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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 1043/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 613 a
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 1043/04

Verkündet am: 06.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2004, Aktenzeichen 10 Ca 883/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 2 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.11.2004 (= Bl. 100 bis 103 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 28.02.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, und

2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.11.2004 (Bl. 99 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet habe, sei sie unbegründet, da der Betrieb der Beklagten zu 2) im Juli 1978 auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Aufgrund der in § 613 a BGB hieraus abzuleitenden gesetzlichen Rechtsfolge habe mithin seit Juli 1978 mit der Beklagten zu 2) kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, sondern lediglich mit der Betriebsübernehmerin, also der Beklagten zu 1).

Allerdings sei auch die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage vollumfänglich unbegründet. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) folge dies daraus, dass die ordentliche Kündigung vom 28.02.2004 nicht nach § 1 Abs. 1 des vollumfänglich anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam sei, da eine soziale Rechtfertigung für die Kündigung gegeben sei. Hier liege nämlich ein betriebsbedingter Grund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG zugrunde, da die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt die unternehmerische Entscheidung getroffen gehabt habe, den gesamten Betrieb stillzulegen. Diese unternehmerische Entscheidung könne vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern lediglich darauf, ob zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen habe und eine betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertige, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfristen die Arbeitnehmer entbehrt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Da die Beklagte allen in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmern am 28.02.2004 bis spätestens zum 30.09.2004 gekündigt habe, sei zum Kündigungszeitpunkt die Erwartung gerechtfertigt gewesen, es werde nach Ablauf der Kündigungsfristen keinerlei weitere Produktionstätigkeit mehr stattfinden. Darüber hinaus folge aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.02.2004, dass nach dem Produktions- auch der Verkaufsbetrieb zum 31.12.2004 endgültig eingestellt werde. Deshalb sollten Handelsvertreterverträge und Mietverträge aufgelöst werden; einer weiteren Produktionstätigkeit habe es nach dem Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin nicht mehr bedurft.

Anhaltspunkte dafür, dass die Stilllegung des Betriebes der Beklagten auf willkürlichen Erwägungen beruhe, seien nicht gegeben. Der Entschluss zur Betriebsstilllegung sei der typische Fall einer gestaltenden Unternehmerentscheidung; die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen seien rechtlich unerheblich.

Der Rechtswirksamkeit der Kündigungserklärung stehe auch nicht etwa eine fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Beklagten zu 1), der das Kündigungsschreiben unterzeichnet habe, entgegen. Nach den Eintragungen im Handelsregister sei der unterzeichnende Geschäftsführer neben dem weiteren Geschäftsführer der Beklagten alleinvertretungsberechtigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des erstinstanzlichen Urteiles (= Bl. 103 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz am 06.12.2004 zugestellt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 27.12.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 06.02.2005 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 2) sei nach wie vor Arbeitgeberin der Klägerin, zumal die Beklagte zu 1) vortrage, dass zum 31.12.2004 der Betrieb aufgelöst worden sei und es mithin auch der Kündigung des Miet- und Pachtvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) in diesem Zusammenhang bedurft habe. Wenn aber - was unstreitig gestellt werde - die Beklagte zu 2) in dem Zeitraum von Juli bis September 2004 Produktionsmaschinen und das Betriebsgebäude veräußert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass noch vor Ende der Kündigungsfrist auch der Miet- und Pachtvertrag mit der Beklagten zu 1) gekündigt gewesen sei und mithin das Betriebsgebäude und die Produktionsmaschinen wieder auf die Beklagte zu 2) übergegangen seien. Folglich seien auch die Arbeitsverhältnisse, soweit sie mit der Beklagten zu 1) bestanden hätten, gemäß § 613 a BGB mit dem Auslaufen des Miet- und Pachtvertrages wieder auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Unabhängig hiervon sei die Entscheidung der Beklagten zu 1), die Produktion stillzulegen, willkürlich. Im Jahr 2004 habe die Beklagte zu 1) nämlich mehr Stückzahlen produziert als im Jahr 2003 und darüber hinaus seien im Jahr 2003 auch weniger Artikel von der Beklagten zu 1) veräußert worden als im Jahr zuvor. Eine Vollauslastung des Produktionsbetriebes durch die Herstellung von insgesamt 28.000 Teilen im Jahr wäre nur möglich gewesen, wenn 30% mehr Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen wären. Dies sei vor 10 Jahren, also 1995 noch der Fall gewesen; aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassungen sei aber die von der Beklagten zu 1) behauptete Vollauslastungsgrenze von vornherein nicht mehr erreichbar gewesen. Die Beklagte zu 1) habe keinen Nachweis geführt, dass tatsächlich der Umsatz in den letzten Jahren rückläufig gewesen sei. Sie sei verpflichtet, Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Bilanzen vorzulegen, damit die Klägerin überprüfen könne, ob die Entscheidung der Betriebsstilllegung willkürlich sei oder nicht. Die Beklagte zu 1) habe des Weiteren auch nicht ausgeführt, inwiefern es sich bei der Betriebsschließung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um die ultima ratio gehandelt habe; andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Reduzierung der Betriebskosten durch Entlassung eines Teils der Arbeitnehmerschaft, geeignete Marketingmaßnahmen u.s.w. wären verhältnismäßiger gewesen.

Das Kündigungsschreiben der Klägerin sei lediglich durch den Geschäftsführer W unterzeichnet worden, der nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe nämlich in dem Gesellschafterbeschluss vom 18.02.2004 ausdrücklich erklärt, "Herr W und Herr werden ermächtigt, das Entsprechende zu veranlassen und die Kündigungen auszusprechen". Hieraus folge, dass Kündigungen nur von den beiden Geschäftsführern gemeinsam ausgesprochen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.02.2005 (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts vom 09.11.2004, zugestellt am 06.12.2004, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten führen aus, das Arbeitsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es könne nicht Sache der Arbeitsgerichte sein, dem Arbeitgeber eine bessere betriebliche oder unternehmerische Organisationsstruktur vorzuschreiben. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, nach denen die Organisationsentscheidung der Beklagten zu 1), den Betrieb zu schließen, unsachgemäß, unvernünftig oder gar willkürlich gewesen sein solle.

Beide Geschäftsführer der Beklagten zu 1) seien alleinvertretungsberechtigt gewesen; es habe keine Vereinbarung gegeben, wonach Kündigungen nur gemeinsam ausgesprochen werden könnten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2005 (Bl. 136 ff. d.A.) Bezug genommen.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung vom 06.04.2005 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie widerspreche dem Betriebsübergang von 1978.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die zulässige Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als unbegründet abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen - soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt - vollumfänglich und sieht von einer wiederholenden Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

Die Einwendungen der Berufungsführerin sind insgesamt nicht gerechtfertigt, da sich die Klägerin auf ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) nicht mehr berufen kann (A.) und das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1) durch die ordentliche Kündigung vom 28.02.2004 rechtswirksam beendet worden ist (B.). Einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gerichtlich aufzulösen, bedurfte es nicht, da dieser Antrag - als uneigentlicher Hilfsantrag - nur für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsklage gestellt worden war und die entsprechende Bedingung nicht eingetreten ist.

A.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist nach wie vor unbegründet, da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt sich auf ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) nicht mehr berufen konnte.

1.

Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Berufungsverhandlung dem von beiden Beklagten behaupteten Betriebsübergang widersprochen. Es bedarf aber nicht der rechtlichen Prüfung, ob diesem Widerspruch eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Betriebsübergang durch die Beklagte zu 2) vorausgegangen war und der Widerspruch rechtswirksam erfolgte. Denn spätestens seit dem gerichtlichen Vergleich, den die Klägerin mit der Beklagten zu 1) am 14.04.1998 vor dem Arbeitsgericht in dem Verfahren mit dem Az.: 8 Ca 797/98 geschlossen hat, bestand seit dem 01.01.1999 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1). Die damaligen Prozessparteien vereinbarten in dem gerichtlichen Vergleich nämlich unter anderem:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 26.02.1998 zum 30.09.1998 aufgelöst werden wird.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin bis spätestens 01.01.1999 zu den Bedingungen ihres bisherigen Arbeitsvertrages erneut einzustellen...."

Dass neben dem sich hieraus ergebenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) ein weiteres Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) weiter existierte, kann die Klägerin nach dem hier eingreifenden Rechtsgrundsatz der Verwirkung, der von Amts wegen zu beachten ist, nicht mehr geltendmachen.

Nach diesem Rechtsgrundsatz verstößt die Geltendmachung eines Rechts dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Gläubiger längere Zeit zugewartet hat (Zeitmoment), der Schuldner nach dem Verhalten des Gläubigers davon ausgehen konnte, Ansprüche würden nicht mehr gestellt werden (Umstandsmoment) und ihm aufgrund sonstiger besonderer Umstände nicht zuzumuten ist, sich auf die nunmehr geltend gemachten Ansprüche einzulassen (Zumutbarkeitsmoment); dieser Rechtsgrundsatz entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. die Nachweise bei DLW/Dörner, C/Rdnr. 3640).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die jetzt von ihr vertretene Rechtsposition, nämlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2) über eine lange Zeit - nämlich zumindest über mehr als fünf Jahre (01.01.1999 bis zum Kündigungszeitpunkt) hinweg - nicht geltend gemacht und die Beklagte zu 2) durfte darauf vertrauen, dass dies auch nicht mehr geschehen würde. Die Gesellschafter der Beklagten zu 2) sind nämlich identisch mit den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), so dass das Verhalten der Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) vollumfänglich bekannt war. Infolgedessen wusste die Beklagte zu 2) auch davon, dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit - d.h. nach 1978 - der Klägerin Lohnabrechnungen erteilt (Bl. 22 f. d.A.) und den sich ergebenden Nettolohn an die Klägerin ausgezahlt hatte. Des Weiteren hatte die Beklagte zu 1) in der Zeit von 1981 bis 1984 Weihnachtsgeldzahlungen an die Klägerin geleistet, woraufhin diese schriftlich bestätigte: "... dass ich von meinem Arbeitgeber der Firma W GmbH Weihnachtsgeld erhalten habe."

Angesichts dieses Verhaltens durfte die Beklagte zu 2) darauf vertrauen, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin akzeptiert und kein weiteres, zweites Arbeitsverhältnis mit gleichlautenden Ansprüchen gegen sie selbst geltendmachen wird.

Die besonderen Umstände, die es der Beklagten zu 2) unzumutbar machen, sich auf die aus einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bestehenden Ansprüche, mithin auch schon auf die Existenz eines solchen Arbeitsverhältnisses einzulassen, ergeben sich daraus, dass die Klägerin durch den am 14.04.1998 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geschlossenen Vergleich und der vorausgegangenen Kündigungsklage auch gegenüber der Beklagten zu 2) zu erkennen gab, das sie Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur noch gegenüber der Beklagten zu 1) herleiten werde. Ansonsten macht die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich mit der Beklagten zu 1) - ohne Erwähnung der Beklagten zu 2) - keinerlei Sinn.

Nach alledem kann die Klägerin keine Rechte mehr gegen die Beklagte zu 2) geltendmachen.

2.

Auch der Einwand der Klägerin, der Miet- und Pachtvertrag, der zwischen den Beklagten bestand, sei während des Laufes der Kündigungsfrist beendet worden, führt - selbst wenn man die tatsächliche Richtigkeit dieses Sachvortrages unterstellt - nicht zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2).

