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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 8 Ta 82/05
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 Ta 82/05

Verkündet am: 22.04.2005

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 04.04.2005 - 11 Ca 2706/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 29.11.2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage kündigte die Klägerin die Stellung folgenden Antrages an:

"Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 24.11.2004 rechtsunwirksam ist und der zwischen den Parteien abgeschlossene Redakteursvertrag vom 05.12.2000 weiterhin fortbesteht."

Im Laufe des Verfahrens wurde die Klage auf Zahlung von zunächst 1.740,- EUR - nachfolgend auf 5.220,- - EUR erhöht sowie auf die Herausgabe im Einzelnen bestimmter Gegenstände (Bl. 9 d. A.) erweitert.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2004 erfolgte ein Angriff einer weiteren Kündigung des Beklagten vom 14.12.2004, sowie ein Feststellungsbegehren, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin bei der Beklagten in nichtselbständiger Tätigkeit beschäftigt war.

Das Verfahren wurde im Kammertermin vom 23.02.2005 durch einen Vergleich erledigt (Bl. 149 d. A.).

Mit Beschluss vom 04.04.2005 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert

für das Verfahren bis 07.12.2004 auf 5.220,- EUR

für das Verfahren bis 14.02.2005 auf 7.090,- EUR

für das Verfahren ab 15.02.2005 auf 7.338,57 EUR

unter folgender Ergänzung

für den Vergleich auf 9.338,37 EUR

fest.

Mit der am 08.04.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf 19.618,- EUR und für den Vergleich auf 21.208,- EUR.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, neben je drei Bruttomonatsgehältern für die Kündigungen vom 24.11.2004 und 14.12.2004 sei ein Monatsgehalt für den Feststellungsantrag, dass ein Arbeitsverhältnis bestünde für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des LAG Hessen (vom 01.08.1994, LAGE, § 12 ArbGG 1979, Streitwertnr. 80, 101) sei zusätzlich ein Wert von 6.960,- EUR für die erhobene Zahlungsklage anzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.03.2005 i. V. m. den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 09.04.2005 (Bl. 159-161 d. A. und Bl. 176 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt nebst vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG, § 78 Abs. 1 ArbGG, § 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,- EUR.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die vom Arbeitsgericht im Beschluss vom 04.04.2005 vorgenommene Streitwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich ist zutreffend.

Für die Streitwertberechnung ist der Streitgegenstand maßgeblich. Bestimmend für die Streitwertbemessung ist dabei der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag und der mitgeteilte Lebenssachverhalt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2005 - 8 Ta 286/04 m. w. N. auf Vollstädt in Schwab/Weth, ArbGG, § 12 Rz 127 m. w. N.). Bei einem Feststellungsantrag, der im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit Gegenstand des Verfahrens ist, ist Streitgegenstand primär die Tatsache, dass der Bestand bzw. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft geltend gemacht wird (vgl. zutreffend: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage, § 12 Rz 96).

Die Streitwertberechnungsregel des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 = AP-Nr. 19 zu § 12 ArbGG 1979).

Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, man müsse zu einer Addition des Streitwertes für die Kündigung und den zugleich verfolgten Zahlungsansprüchen für die Zeit nach Zugang der Kündigung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Hessen vom 01.08.1994 gelangen, ist allein zutreffend, dass in dieser Entscheidung für Ansprüche nach Zugang einer fristlosen Kündigung eine Summierung angenommen wird. Die Beschwerdekammer sieht jedoch in der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eine Voraussetzung für den Erfolg der entsprechenden Gehaltsklage, sofern Ansprüche nach Zugang der Kündigung betroffen sind. Insoweit wird von wirtschaftlicher Identität ausgegangen, wobei bei nicht vorhandener Deckungsgleichheit der höhere Antrag berücksichtigt werden kann (vgl. Vollstädt, aaO, § 12 Rz 233 m. w. N.). Die Auffassung der Beschwerdekammer knüpft an die Rechtsprechung des BAG vom 16.01.1968 an (AP-Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953), die bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen trotz prozessualer Selbständigkeit keine Streitwertaddition nach § 5 ZPO anerkannte. Auch in der Literatur (vgl. Steffen, AR-Blattei-SD 16013.1 Arbeitsgerichtsbarkeit XIII A Rz 267) wird wie von einigen Landesarbeitsgerichten die Auffassung vertreten, dass es in den Fällen, in denen mit mehreren Anträgen wirtschaftlich dasselbe Ziel verfolgt werde, es unbillig und gebührenrechtlich nicht gerechtfertigt sei, eine Wertadditionen vorzunehmen (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 29.05.1990, JurBüro 1991, 209 und LAG Nürnberg vom 12.02.1988 = EzA § 12 ArbGG 1979, Streitwertnr. 959).

Da die fristlose Kündigung vom 24.11.2004 (Bl. 5 d. A.) mit der hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 14.12.2004 (Bl. 23 d. A.) nicht nur im zeitlichen, sondern auch im inhaltlichen Zusammenhang steht und vom unveränderten Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG - das Kostenrisiko bei Bestandsschutzsachen überschaubar zu halten - auszugehen ist, muss es in Übersteinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts bei der angenommenen Obergrenze von drei Bruttomonatsgehältern in Höhe von 5.220,- EUR verbleiben. Aus vorgenannten Gründen scheidet auch eine Addition des mit der erweiterten Zahlungsklage verfolgten Gehaltsanspruches aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeit der Kündigungen eine Voraussetzung für den Erfolg der Gehaltsklage wäre.

Schließlich ist auch der isolierte Feststellungsantrag - gerichtet auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - trotz seiner prozessualen Selbständigkeit nicht eigenständig zu bewerten, da diese Statusfrage im Rahmen des auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klageantrages - incident - zu klären ist. Es käme sonst zu einer zweifachen Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist angesichts der von der Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergangenen Rechtsprechung nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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