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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 8 TaBV 24/06
Rechtsgebiete: BetrVG, WO


Vorschriften:

BetrVG § 7
BetrVG § 19 Abs. 1
BetrVG § 19 Abs. 2 Satz 1
WO § 2 Abs. 1
WO § 2 Abs. 2
WO § 2 Abs. 3
WO § 4 Abs. 1
WO § 4 Abs. 2 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 8 TaBV 24/06

Beschluss vom 27.06.2007

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.02.2006, Az.: 3 BV 45/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Geschäftsgegenstand der Beteiligten zu 1. bis 9. ist die Herausgabe einer Zeitung sowie deren Druck und Vertrieb. Die Beteiligten zu 2. bis 9. sind in den vergangenen Jahren nach und nach durch Ausgliederung aus der Beteiligten zu 1. hervorgegangen.

Zwischen der Beteiligten zu 1. und ihrem vormaligen Betriebsrat bestand seit einigen Jahren Streit bezüglich der Frage, ob die Beteiligten zu 1. bis 9. einen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden.

Am 26.09.2005 wurde unter der Leitung des vom vormaligen Betriebsrat der Beteiligten zu 1. bestellten Wahlvorstandes für die Beteiligten zu 1. bis 9. ein "gemeinsamer" Betriebsrat, der Beteiligte zu 10., gewählt. Die Wahl erfolgte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Das Wahlergebnis wurde am 27.09.2005 veröffentlicht.

Mit ihrer am 10.10.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1. bis 9. die Wahl angefochten.

Bereits zuvor, nämlich mit Antragsschrift vom 18.08.2005 hatte die Beteiligte zu 1. ein Beschlussverfahren eingeleitet, in welchem sie die Feststellung begehrt hat, dass sie mit den Beteiligten zu 2. bis 9. keinen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bildet und dass deshalb kein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 14.02.2006 (Az: 3 BV 39/05) antragsgemäß festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. bis 9. keinen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden. Die hiergegen vom Betriebsrat und vom Wahlvorstand eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2006 (Az: 2 TaBV 16/06) zurückgewiesen worden. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht zugleich einen Hilfsantrag des Betriebsrats und des Wahlvorstandes auf Feststellung, dass die Beteiligte zu 1. jeweils nur mit einem oder mehreren der Beteiligten zu 2. bis 9. einen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn bildet, zurückgewiesen. Die von Betriebsrat und Wahlvorstand beim BAG (Az.: 7 ABN 84/06) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.

Die antragstellenden Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1. bis 9.) haben erstinstanzlich geltend gemacht, die Betriebsratswahl sei aus mehreren Gründen unwirksam. Die Unwirksamkeit ergebe sich u. a. bereits daraus, dass sie - die Antragsteller - keinen gemeinsamen Betrieb bildeten. Die vom Wahlvorstand aufgestellte Wählerliste sei in mehrfacher Hinsicht grob fehlerhaft. So seien zum einen nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer in die Liste aufgenommen worden, zum anderen seien hingegen wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Liste nicht aufgeführt. Die Betriebsratswahl leide schließlich noch an weiteren, zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.02.2006, auf dessen tatbestandlichen Teil (Bl. 253 bis 260 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, dem Antrag stattgegeben. Zur Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 24 dieses Beschlusses (= Bl. 260 bis 274 d. A.) verwiesen.

