Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 1242/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 362 Abs. 1
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG §§ 62 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 767 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 1242/03

Verkündet am: 24.03.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.07.2003, Az.: 9 Ca 806/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei arbeitsgerichtlichen Urteilen.

Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Abstand genommen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.07.2003 (dort S. 3 bis 8 = Bl. 77 bis 82 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B., C. und D.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolles vom 09.07.2003 (Bl. 61 ff. d.A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 09.07.2003 die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.04.2002, Az.: 9 Ca 2729/01 in Höhe eines Teilbetrages von 2.550,00 EUR und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.12.2002, Az.: 9 Sa 704/02 in Höhe eines Teilbetrages von 850,00 EUR für unzulässig erklärt und im Übrigen die weitergehende Klage abgewiesen. Den klagezusprechenden Teil seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsgegenklage im Sinne von §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 767 ZPO erfüllt seien, soweit der Kläger sich gegen die Vollstreckung eines Teiles der titulierten Forderung in Höhe von 3.400,00 EUR wende. Insoweit sei nämlich das Schuldverhältnis gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der Kläger einen Bargeldbetrag in Höhe von 3.400,00 EUR am 15.02.2003 durch zwei Boten dem Beklagten habe überbringen lassen. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen A. und B., hätten diese beiden Zeugen als Boten 3.400,00 EUR in einem Umschlag nebst Abrechnungen vollständig unter der Haustür des Beklagten hindurch in dessen Wohnbereich geschoben, so dass dieser die Verfügungsgewalt über den entsprechenden Betrag erlangt habe. Die von dem Beklagten genannten Zeugen C. und D. hätten die Richtigkeit seines Sachvortrages nicht bestätigt. Nach dem Inhalt des von dem Zeugen C. als Mietwagenfahrer zu führenden Fahrtenbuches habe dieser am 15.02.2003 den Beklagten nicht - zumindest nicht als Taxifahrer - gefahren. Der Zeuge D. sei sich zu 100% sicher gewesen, dass er an jenem Abend, als er den Brief entgegengenommen habe, bei dem Mietwagenunternehmer X angerufen und ein Taxi bestellt habe, so dass ausgeschlossen sei, dass die weiteren Beobachtungen dieses Zeugen am 15.02.2003 hätten stattfinden können. Es sei vielmehr wahrscheinlich, dass die von den glaubwürdigen Zeugen C. und D. bekundeten Beobachtungen nach dem 15.02.2003 gemacht worden seien. Soweit der Beklagte nach Durchführung der Beweisaufnahme unter Beweisantritt vorgetragen habe, dass ein Briefumschlag mit dem vom Kläger vorgetragenen Inhalt unter seiner Wohnungstür nicht habe durchgeschoben werden können, komme es hierauf entscheidungserheblich nicht an, da das Schreiben dem Beklagten unstreitig zugegangen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 8 ff. des Urteils vom 09.07.2003 (= Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihm am 08.09.2003 zugestellt worden ist, am 30.09.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.12.2003 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 08.12.2003 verlängert worden war.

Der Beklagte macht geltend,

der Beweis, dass ihm 3.400,00 EUR in bar von zwei Boten überbracht worden seien, sei dem Kläger nicht gelungen. Die Würdigung der Zeugenaussagen müsse vor dem Hintergrund vorgenommen werden, dass die Prozessparteien wegen einer Bargeldzahlung ohne Quittung bereits einen Rechtsstreit durch zwei Instanzen geführt hätten, welcher mit den beiden Zahlungstiteln zu Gunsten des Klägers geendet habe, um deren Vollstreckung es nunmehr gehe. Angesichts des damaligen Streites um die Bargeldzahlung des jetzigen Klägers ohne Quittung sei es unglaublich und ungewöhnlich, dass er zur Erfüllung der titulierten Zahlungsforderungen nunmehr wiederum eine Bargeldzahlung ohne Quittung vorgenommen habe. Ein Briefumschlag mit den Originallieferscheinen bzw. Abrechnungen, den Lohnsteuerkarten und Geldscheinen in der angegebenen Stückelung könne nicht unter der Wohnungstür des Beklagten durchgeschoben worden sein. Die hofseitige Tür sei von innen mit einem festen Teppich beklebt, um jeglichen Durchzug zu verhindern. Dieser Belag sei so fest, dass ein Briefumschlag nicht unter diesem Teppich durchgeschoben werden könne. Ein Brief mit der notwendigen Dicke könne nur mit einer Ecke festgeklemmt worden sein. Hierdurch sei es aber jedem Dritten möglich gewesen, sich des Briefes zu bemächtigen, das Bargeld zu entfernen und den Briefumschlag anschließend ohne Geld wieder festzuklemmen. Auch sei nicht auszuschließen, dass einer der beiden Boten nach Feierabend nochmals an der Wohnungstür des Beklagten vorbeigefahren sei, den Brief geöffnet und das Geld an sich genommen habe. Soweit der Zeuge A. im Übrigen ausgesagt habe, der Briefumschlag sei größer als das Format DIN A 5 gewesen, sei dies unrichtig. Bei zutreffender Würdigung der Aussagen der Zeugen D. und C. ergebe sich, dass die Aussagen der beiden Zeugen A. und B., wonach sie erst nach 21.00 Uhr den Briefumschlag bei dem Beklagten unter der Wohnungstür durchgeschoben hätten, nicht stimmen könnten. Schließlich ergebe sich auch aus dem vorgelegten Brief des Kunsthändlers W, dass es nicht möglich sei, einen Brief mit Inhalt unter der Wohnungstür vollständig hindurchzuschieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 05.12.2003 (Bl. 115 ff. d.A.) und den protokollierten mündlichen Vortrag während der Berufungsverhandlungen vom 28.01.2004 (Bl. 134 d.A.) und 23.03.2004 (Bl. 148 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 09.07.2003, zugestellt am 08.09.2003, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

