Kläger an Weihnachten 2006 seinem Vater einen Geldbetrag von 400,00 EUR für die Versorgung seines Sohnes hat zukommen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme laufender Unterhaltsleistungen, die vom Einkommen des Klägers nach § 115 Abs. 1 ZPO abzusetzen wären.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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