Gegen den ihn am 12.04.2006 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 10.05.2006 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 12.06.2006 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Betriebsrat u. a. - auch unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag - weitere Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes der Beteiligten zu 1. bis 9. Er macht geltend, die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebes im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn seien entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts erfüllt. Darüber hinaus trägt der Betriebsrat u. a. vor, der Auffassung des Arbeitsgerichts, die Wahl sei schon deswegen unwirksam, weil wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht auf der Wählerliste aufgeführt worden seien, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Antragsteller könnten sich nämlich auf die Unvollständigkeit der Wählerliste nicht berufen, da sie diesen Fehler selbst verursacht hätten. Dies ergebe sich - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - daraus, dass der Wahlvorstand die Beteiligten zu 1. als "führendes Unternehmen" des gemeinsamen Betriebes mit Schreiben vom 29.07.2005 erfolglos um eine vollständige Auflistung aller Beschäftigten ersucht habe. Die Beteiligte zu 1. habe die Herausgabe entsprechender Listen verweigert. Der Wahlvorstand habe daraufhin die Wählerlisten selbst erstellt und alle Beschäftigten durch Aushang und darüber hinaus auch per E-Mail aufgefordert, die Listen einzusehen und zu vervollständigen. Die entsprechenden E-Mails seien auch tatsächlich allen Beschäftigten bei den Beteiligten zu 1. bis 9. sowie deren Geschäftsführern zugegangen. Da die Geschäftsführer es jedenfalls durch "Nichtreaktion" abgelehnt hätten, das Wählerverzeichnis zu ergänzen, könnten sie sich auch nicht nunmehr darauf berufen, das Verzeichnis sei unvollständig. Die diesbezügliche Vorgehensweise der Antragsteller sei rechtsmissbräuchlich.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.02.2006, Az: 3 BV 45/05, abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (dort Seiten 3 bis 10 = Bl. 253 bis 260 d. A.), auf den Inhalt der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2007 Bezug genommen.

II.

1.

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 für unwirksam erklärt.

2.

Der von den nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigten Beteiligten zu 1. bis 9. fristgemäß (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) gestellte Wahlanfechtungsantrag ist begründet.

Die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 erfolgte unter Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffes. Dies stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG dar, was zur Anfechtbarkeit der Wahl führt. Darüber hinaus ist die Betriebsratswahl auch jedenfalls deshalb unwirksam, weil auf der vom Wahlvorstand erstellten Wählerliste insgesamt 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer nicht aufgeführt sind und dieser Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts (§§ 7 BetrVG, 2 WO) das Wahlergebnis beeinflussen konnte.

a)

Die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 erfolgte unter Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs. Die Beteiligten zu 1. bis 9. bilden nämlich zusammen keinen gemeinsamen Betrieb und somit auch keine betriebsratsfähige Einheit.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit nunmehr rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 14.02.2006 - 3 BV 39/05 - festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. bis 9. keinen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG v. 09.08.2000 - 7 ABR 56/98 -, m. w. N.) sind Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig. Das schließt eine erneute abweichende Entscheidung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft nicht nur dann aus, wenn der Streitgegenstand des weiteren Rechtsstreits mit dem des vorangegangenen Verfahrens identisch ist, sondern auch dann, wenn eine im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Verfahrens ist.

Im Streitfall ist die im Vorprozess entschiedene Rechtsfrage des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes der Beteiligten zu 1. bis 9. zugleich Vorfrage des Wahlanfechtungsverfahrens. Die Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes kann somit nunmehr im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr abweichend von der Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz im Verfahren 3 BV 39/05 beurteilt werden und ist daher bereits deshalb zu verneinen.

Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt zur Anfechtbarkeit der darauf fußenden Betriebsratswahl (BAG v. 17.01.1978 - 1 ABR 71/76 - m. w. N.). Die nach § 19 Abs. 1 BetrVG für die Anfechtbarkeit einer Wahl erforderliche Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses durch den Verstoß liegt in den Fällen der Verkennung des Betriebsbegriffs auf der Hand.

b)

Die Wahl ist auch deshalb unwirksam, weil bei ihrer Durchführung gegen §§ 7 BetrVG, 2 Abs. 1 WO verstoßen wurde.

Die Eintragung in die Wählerliste ist nach § 2 Abs. 3 WO formelle Voraussetzung für die Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts. Die vom Wahlvorstand nach § 2 Abs. 1 unter dem Datum vom 19.09.2005 erstellte Liste der Wahlberechtigten ist - wie bereits das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend festgestellt hat - jedenfalls insoweit fehlerhaft, als insgesamt 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer dort nicht aufgeführt sind. Der Betriebsrat ist den diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgerichts auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Den in der Wählerliste nicht aufgeführten Arbeitnehmern war nach § 2 Abs. 3 WO die Ausübung ihres aktiven Wahlrechts verwehrt.

Die Unvollständigkeit der Wählerliste war auch geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Nach dem Inhalt der vom Wahlvorstand gefertigten Wahlniederschrift vom 27.09.2005 wurden die dort aufgeführten Bewerber Nr. 1 bis Nr. 13 gewählt. Der Stimmabstand des Bewerbers Nr. 14, Herrn Noll, mit 65 Stimmen zum nächsten männlichen Bewerber, der gewählt wurde (Bewerber Nr. 11) beträgt nur 8 Stimmen. Die Stimmendifferenz zwischen der nicht gewählten Bewerberin Nr. 23 zur gewählten Bewerberin Nr. 13 beträgt lediglich 18 Stimmen. Bereits diese beiden Beispiele belegen, dass die Nichtaufnahme von 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern in die Wählerliste geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass im Falle einer vollständigen Wählerliste die Wahl zu dem selben Ergebnis geführt hätte, wie es am 27.09.2005 festgestellt wurde. Eine nachträgliche Behebung des Fehlers (Unvollständigkeit der Wählerliste) ist ebenso nicht möglich.

Der Umstand, dass kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nach § 4 Abs. 1 WO eingelegt wurde, hindert die Antragsteller nicht, deren Unvollständigkeit im Wahlanfechtungsverfahren geltend zu machen. Ein Einspruchsrecht gegen die Richtigkeit der Wählerliste steht nämlich, wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 5 WO ergibt, nur den Arbeitnehmern zu, nicht hingegen einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber. Die Wahlanfechtungsbefugnis des Arbeitgebers kann daher schon aus diesem Grund nicht davon abhängen, dass zuvor Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war (vgl. BAG v. 11.03.1975 - 1 ABR 77/74). Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kann den Antragstellern auch nicht mit Erfolg der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden. Zwar trifft es zu, dass die Beteiligten zu 1. bis 9. dem Wahlvorstand nicht nach § 2 Abs. 2 WO Auskunft über die in ihren Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer erteilt haben. Ein diesbezügliches Auskunftsverlangen hat der Wahlvorstand jedoch ausschließlich gegenüber der Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 29.07.2005 (Bl. 211 f. d. A.) zum Ausdruck gebracht. Von den Beteiligten zu 2. bis 9. hat der Wahlvorstand hingegen - soweit ersichtlich - keine Auskünfte verlangt. Ein ausdrückliches Auskunftsbegehren ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der an alle Beschäftigten gerichteten E-Mail vom 29.07.2005 (Bl. 215 d. A.), der Mitteilung vom 17.08.2005 (Bl. 217 d. A.) sowie aus dem Aushang des Wahlvorstands vom 19.08.2005 (Bl. 220 d. A.). All diese Schriftstücke beinhalten lediglich die allgemeine und formlose Bitte, bei der Komplettierung bzw. Ergänzung der Wählerliste mitzuhelfen. Ein ausdrückliches, an die zuständigen Personen der Beteiligten zu 2. bis 9. gerichtetes Auskunftsverlangen ist darin hingegen nicht enthalten. Darüber hinaus hatte der Wahlvorstand - worauf bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - die Möglichkeit, seinen Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 2 WO notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat der Wahlvorstand keinen Gebrauch gemacht.

3.

Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen, wobei offen bleiben konnte, ob die Betriebsratswahl vom 26.09.2005 noch mit weiteren Fehlern behaftet ist, welche die Anfechtbarkeit begründen könnten.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung deren Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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