Denn zum Zeitpunkt der Beendigung des Miet- und Pachtvertrages wären dann zwar das Betriebsgrundstück und die Produktionsmaschinen von der Beklagten zu 1) an die Verpächterin, also die Beklagte zu 2) herauszugeben gewesen. Aus diesem Vorgang kann aber im konkreten Einzelfall kein Betriebsübergang mit der Rechtsfolge des § 613 a BGB abgeleitet werden. Ein Betriebsübergang liegt nämlich nur vor, wenn die maßgebliche wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihre Identität wahrt. Dabei sind zu prüfen: Die Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens, ein etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Erwerber, der etwaige Übergang der Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vor- und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (vgl. BAG, Urt. v. 16.05.2002 - 8 AZR 319/02 = AP Nr. 237 zu § 613 a BGB).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist vorliegend festzustellen, dass, hinsichtlich der Art des Betriebes, die Beklagte zu 2) nach dem Rückfall der verpachteten Güter an sie, nicht beabsichtigte, die Produktion und den Verkauf von Strickwaren fortzusetzen. Ihr ging es lediglich darum, die zurückgenommenen Gegenstände so schnell wie möglich zu veräußern. Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hätte die Beklagte zu 2) zwar das Betriebsgrundstück und die Produktionsmaschinen, welche sie zuvor verpachtet hatte, zurückgenommen, es ist aber nicht erkennbar, dass sie auch Kundenbeziehungen oder immaterielle Aktiva von der Beklagten zu 1) hätte übernehmen wollen. Die Hauptbelegschaft wurde von der Beklagten zu 2) nicht übernommen. Die von den beiden Beklagten vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten unterscheiden sich grundlegend. Die Beklagte zu 1) produzierte und veräußerte Strickwaren, während die Beklagte zu 2) das Betriebsgrundstück und die Produktionsmittel lediglich veräußern wollte. Von einem Betriebsübergang kann nach einer Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände nicht ausgegangen werden.

B.

Die ordentliche Kündigung vom 28.02.2004 beendete das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis rechtswirksam. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes ist - angesichts der Berufungsbegründung - lediglich folgendes hinzuzufügen:

1.

Die Klägerin trägt die Darlegungslast dafür, dass die Stilllegung des Betriebes auf willkürlichen Erwägungen der Beklagten beruht. Sie hat hierzu keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen.

Die Beklagte zu 1) war als Unternehmerin frei in ihrer Entscheidung, ob sie den Betrieb weiterführt oder stilllegt. Sie musste daher eine entsprechende Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht begründen. Soweit die Beklagte zu 1) erstinstanzlich trotzdem Ausführungen zu den Hintergründen der Betriebsschließung durch die Angabe von Produktions-, Umsatz- und Verlustzahlen sowie ähnlichen wirtschaftlichen Parametern gemacht hat, ist daher das Bestreiten durch die Klägerin unerheblich.

Der Beklagten zu 1) war mithin auch nicht von Seiten des Berufungsgerichtes aufzugeben, noch weitergehende Angaben zu machen, zumal es von vornherein an einer Begründungspflicht fehlte.

2.

Die Kündigungserklärung ist nicht wegen fehlender Vollmacht des unterzeichnenden Geschäftsführers der Beklagten zu 1) rechtsunwirksam. Denn die entsprechende Vollmacht ergibt sich aus der im Handelsregister eingetragenen Alleinvertretungsberechtigung dieses Geschäftsführers (vgl. die Fotokopie des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichtes Koblenz vom 29.03.1996; Bl. 32 d.A.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus dem Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1) vom 18.02.2004 (Bl. 36 d.A.) nichts anderes ableiten. Wenn es dort heißt: "... Sämtliche Mitarbeiter der W GmbH werden entlassen.

Herr W und Herr werden ermächtigt, das entsprechende zu veranlassen und die Kündigungen auszusprechen," so sollte hierdurch an der Alleinvertretungsberechtigung jedes einzelnen Geschäftsführers nichts geändert werden. Allein aus dem Wort "und" lässt sich nicht ableiten, dass - unter Abweichung von der Eintragung im Handelsregister - nunmehr die beiden Geschäftsführer lediglich gemeinsam dazu berechtigt sein sollten, die Kündigungen zu erklären. Hieraus ergibt sich lediglich deklaratorisch, dass jeder der beiden Geschäftsführer ermächtigt ist, Kündigungen auszusprechen. Es ist im Übrigen auch kein Umstand erkennbar, der die Gesellschafterversammlung hätte veranlassen können, die im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung im Zusammenhang mit den beabsichtigten Kündigungserklärungen abzuändern.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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