das er die titulierten Zahlungsforderungen wiederum im Wege der Barzahlung habe erfüllen wollen, beruhe auf seiner Westerwälder Dickschädeligkeit. Er habe geplant, dem Beklagten das Geld Auge in Auge in die Hand zu drücken. Hierzu sei es aber nicht gekommen, weil er am Abend des 15.02.2003 einen LKW habe reparieren müssen. Aufgrund dessen habe er die beiden Zeugen B. und A. beauftragt, den Umschlag mit dem Geld und den Abrechnungen sowie der Steuerkarte beim Beklagten abzugeben. Als sie diesen nicht angetroffen hätten, hätten sie am Abend des 15.02.2003 gegen 21.30 Uhr den Briefumschlag einschließlich des Barbetrages in Höhe von 3.400,00 EUR unter der Wohnungstür des Beklagten hindurchgeschoben. Dieser Brief sei dem Beklagten auch zugegangen, zumal er unstreitig die Gehaltsbescheinigung und die Lohnsteuerkarte erhalten habe. Soweit er weiterhin behaupte, den Brief am 15.02.2003 bereits gegen 17.30 Uhr unter seiner Wohnungstür gefunden zu haben, stehe dies im glatten Gegensatz zu den Aussagen der Zeugen A. und B.. Aus den bei den Gerichtsakten befindlichen Fotos ergebe sich, dass der Briefumschlag ohne weiteres durch den Türspalt gepasst habe. Ob der Beklagte zwischenzeitlich einen Teppich verlegt habe, entziehe sich der Kenntnis des Klägers und sei irrelevant.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.01.2004 (Bl. 129 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.04.2002, Az.: 9 Ca 2729/01 war in Höhe eines Teilbetrages von 2.550,00 EUR und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.12.2002, Az.: 9 Sa 704/02 in Höhe eines Teilbetrages von 850,00 EUR nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 767 Abs. 1 und 2 ZPO für unzulässig zu erklären. Gemäß § 767 Abs. 1 und 2 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung hat im vorliegenden Fall der Kläger die zulässige Einwendung erhoben, er habe am 15.02.2003, also nach Rechtskraft der zugrunde liegenden Vollstreckungstitel, einen Betrag in Höhe von 3.400,00 EUR in bar an den Beklagten gezahlt, so dass die titulierten Forderungen gemäß § 362 Abs. 1 in Höhe dieses Zahlbetrages erloschen seien. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass diese Einwendung begründet ist.

Das Berufungsgericht sah sich veranlasst, die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu wiederholen, um sich einen persönlichen Eindruck von den Zeugen zu verschaffen. Dies erschien insbesondere deshalb notwendig, weil die Ausgangssituation, welche bereits erstinstanzlich zu einer Beweisaufnahme geführt hatte, außergewöhnlich war. Denn die Zahlungstitel, aus denen der Beklagte die Vollstreckung betreiben will, kamen letztlich dadurch zustande, dass der Kläger in den vorausgegangenen Verfahren ohne ein entsprechendes Beweisangebot behauptete, Barzahlungen ohne Quittung geleistet zu haben. Genau dieses Verfahren will er aber nunmehr bei der Erfüllung der titulierten Forderungen wiederum angewendet haben. Ob ein solch unvernünftiges und außergewöhnliches Verhalten tatsächlich vorliegt, wollte die Berufungskammer im Rahmen einer eigenen Beweisaufnahme klären.

