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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: 8 Ta 8/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78 Abs. 1
ArbGG §§ 80 ff.
BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2
BRAGO 10 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 8/04

Verkündet am: 30.01.2004

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.12.2003 - 10 BV 1687/03 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 400,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem am 04.06.2003 beim Arbeitsgericht Mainz vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren stritten die Beteiligten u. a. über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verlängerung von Arbeitszeit von Arbeitnehmern mit folgenden Anträgen:

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, in ihrem Betrieb Verwaltung A-Stadt Mehrarbeit anzuordnen, zu dulden oder entgegen zu nehmen. ohne dass der Betriebsrat vorher seine Zustimmung erteilt hat oder ein entsprechender rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, soweit die Mehrarbeit über fünfzehn aufgelaufene Mehrarbeitsstunden der jeweiligen Arbeitnehmerin bzw. des jeweiligen Arbeitnehmers im Abrechnungszeitraum hinausgeht,

2. die Arbeitgeberin zu verurteilen, hilfsweise, ihr zu gebieten, beantragte und genehmigte Mehrarbeitsstunden mit der Abrechnung des Folgemonats nach der Ableistung an die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. den jeweiligen Arbeitnehmer auszuzahlen, soweit statt Auszahlung Freizeitausgleich vereinbart ist, diesen bis zum Ende der letzten vollen Kalenderwoche des zweiten Monats nach der Ableistung dieser Mehrarbeit / Überstunden durch die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. den jeweiligen Arbeitnehmer zu gewähren und soweit dies nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, dem jeweiligen Arbeitnehmer die Mehrarbeitsstunden im folgenden Monat auszuzahlen,

3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) und Ziffer 2) der Arbeitgeberin jeweils ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, hilfsweise Ordnungsgeld bis zu EUR 10.000,00 anzudrohen.

Das Arbeitsgericht wies das Begehren des Betriebsrats mit Beschluss vom 01.10.2003 - 10 BV 1687/03 - mit umfassender Begründung zurück.

Hinsichtlich der Gründe wird auf Seite 6 bis 13 (= Blatt 99 bis 106 d. A.) Bezug genommen.

Auf über die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gestellten Antrages vom 03.11.2003 setzte das Arbeitsgericht nach erfolgter Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten auf EUR 8.000,00 fest.

Gegen den am 11.12.2003 der Arbeitgeberin zustellten Beschluss richtet sich ihre am 17.12.2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, in welcher die Auffassung vertreten wurde, der Gegenstandswert sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO mit EUR 4.000,00 zu bemessen.

Der Betriebsrat trat der Beschwerde entgegen.

Das Arbeitsgericht half nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.

Der Arbeitgeberin war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf den diesbezüglichen Schriftsatz vom 28.01.2004 (Bl. 128 d. A.) wird Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nach §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 10 Abs. 3 BRAGO 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden und überschreitet den Beschwerdewert (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 567 Abs. 2 ZPO).

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu Recht auf EUR 8.000,00 festgesetzt.

Grundsätzlich richtet sich - wie die Beschwerde im Ansatz richtig sieht - die Bemessung des Gegenstandswerts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG nach § 8 Abs. 2 BRAGO (zutreffend: Germelmann/ Matthes/ Prütting/ Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage § 12 Rz 135). Soweit sich ein Gegenstandswert nach dieser Vorschrift nicht ermitteln lässt, und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei kann in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ein Wert angenommen werden, der nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen ist. Unter dem Begriff "nach Lage des Falles" sind sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache oder tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten nicht aber die mit dem Verfahren verbundenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien einzuordnen (zutreffend: LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 07.12.2000 - 2 Ta 127/00 = LAGE § 8 BRAGO Nr. 48).

Im vorliegenden Beschlussverfahren ist ausgehend von den oben dargestellten Anträgen von zwei verschiedenen Streitgegenständen auszugehen. Der erste bezieht sich auf einen Unterlassungsanspruch, im Betrieb Verwaltung A-Stadt der Arbeitgeberin Mehrarbeit anzuordnen, zu dulden oder entgegenzunehmen, ohne dass der Betriebsrat vorher seine Zustimmung erteilt oder ein rechtskräftiger Spruch der Einigungsstelle vorliegt, soweit die Mehrarbeit über 15 aufgelaufene Mehrarbeitsstunden der jeweiligen Arbeitnehmerin im Abrechnungszeitraum hinausgeht. Der zweite Streitgegenstand richtet sich auf ein Auszahlungsbegehren des Betriebsrats und soweit statt Auszahlung Freizeitausgleich vereinbart ist, die Gewährung desselben. Es handelt sich um zwei unterschiedliche, auch betriebsverfassungsrechtlich getrennt zu bewertende Fragen, die, wie die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zeigen, rechtlich nicht einfach zu beantworten waren. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.10.2003 - 10 BV 1687/03 - (Bl. 94 - 106 d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres unbegründeten Rechtsmittels zu tragen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Gebührendifferenz die sich aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde verfolgten Wert ergibt.

Eine Zulassung einer weiteren Beschwerde kommt mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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