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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 111/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
BetrAVG § 5 Abs. 1
BetrAVG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 111/06

Entscheidung vom 22.03.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2005, Az. 3 Ca 1310/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Betriebspension.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2005 (dort S. 2 - 10 = Bl. 83 - 91 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständige Betriebsrente in Höhe von 214,25 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm zur bisher gezahlten Bruttorente ab Juni einen weiteren Betrag von 42,85 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 14.10.2005 (Bl. 82 ff. d. A.) die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente ab 01.01.2005 um monatlich 42,85 EUR zustehe. Da die dem Kläger, aufgrund § 7 Nr. 7 seines Anstellungsvertrages garantierte Gesamtversorgung in Höhe von 69 % der dort vereinbarten Berechnungsgrundlage, nämlich 2.980,64 EUR monatlich auch nach Absenkung der BVV-Rente um monatlich 42,85 EUR nicht unterschritten werde, sei keine rechtliche Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Klägers ersichtlich. Vielmehr habe der Kläger oberhalb der ihm garantierten Gesamtversorgung Schwankungen, das heiße auch Absenkungen bis zur garantierten Gesamtversorgung hinzunehmen. Die Beklagte sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die von ihr geleistete Betriebsrente zu erhöhen, wenn auf den beiden anderen Stufen der Gesamtversorgung eine Versorgungsleistung abgesenkt werde, die garantierte Gesamtversorgung aber der Höhe nach überschritten bleibe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 11 ff. des Urteils vom 14.10.2005 (Bl. 11 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 13.01.2006 zugestellt worden ist, hat am 07.02.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.02.2006 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe sich mit seiner erstinstanzlichen Argumentation aus dem Schriftsatz vom 09.09.2005 nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Schreiben der Gegenseite vom 30.11.1993 werde unkommentiert gelassen. Auch der Umstand, dass die Erstpension nur aufgrund der Anpassungsvorgaben auf 462,18 EUR gestiegen sei, werde vom Arbeitsgericht einseitig so ausgelegt, dass dies zum Nachteil des Klägers gereichen müsse. Er werde dadurch aber im Vergleich zu einem Pensionär, dem die Erhöhungsanpassung in voller Höhe zufließe, schlechter gestellt. Des Weiteren sei vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte bei der Zahlung der Rente die Berechnungsmodalitäten niemals angezweifelt habe, wobei zum einem eine betriebliche Übung und zum anderen eine durch Auslegung zu ermittelnde Anspruchsvoraussetzung zu beachten seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2006 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 14.10.2005, Az. 3 Ca 1310/05 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, rückständige Betriebsrente in Höhe von 214,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zur bisher gezahlten Bruttorente ab Juni 2005 einen weiteren Betrag von 42,45 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, sie habe sich gerade nicht verpflichtet, einzelne Bestandteile des in § 10 Nr. 7 des Anstellungsvertrages vereinbarten Gesamtversorgungsniveaus zu garantieren und im Falle der Kürzung eines Bestandteiles dies durch eine Erhöhung der betrieblichen Rente auszugleichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2006 (Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat zu Recht beide Klageanträge als unbegründet abgewiesen, da dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von restlicher Firmenpension in Höhe von monatlich 42,85 EUR seit dem 01.01.2005 zusteht. Das Berufungsgericht macht sich die rechtlich in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen und verzichtet gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine wiederholende Darstellung. Die mit der Berufung vom Kläger geltend gemachten Einwendungen rechtfertigen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles nicht.

1.

Die unter § 10 Ziff. 7 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 10.04.1970 vereinbarte Höhe der Firmenpension wurde nicht durch eine nachträgliche Parteivereinbarung dahingehend abgeändert, dass die Beklagte - unabhängig vom Überschreiten der zugesagten 69 % des gem. § 3 Ziff. 1 vereinbarten Bruttomonatsgehaltes - verpflichtet wäre, die Absenkung des BVV-Anteiles an den Rentenbezügen des Klägers durch eine Erhöhung der Firmenpension auszugleichen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.11.1993 (Bl. 68 d. A.) hinweist, ist diesem Schreiben nicht der geringste Anhaltspunkt für ein dahingehendes Angebot der Beklagten zu entnehmen. Während der mündlichen Berufungsverhandlung vermochte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der erkennenden Kammer auch nicht zu erläutern, in welchem Teil dieses Schreibens ein Änderungsangebot enthalten sein soll.

Auch mit dem weiteren an den Kläger gerichteten Schreiben vom 16.02.2005 (Bl. 13 d. A.) hat die Beklagte gegenüber dem Kläger kein Änderungsangebot unterbreitet. In diesem Schreiben heißt es zwar: "Die Kürzung des BVV-Sonderzuschlages führt zwar schon zu einer Erhöhung ihrer Bankpension nach den vertraglichen Bestimmungen, jedoch wirkt sich die gesetzliche Anpassung bei ihnen günstiger aus." Bereits aus dem Wortlaut wird deutlich, dass die Beklagte hier lediglich eine - wenn auch falsche - Auslegung der vertraglichen Bestimmungen vornimmt und gerade kein Angebot zur Änderung dieser Bestimmungen abgeben will.

2.

Dem Kläger ist der geltend gemachte Kompensationsanspruch nicht aus einer betrieblichen Übung erwachsen. Er hat nämlich nicht vorgetragen, dass die Beklagte in der Vergangenheit eine Absenkung des BVV-Anteiles an einer Gesamtpension - ohne dass das zugesagte Gesamtpensionsniveau von 69 % unterschritten worden wäre - durch eine Erhöhung der Firmenpension ausgeglichen hätte. Mithin ist auch eine dahingehende betriebliche Übung nicht festzustellen.

3.

Durch das Unterlassen einer Anhebung der Firmenpension ab dem 01.01.2005 verstößt die Beklagte auch nicht gegen das Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG. Nach dieser gesetzlichen Regelung dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall erhält der Kläger auch nach Kürzung der BVV-Rente eine Gesamtpension, die den arbeitsvertraglich zugesicherten Betrag in einer Höhe übersteigt, dass der Anpassungsbetrag im Sinne von § 16 BetrAVG unangetastet bleibt. Der Kläger hat ab dem 01.06.1992 unstreitig eine (von DM in EUR umgerechnete) Firmenpension in Höhe von monatlich 373,75 EUR von der Beklagten bezogen. Diese Leistung wurde bis zum Oktober 2002 gem. § 16 BetrAVG unstreitig auf 462,18 EUR monatlich erhöht und wird über den 01.01.2005 hinaus ungekürzt gezahlt. Der Betrag, um den die Firmenpension des Klägers gem. § 16 BetrAVG in der Vergangenheit erhöht wurde und der durch das Auszehrungsverbot geschützt ist, beläuft sich mithin auf 88,43 EUR monatlich. Die nach der Kürzung des BVV-Anteiles dem Kläger gezahlte Gesamtpension beträgt monatlich 2.980,64 EUR (BfA-Rente und sonstige Rente: 1.889,38 EUR; BVV-Rente: 629,08 EUR; Firmenpension: 462,18 EUR). Das (ohne Anpassungen nach § 16 BetrAVG) dem Kläger zugesagte Gesamtpensionsniveau (69 % der Berechnungsgrundlage) in unstreitiger Höhe von monatlich 2.718,57 EUR wird also monatlich um deutlich mehr als 88,43 EUR - d. h. um mehr als jenen Betrag, der durch das gesetzliche Auszehrungsgebot geschützt ist - überschritten.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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