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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 84/06
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 124 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
RPflG § 11 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 8 Ta 84/06
Entscheidung vom 22.05.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13.03.2006 - 4 Ca 107/04 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 805,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Dem Prozesskostenhilfe-Aufhebungsverfahren liegt zugrunde, dass durch bestandskräftigen Beschluss vom 30.08.2005 monatlich zu leistende Raten von jeweils 200,00 €, beginnend ab 01.10.2005, festgesetzt worden, der Kläger nach zweimaliger Zahlung am 01.10.2005 und 01.11.2005 Zahlungen einstellte und Mahnungen fruchtlos verliefen. Der Rechtspfleger forderte, bis zum 30.03.2006 prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen, um eine Neubeurteilung der Zahlungsfähigkeit des Klägers vorzunehmen. Dies erfolgte nicht. Das Arbeitsgericht sah sich veranlasst mit Beschluss vom 13.03.2006 die für den Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufzuheben, da der Kläger mit der Zahlung mit der ab 01.10.2005 angeordneten Raten länger als drei Monate im Rückstand war. In seiner am 28.03.2006 eingegangen Beschwerde fügte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigen eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei und wies auf eine finanzielle Unterstützung seiner Oma hin.
Einer unter dem 29.03.2006 erfolgten Aufforderung, die persönliche und wirtschaftliche Situation, bezogen auf die Zeitpunkte der jeweiligen Ratenfälligkeit 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006 und 01.03.2006 im Einzelnen darzulegen und die entscheidungserheblichen Nachweise beizufügen ist der Kläger nicht nachgekommen.
Das Arbeitsgericht half daher aus den fortbestehenden Gründen mit Beschluss vom 24.04.2006 nicht ab und legte die Angelegenheit dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Entscheidung vor.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigen durch Schriftsatz vom 18.05.2006 Stellung, wies darauf hin, dass der Kläger einer geregelten Arbeit nachginge, dieser im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Drittschuldner mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen müsse und dies angesichts des Arbeitsmarktes nicht gewollt sein könne.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagen und die jeweils ergangenen Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft gemäß § 11 Abs. 2 RPflG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie ist form- und fristgerecht gegen den am 17.03.2006 zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss eingelegt worden.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Der Rechtspfleger durfte die mit Beschluss vom 05.04.2004 bewilligte Prozesskostenhilfe in der Gestalt des bestandskräftigen Ratenzahlungsanordnungsbeschlusses vom 30.08.2005 aufheben. Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand ist. Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die durch bestandskräftigen Beschluss vom 30.08.2005 geforderten Raten in Höhe von je 200,00 € nicht erbracht. Das Schreiben des Klägers vom 18.04.2006 (Bl. 51 ff. Beiheft-PKH), mit welchem der Kläger eine Kopie des Wohnraummietvertrages, ein Jahreskontoauszug, ein Kontoauszug der Sparkasse Y., Police Versicherung der X. vorlegte, ist nicht geeignet, die mittels der Beschwerde angestrebte Aufhebung des Beschlusses herbeizuführen; denn diese Unterlagen geben keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür her, dass der Kläger zum Zeitpunkt der jeweiligen Ratenfälligkeit 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006 und 01.03.2006 konkret nicht in der Lage war, die festgesetzte Rate aufzubringen. Auch die Stellungnahme des Klägers über seinen Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom 18.05.2006 ergibt kein anderes Bild, da ausreichend Gründe für die Nichtzahlung mit den dort angestellten allgemeinen Erwägungen nicht anzuerkennen sind. Im Übrigen kommt es in Nr. 4 der von § 124 ZPO nur auf einen "Rückstand" und nicht auf einen Verzug an, sodass Verschuldensaspekte außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Philipp in Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 124, Rz. 19; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2003 - 8 Ta 199/03 -).
Aus vorgenannten Gründen hat der Rechtspfleger von dem ihm zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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