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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 1103/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrAVG § 1 b
BetrAVG § 30 f
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 1103/03

Verkündet am: 17.03.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.2003, Az.: 4 Ca 1037/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um betriebliche Altersrente.

Die am 27.11.1944 geborene Klägerin war während der Zeit vom 15.06.1985 bis 30.09.1995 bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 04.06.1985 (Bl. 18 f. d.A.) als Teilzeitkraft beschäftigt. Bereits zu Beginn der Arbeitstätigkeit der Klägerin hatte die Beklagte eine Versorgungsordnung erstellt und als "Allgemeine Versorgungsregeln zur betrieblichen Altersversorgung der Volksbank e.G." (vgl. Bl. 14 ff. d.A.; im Folgenden: Versorgungsregeln) bezeichnet.

Auf der Grundlage der Versorgungsregeln erteilte die Beklagte verschiedenen Arbeitnehmern, die sich aus ihrer Sicht durch gute Arbeitsleistungen ausgezeichnet hatten, schriftliche Versorgungszusagen (Bl. 32 d.A.). Der Klägerin wurde eine Versorgungszusage in dieser Form nicht gemacht.

Während des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin das Rundschreiben vom 11.04.1989 (Bl. 20 d.A.) ausgehändigt.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingereichten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass ihr ab dem 63. Lebensjahr eine betriebliche Altersrente nach den Versorgungsregeln der Beklagten zustehe.

Von der erneuten Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.07.2003 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 84 bis 86 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine betriebliche Altersversorgung ab dem 63. Lebensjahr auf der Berechnungsgrundlage der Versorgungsregeln der Beklagten zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat zu dem Beweisthema aus seinem Beschluss vom 14.11.2002 (Bl. 50 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16.07.2003 (Bl. 66 ff. d.A.) Bezug genommen.

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 16.07.2003 (Bl. 82 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der geltenden gesetzlichen Regelung in § 1 b BetrAVG könne der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht abgeleitet werden, da gemäß § 30 f BetrAVG der geltende § 1 b mit anderer Maßgabe gelte, wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt worden seien. Auf eine entsprechende Zusage berufe sich die Klägerin.

Der Klägerin sei eine Versorgungszusage von der Beklagten nicht gemacht worden. Nach den Bekundungen des Zeugen X habe die Beklagte in der Vergangenheit ausschließlich individuelle Versorgungszusagen gemacht. Das Rundschreiben vom 11.04.1989 sei nicht an die Klägerin gerichtet gewesen. Unabhängig hiervon erfülle die Klägerin auch nicht die nach den Versorgungsregeln notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruches auf betriebliche Altersrente. Insbesondere fehle es an der nach Ziffer 3 der Versorgungsregelung erforderlichen Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren. Eine Vernehmung des zuletzt von der Klägerin für eine mündliche Versorgungszusage benannten Zeugen W wäre auf einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes, welches ihr am 27.10.2003 zugestellt worden ist, am 22.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 31.10.2003 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

das Arbeitsgericht hätte den Zeugen W zu der Frage vernehmen müssen, ob der Klägerin bei ihrer Einstellung von Herrn W, der zu diesem Zeitpunkt Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen sei, eine mündliche Versorgungszusage auf der Grundlage der damals geltenden Versorgungsregeln gemacht worden sei; da die Klägerin in diesem Zusammenhang ein konkretes Beweisthema benannt habe, wäre es auch nicht zu einem Ausforschungsbeweis gekommen. Soweit sich das Vorstandsmitglied W über die ihm von der Beklagten erteilten Befugnisse bei der Versorgungszusage hinweggesetzt habe, könne dies der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Gegebenenfalls sei von einer Anscheinsvollmacht auszugehen. Jedenfalls hafte die Beklagte auf Schadensersatz, so dass sie die Klägerin so zu stellen habe, als sei ihr eine Versorgungszusage in Schriftform erteilt worden.

Das Rundschreiben der Beklagten vom 11.04.1989 sei der Klägerin durch Herrn V ausgehändigt worden. Dieser sei von der Beklagten beauftragt worden, das Rundschreiben der Klägerin zur Kenntnis zu bringen, da diese von dessen Inhalt maßgeblich betroffen sei.