Auch nach Durchführung der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der Kläger am 15.02.2003 einen Briefumschlag, der unter anderem 3.400,00 EUR in bar enthielt, unter der Wohnungstür des Beklagten durchschob und hierdurch die titulierten Zahlungsforderungen teilweise erfüllte. Die Zeugen A. und B. sagten nämlich auch bei ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung übereinstimmend und ins Einzelne gehend aus, dass es zu einem entsprechenden Zahlungsvorgang gekommen ist. Demnach beabsichtigte der Kläger zunächst persönlich dem Beklagten einen Brief zu überbringen. Als jedoch die Reparatur eines LKWs notwendig wurde, entschloss er sich, die Zeugen A. und B. mit der Aushändigung des Briefes zu betrauen. Im Aufenthaltsraum seines Betriebes steckte er sodann Lohnabrechnungen, eine Lohnsteuerkarte sowie sechs fünfhundert Euro-Scheine und zwei zweihundert Euro-Scheine in einen Briefumschlag und klebte diesen zu. Diesen Umschlag übergab er zunächst dem Zeugen A., welcher den Umschlag an den Zeugen B. weiterreichte. Die beiden Zeugen fuhren dann zur Wohnung des Beklagten nach Schöneberg und trafen dort niemand an. Sie schoben den Briefumschlag unter der Tür durch, so dass dieser Umschlag vollständig im Wohnungsbereich des Beklagten verschwand. Die Übermittlung des Briefumschlages erfolgte nach 20.00 Uhr.

Nach Überzeugung der Berufungskammer sind diese Aussagen der Zeugen A. und B. glaubhaft, da sie in den wesentlichen Punkten übereinstimmen und auch keine entscheidenden Widersprüche zu ihren erstinstanzlichen Aussagen erkennen lassen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass die Größe des Briefumschlages von dem Zeugen A. erstinstanzlich nicht richtig angegeben worden sei, ist festzustellen, dass beide Zeugen erstinstanzlich nicht das richtige Briefformat, nämlich DIN A 6, bekundet haben. Da jedoch die Einschätzung von DIN-Größen bei Briefen für Arbeitnehmer, die in der Regel handwerklich arbeiten, durchaus problematisch sein kann, handelt es sich nicht um einen Gesichtspunkt, der zur Unglaubwürdigkeit der Zeugen führen kann.

Die Aussagen der vom Beklagten benannten Zeugen C. und D. vermögen die Richtigkeit der Angaben der Zeugen A. und B. nicht zu widerlegen. Beide Zeugen vermochten sich nämlich nicht daran zu erinnern, dass die von ihnen geschilderten Vorgänge sich am 15.02.2003 zugetragen haben. Daher ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, ob in der Küche des Zeugen D. ein Brief, der von dem Kläger stammt, geöffnet worden ist und festgestellt wurde, dass lediglich Abrechnungen und eine Lohnsteuerkarte, jedoch kein Geld darin enthalten waren. Dieser Vorgang kann, angesichts einer nicht mehr möglichen zeitlichen Zuordnung, nicht mit der Übermittlung des Briefes durch die Zeugen A. und B. in einen unmittelbaren Zusammenhang gebracht werden. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Zeugen C. und D. geschilderten Vorgänge sich zu einem späteren Zeitpunkt zugetragen haben, wie dies das Arbeitsgericht angenommen hat. Entscheidend ist lediglich, dass die Zeugen C. und D. keine Angaben zu dem 15.02.2003 zu machen vermochten und mithin die glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und A. nicht widerlegt sind.

Den Angaben dieser beiden Zeugen steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Beklagte vorgetragen hat, ein Durchschieben des mit Abrechnungen, der Lohnsteuerkarte und 3.400,00 EUR bestückten Briefumschlages unter der Wohnungstür sei letztlich nicht möglich gewesen, da auf der Innenseite der Tür ein Teppich angebracht sei, der ein entsprechendes Durchschieben verhindere. Denn der Beklagte hat es versäumt, konkret für den 15.02.2003 eine derartige Situation mit Beweisantritt vorzutragen. Soweit er eine in Inaugenscheinnahme der Wohnungstür durch das Berufungsgericht beantragt hat, hätte ein entsprechendes Vorgehen keine streitentscheidenden Erkenntnisse gebracht. Denn letztlich hätte eine Inaugenscheinnahme, soweit sie zu Gunsten des Beklagten ausgegangen wäre, lediglich zu der Feststellung führen können, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Durchschieben eines Briefes unter der Wohnungstür möglich ist. Hierauf kommt es aber nicht an. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.01.2004 hierauf vom Berufungsgericht hingewiesen worden ist, erklärte er zu Protokoll, der an der hinteren Tür seines Wohnungsanwesens angebrachte Teppich sei in der gleichen Weise wie heute bereits seit dem 15.07.2001 so angebracht gewesen. Auch dieser Vortrag führt letztlich nicht weiter, zumal der hierzu benannte Zeuge letztlich nur hätte bestätigen können, dass am 15.07.2001 ein entsprechender Teppich angebracht gewesen ist. Wie aber die Situation konkret am 15.02.2003 war, hätte das Berufungsgericht erst durch eine Ausforschung des Zeugen ermitteln müssen. Ein solcher Beweis ist jedoch unzulässig.

Dementsprechend war die Zwangsvollstreckung aus den beiden vorliegenden Zahlungstiteln teilweise für unzulässig zu erklären.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück