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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 97/08
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 48 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3 | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.03.2008 - 4 Ca 2941/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach den §§ 48 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz verwiesen.
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 14.05.2008 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs.2 ArbGG ausdrücklich fest. Von der Darstellung eigener Gründe wird seitens des Beschwerdegerichts daher abgesehen. Auch mit dem Beschwerdevorbringen des Klägers hat sich bereits das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss eingehend auseinandergesetzt. Es besteht somit auch von daher keine Veranlassung, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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