Der erstinstanzlich vernommene Zeuge X habe, ohne dass dies protokolliert worden sei, auch ausgesagt, dass die Beklagte die Versorgungszusage je nach dem erteilt habe, ob ihr die Nase des Arbeitnehmers gepasst habe oder nicht. Aufgrund dieses "Nasenprinzips" sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz schwer verletzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2003 (Bl. 96 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.07.2003, Az.: 4 Ca 1037/02 abzuändern und der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

der Klägerin stehe bereits nach den Versorgungsregeln eine betrieblichen Altersrente nicht zu, da sie keine 12 Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei der Klägerin eine Versorgungszusage nicht erteilt worden. Die Behauptung, das ehemalige Vorstandsmitglied W habe ihr bereits im Einstellungsgespräch eine mündliche Versorgungszusage gegeben, treffe nicht zu. Es sei auch völlig unglaubwürdig, dass bereits bei einem Einstellungsgespräch, bei dem die Beklagte grundsätzlich eine Probezeit vereinbare, schon eine derartige verbindliche Zusage gegeben worden sein solle. Das Rundschreiben vom 11.04.1989 sei nicht an die Klägerin gerichtet gewesen. Mit diesem Rundschreiben sei nur der Zweck verfolgt worden, die Mitarbeiter über eine Änderung der Versorgungsregeln zu informieren. Niemand sei beauftragt gewesen, speziell der Klägerin dieses Schreiben auszuhändigen. Schließlich habe die Beklagte ihre Versorgungszusagen auch nicht danach erteilt, ob ihr "die Nase" eines Mitarbeiters gepasst habe oder nicht. Vielmehr seien mit diesen Versorgungszusagen verdiente Mitarbeiter belohnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2003 (Bl. 101 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da sich ein Anspruch der Klägerin auf eine betriebliche Altersrente ab dem 63. Lebensjahr weder aus den bei der Beklagten geltenden Versorgungsregeln noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt.

1.

Nach Ziffer 6 der Versorgungsregeln hat ein vorzeitig aus den Diensten der Bank ausscheidender Mitarbeiter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Teilrente erworben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Mindestalter 35 Jahre Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre Im Besitz der Zusage mindestens 3 Jahre

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin weder im Besitz einer Versorgungszusage noch war sie mindestens 12 Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt.

a) Der Klägerin ist unstreitig eine schriftliche Versorgungszusage - wie sie anderen Mitarbeitern von der Beklagten gemacht worden ist - nicht in schriftlicher Form erteilt worden.

Aus dem Inhalt des der Klägerin zugegangenen Rundschreibens der Beklagten vom 11.04.1989 lässt sich ebenfalls eine Versorgungszusage nicht ableiten. Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtliche Verpflichtungserklärung, sondern um eine bloße Information über eine Änderung der Versorgungsordnung. Da nach der Versorgungsordnung bei Teilzeitkräften Anspruchsvoraussetzung ursprünglich eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden war, musste die Versorgungsordnung mit der Änderung der tariflichen Arbeitszeit für Halbtagskräfte auf 19,5 Stunden, entsprechend angepasst werden. Über diese Anpassung informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter.

Selbst wenn Herr V, entsprechend dem Vortrag der Klägerin, dieser das Rundschreiben vom 11.04.1989 ausgehändigt hat, ergibt sich hieraus keine Verpflichtungserklärung der Beklagten. Dies gilt selbst für den Fall, dass Herr V - unterstellt der Klägerinvortrag trifft zu - hierbei erklärt hat, dass die Klägerin vom Inhalt des Rundschreibens maßgeblich betroffen sei. Aus einem derart pauschalen Hinweis kann keine Versorgungszusage nicht abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als die Prozessparteien im schriftlichen Anstellungsvertrag der Klägerin vom 04.06.1985 unter § 12 ein striktes Schriftformerfordernis für vertragsändernde Abreden vereinbart haben. Dort heißt es: "Mündliche Abreden bestehen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden". Angesichts dieser Vereinbarung kann dem von der Klägerin vorgetragenen Verhalten des Herrn V, mangels Schriftform, kein rechtsverbindlicher Charakter beigemessen werden.

Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, bei der Einstellung sei ihr von dem damaligen Vorstandsmitglied Ws zugesagt worden, dass die Versorgungsordnung für sie gelte. Diese mündliche Zusage ist, wenn sie denn erfolgt ist, jedenfalls nicht rechtsverbindlich, da unter § 12 des schriftlichen Anstellungsvertrages ausdrücklich vereinbart wurde, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen. Der Schriftformzwang war unter Berücksichtigung des Inhaltes von § 12 auch nicht durch mündliche Vereinbarung abdingbar, sondern lediglich durch schriftliche Vereinbarung. Die Berufungskammer vermag sich auch nicht der von dem Klägerinvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Auffassung anzuschließen, dass es treuwidrig wäre, wenn sich die Beklagte, angesichts der mündlichen Versorgungszusage des Herrn W, auf das vertragliche Schriftformerfordernis berufen würde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) müsste in diesem Zusammenhang von der Klägerin im Einzelnen durch Darlegung von Tatsachen vorgetragen werden. Da sie aber die mündliche Versorgungszusage nicht in einem Gesprächszusammenhang geschildert hat und auch keine weitere Umstände vorgetragen hat, unter denen diese Zusage erfolgt sein soll, vermag die Berufungskammer nicht festzustellen, dass eine Berufung der Beklagten auf das Schriftformerfordernis treuwidrig wäre. Soweit während der Einstellung eine mündliche Versorgungszusage erfolgte, hätte die Klägerin im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Schriftform darauf achten müssen, dass diese mündliche Zusage auch schriftlich vereinbart wird.

Ob - wie von der Klägerin behauptet - Herr W während des Einstellungsgespräches eine Anscheinsvollmacht zur Erteilung einer Versorgungszusage hatte, kann dahinstehen, da mündliche Erklärungen des Herrn W jedenfalls zwischen den Parteien nicht rechtsverbindlich geworden sind.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, sie müsse im Rahmen eines Schadensersatzanspruches so gestellt werden, als sei ihr eine Versorgungszusage erteilt worden, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es an entsprechendem substantiierten Sachvortrag, zumal nicht nur der Gesprächszusammenhang im Hinblick auf die mündliche Versorgungszusage, sondern auch der zeitliche Zusammenhang zwischen diesem Einstellungsgespräch und der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht dargelegt worden ist. Auch im Übrigen sind keine Tatsachen vorgetragen, die hinreichen würden, eine Pflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Soweit während der Einstellungsverhandlungen der Klägerin Einzelzusagen gemacht worden sind, erlangten diese nur insoweit rechtliche Relevanz, als sie auch in den schriftlichen Arbeitsvertrag eingeflossen sind. Dies musste der Klägerin, angesichts von § 12 des von ihr unterzeichneten Vertrages, bewusst sein.

2.

Der Anspruch auf betriebliche Altersrente ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen den im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die darlegungspflichtige Klägerin hat es versäumt, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz schlüssig darzulegen. Hierzu hätte es gehört, dass sie mit ihr vergleichbare Arbeitnehmer benennt, denen eine betriebliche Versorgungszusage gemacht worden ist. Nur bei einem entsprechenden Vergleich zwischen konkret bezeichneten Arbeitnehmern könnte eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips, also eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund, festgestellt werden. Die Klägerin hat aber in diesem Zusammenhang lediglich auf das "Nasenprinzip" der Beklagten verwiesen, ohne konkrete Personen zu benennen, die einen Anspruch auf betriebliche Altersrente haben und mit ihr - letztlich auch hinsichtlich der für die Beklagte maßgeblichen Arbeitsleistung vergleichbar sind.

b) Die Klägerin war im Übrigen auch nicht mindestens 12 Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt; dies ist aber gemäß Ziffer 3 der Versorgungsregeln eine weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf betriebliche Altersrente. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, auch ihre Betriebszugehörigkeit von etwas über 10 Jahren reiche in diesem Zusammenhang aus, vermag sich dem die Berufungskammer nicht anzuschließen. Soweit unter Ziffer 6 der Versorgungsregeln die Mindestbetriebszugehörigkeit "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen" definiert worden ist, bedeutet dies nicht, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen von dieser Mindestbetriebszugehörigkeit abzusehen ist. Insoweit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelung konstitutiv auf die Versorgungsregeln einwirken soll. Die vorliegende Formulierung spricht vielmehr dafür, dass lediglich deklaratorisch in dem Versorgungswerk darauf hingewiesen wird, das die geregelten Voraussetzungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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