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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 9 Sa 1029/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 67 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 1029/03

Verkündet am: 10.12.2003

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.07.2003, Az.: 9 Ca 3711/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.

Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.07.2003 (S. 3 bis 8 = Bl. 120 bis 125 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2002 hinaus fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.851,18 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2003 abzüglich netto gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.869,12 EUR zu zahlen,

3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung im Frühjahr 2003, hier konkretisiert auf (spätestens) den 01.06.2003 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Dumper-Fahrer/Baumaschinist zu einem Monatsgehalt von i.d.R. 2.425,59 EUR brutto samt betriebsüblicher zusätzlicher Leistungen anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 03.07.2003 die Klage abgewiesen und dabei unter anderem ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Annahme seines Angebotes auf Wiedereinstellung im Frühjahr 2003, zumal das in diesem Zusammenhang allein in Frage kommende Schreiben vom 31.10.2002 keine hinreichende rechtliche Grundlage hierfür biete. In diesem Schreiben sei dem Kläger lediglich unverbindlich die Prüfung einer weiteren Beschäftigungsmöglichkeit für das Folgejahr in Aussicht gestellt worden. Der Vortrag des Klägers, die Auftragslage bei der Beklagten habe sich verbessert, sei pauschal gehalten und das entsprechende Beweisangebot auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gerichtet. Es sei gerichtsbekannt, dass zwei Drittel der Dumper-Fahrer der Beklagten bei dieser, aufgrund der verschlechterten Auftragslage im Jahr 2002/2003, ausgeschieden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 8 ff. des Urteils vom 03.07.2003 (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche ihm am 08.07.2003 zugestellt worden ist, am 08.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 01.09.2003 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

das Schreiben vom 31.10.2002 enthalte nicht lediglich eine unverbindliche in Aussichtstellung der Prüfung einer weiteren Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers, sondern eine klare verbindliche Zusage unter der Voraussetzung der verbesserten Auftragslage. Die Beklagte habe dem Vortrag des Klägers, die Auftragslage habe sich verbessert und das Frühjahr 2003 sei erreicht, nicht widersprochen, so dass diese Umstände zugestanden und nicht beweisbedürftig seien. Der vom Arbeitsgericht erwähnte Umstand, dass der Kläger kein Angebot angenommen, sondern selbst eines unterbreitet habe, beruhe allein darauf, dass sich die Beklagte schlicht nicht gerührt habe und deshalb der Kläger habe aktiv werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.08.2003 (Bl. 145 ff. d.A.) und 05.12.2003 (Bl. 162 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.07.2003 (Az.: 9 Ca 3711/02) nach dem diesseitigen Schlussantrag (Hilfsantrag zu III.) erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

eine verbesserte Auftragslage gebe es bis heute nicht. Auch im Jahr 2003 sei die Beklagte gezwungen gewesen, aufgrund der zu verzeichnenden Auftragseinbrüche, fünf weitere Dumper-Fahrer zu entlassen. Im Übrigen sei dem Sachvortrag des Klägers auch keine Verbesserung der Auftragslage bei der Beklagten konkret zu entnehmen.

Das Schreiben vom 31.10.2002 beruhe darauf, dass der Kläger nach Zugang der Kündigung einen Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten, nämlich Herrn W darum gebeten habe, ihm für persönliche Zwecke ein Schreiben zukommen zu lassen, wonach die Beklagte bei verbesserter Auftragslage künftig grundsätzlich bereit sei, ihn erneut einzustellen. Herr W, der keine Vollmacht zur Abgabe rechtsverbindlicher Wiedereinstellungszusagen gehabt habe, habe den Kläger auf die fehlende Vollmacht hingewiesen und erklärt, er könne nur unter diesem Vorbehalt das Gefälligkeitsschreiben ausstellen. So sei es dann zu dem Schreiben vom 31.10.2002 gekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.10.2003 (Bl. 159 ff. d.A.) und die protokollierten Parteierklärungen aus der mündlichen Berufungsverhandlung vom 10.12.2003 (Bl. 169 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat zu Recht die zulässige Klage auf Wiedereinstellung als unbegründet abgewiesen. Es gibt nämlich keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Annahme seines Angebotes der Wiedereinstellung im Frühjahr 2003, konkretisiert auf (spätestens) den 01.06.2003 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Dumper-Fahrer/Baumaschinist zu einem Monatsgehalt von in der Regel 2.425,59 EUR brutto samt betriebsüblicher zusätzlicher Leistungen. Auch dem Schreiben der Beklagten vom 31.10.2002 ist ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nicht zu entnehmen. Dieses Schreiben lautet:

"Sehr geehrter Herr A.,

leider mussten wir Ihnen das bestehende Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangel kündigen. Wir bestätigen Ihnen aber gerne, dass wir bereit sind, Sie im Frühjahr 2003 bei verbesserter Auftragslage wieder einzustellen. Wir werden uns dann bei Ihnen melden."

Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon ausgeht, dass die von Herrn W unterzeichnete Erklärung für sie rechtsverbindlich ist, vermochte die erkennende Kammer nicht festzustellen, dass die in dem Schreiben genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung erfüllt sind. Die Darlegungslast für die Umstände, welche den vertraglichen Wiedereinstellungsanspruch begründen können, trägt derjenige, der den Anspruch geltend macht. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, obwohl bei Wiedereinstellungszusagen wie der vorliegenden generell von Arbeitgebern oft der Zweck verfolgt wird, den Arbeitnehmer von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten. Arbeitnehmer sind in solchen Fällen gehalten entweder nachweisbare Wiedereinstellungsvoraussetzungen zu vereinbaren oder rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Im vorliegenden Fall vermochte der Kläger eine Verbesserung der Auftragslage bei der Beklagten während der Zeit zwischen dem 31.10.2002 und dem Frühjahr 2003 nicht konkret darzulegen. Soweit er in der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, die Beklagte habe der Verbesserung der Auftragslage letztlich nicht widersprochen, ist dies unzutreffend. In der Berufungserwiderung vom 06.10.2003 hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, eine verbesserte Auftragslage gebe es bis heute nicht. Selbst wenn dieses Vorbringen, im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren, neue Tatsachen enthält, ist es nicht nach § 67 Abs. 3 ArbGG präkludiert, da seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites nicht verzögern würde. Die Berufungserwiderung ging nämlich am 07.10.2003 beim Berufungsgericht ein, so dass der Verhandlungstermin vom 06.12.2003 ordnungsgemäß vorbereitet werden konnte, ohne dass eine Vertagung notwendig wurde.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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