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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 8 Ta 94/06
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, ZPO, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
ArbGG § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 3 | |
ZPO §§ 567 ff. | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 8 Ta 94/06
Entscheidung vom 24.05.2006
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.03.2006 in Gestalt des Beschluss vom 18.04.2006 - 2 Ca 2018/05 - teilweise wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren wird im Zeitraum vom 15.08.2005 bis 05.10.2005 auf 24.522,30 €, ab 06.10.2005 bis 04.12.2005 auf 15.357,40 € und vom 05.12.2005 bis 08.02.2006 in Höhe von 15.857,40 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für den Vergleich beträgt 25.514,06 €.
Gründe:
I.
Zum Sachstand des vorgelegten Gegenstandswertfestsetzungsverfahrens wird auf die umfassende Gründe unter I. des Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.04.2006 - 2 Ca 2018/05 - Bezug genommen (Bl. 141 bis 145 d. A.).
Die am 28.03.2006 eingelegte sofortige Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 04.05.2006 - Eingang 08.05.2006 - nach teilweise Abhilfe durch den Prozessbevollmächtigten aufrechterhalten wurde, beanstandet vornehmlich, das der Gegenstandswert für das Verfahren die zu Beginn der Güteverhandlung eingereichte Klageerweiterung vom 04.10.2005, die vor der mündlichen Erörterung der Sache und dem Teilanerkenntnis stattgefunden habe, zu berücksichtigen sei, sodass sich insgesamt ein Wert von 28.074,00 € ergebe. Erst nach Erörterung am 15.10.2005 und dann aufgrund des Teilanerkenntnisses habe sich der streitgegenständliche Gegenstandswert auf 17.739,00 €, der später um zwei Feststellungsanträge erweitert worden sei, reduziert. Bezüglich des Vergleiches habe das Arbeitsgericht vergessen, dass ein Endzeugnis erfasst worden sei. Dies führe zu einer weiteren Gegenstandswerterhöhung von 2.477,00 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 27.03.2006 (Bl. 133 bis 135 d. A.) und die Ergänzung im Schriftsatz vom 04.05.2006 (Bl. 151 bis 152 d. A.) sowie den weiteren gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 €.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel teilweisen Erfolg.
Das Arbeitsgericht geht, was die Grundwerte für die einzelnen Streitgegenstände anbelangt, von den von der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen zu den Streitwertberechnungsregeln in § 42 Abs. 4 GKG bzw. § 3 ZPO aus. So ist es nicht zu beanstanden, wenn für den Eventualhilfsantrag auf Weiterbeschäftigung lediglich ein Monatsgehalt, für ein Zwischenzeugnis ein halbes Monatsgehalt und für die Erteilung von Lohnabrechnungen 10 % des Bruttomonatsgehaltes in Ansatz gebracht werden (ständige Rechtsprechung vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.1993 - 6 Ta 69/93 - und vom 31.01.1994 - 2 Ta 9/94 -). Vom zeitlichen Ablauf und damit von den Auswirkungen auf den Gegenstandswert für das Verfahren folgt die Beschwerdekammer allerdings der Auffassung des beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten, weil sich aus der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.10.2005 ergibt, dass die auf Vergütungszahlung für August und September 2005 einschließlich der entsprechenden Abrechnungserteilung gerichtete Klageerweiterung vor Erlass des streitwertreduzierenten Teilanerkenntnisurteils erfolgte. Dies hat zur Konsequenz, dass der Streitwert bis einschließlich 05.10.2005 unter Berücksichtigung dieser Klageerweitung 24.522,30 € beträgt. Dieser Wert ist in der Folgezeit ab 06.10.2005 bis 04.12.2005 im Hinblick auf den vom Teilanerkenntnis umfassten Betrag von 9.164,90 € auf 15.357,40 € zu reduzieren und dann ab 05.12.2005 wegen erneuter Klageerweiterung bezogen auf Ersatz von Zukunftsschäden mit 500,00 € und damit insgesamt mit von 15.857,40 € zu berücksichtigen.
Der Mehrwert für den Vergleich beträgt 9.656,66 € und damit insgesamt für den Vergleich 25.514,06 €. Hier berücksichtigt die Beschwerdekammer einen weiteren Wert von einem Bruttomonatsgehalt im Hinblick auf das mitverglichene Endzeugnis.
Die Zulassung einer weiteren Beschwerde ist nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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