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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 198/06
Rechtsgebiete: ArbGG, GMTV, BGB, ZPO
Vorschriften:
ArbGG §§ 64 ff. | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
GMTV § 26 | |
GMTV § 26 Nr. 3 | |
BGB §§ 305 ff. | |
BGB § 306 | |
BGB § 307 | |
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 307 Abs. 2 Ziff. 1 | |
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1 | |
BGB § 308 | |
BGB § 309 | |
BGB § 310 Abs. 4 | |
ZPO §§ 512 ff. |
Aktenzeichen: 9 Sa 198/06
Entscheidung vom 19.07.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006, Az.: 3 Ca 1906/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges und die Anwendbarkeit einer zweistufigen Ausschlussklausel.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenhang im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2006 (dort S. 2 - 4 = Bl. 54 - 56 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.478,08 € brutto nebst Zinsen aus dem Nettobetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Antragszustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.01.2006 die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges seien gem. § 26 des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 18.12.1996, gültig ab dem 01.01.1997 (im folgenden: GMTV) verfallen. Die Anwendbarkeit des GMTV auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis folge aus Ziffer 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.01.1991, in welcher die Parteien vereinbart hätten, dass die tariflichen Bestimmungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen- und Metallindustrie Rheinland/Rheinhessen auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung finden würden. Die Einbeziehung der tariflichen Regelung sei, wenn im Übrigen unterstellt werde, dass es sich hierbei um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar. Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i. S. v. § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB sei nicht feststellbar, da durch die einzelvertragliche Ausschlussfrist keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen worden sei (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB); gesetzlich gelte nämlich nur das Verjährungsrecht. Auch das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht verletzt, zumal durch die arbeitsvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag eindeutig der Regelungszweck in Ziffer 7 des schriftlichen Arbeitsvertrages wiedergegeben sei. Hiernach solle der GMTV in seiner Gesamtheit Anwendung finden.
Die Dauer der Fristen aus § 26 GMTV, nämlich jeweils 3 Monate für die erste und zweite Stufe sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzelvertragliche Ausschlussfristen mit jeweils dreimonatiger Dauer zur schriftlichen Geltendmachung bzw. Klageerhebung nicht als unangemessen kurz anzusehen seien.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die zweite Stufe der in § 26 GMTV geregelten Ausschlussfrist nicht eingehalten. Demnach sei ein Anspruch, dessen Erfüllung die Gegenseite abgelehnt habe, innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung sei ausgeschlossen. Die Klägerin habe einen Teil der Annahmeverzugsansprüche durch ihre Kündigungsschutzklage schon vor deren Fälligkeit geltend gemacht und der Arbeitgeber habe durch Ankündigung des Klageabweisungsantrages diese vor Fälligkeit bereits abgelehnt. Für den letzten Monat aus dem Annahmeverzugszeitraum, nämlich den September 2004 könne man die Frist zur klageweisen Geltendmachung mithin entweder mit Fälligkeit, also mit dem 15.10.2004 beginnen lassen oder erst 3 Monate später - während deren die Ablehnung durchgehend vorlag - mithin mit dem 15.01.2005. In jedem Fall habe die Zahlungsklage der Klägerin, welche erst am 24.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen sei, die anschließende dreimonatige Frist zur Klagerhebung nicht gewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des erstinstanzlichen Urteiles vom 19.01.2006 (= Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 15.02.2006 zugestellt worden ist, hat am 02.03.2006 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 09.05.2006 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.05.2006 verlängert worden war.
Die Klägerin macht geltend, sie habe erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreites Kenntnis davon erhalten, dass ihr Arbeitsverhältnis noch bis zum 30.09.2004 fortbestanden habe. Eine dreimonatige Ausschlussfrist könne daher auch erst mit dieser Kenntnis der Klägerin, also erst ab dem 15.06.2005 eingreifen, so dass die am 24.06.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Zahlungsklage die vereinbarte Ausschlussfrist gewahrt habe.
Bei dem von der Beklagten verwandten Arbeitsvertrag handele es sich zweifellos um einen Formulararbeitsvertrag. Die darin vereinbarte Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlussfristen sei mit dem wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechtes nicht vereinbar. Sie verstoße gegen Treu und Glauben und benachteilige die Klägerin unangemessen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.05.2006 (Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.478,08 € brutto nebst Zinsen aus dem Nettobetrag in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Antragszustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, die Fälligkeit eines Anspruches und die Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Bestehen des Anspruches seien zwei völlig unterschiedliche Dinge, die nicht miteinander vermengt werden dürften.
Die hier vereinbarte zweistufige Ausschlussfrist benachteilige die Klägerin nicht unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 310 Abs. 4 BGB sei eine inhaltliche Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen dem Regelungsbereich der §§ 305 - 309 BGB entzogen; im Übrigen liege keine von den gesetzlichen Verjährungsfristen abweichende oder diese ergänzende Regelung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2006 (Bl. 98 ff. d. A) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht für die Zeit vom 24.03.2004 bis 30.09.2004 kein Anspruch auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs (§§ 615, 293 ff. BGB) in Höhe von 5.478,08 € mehr zu, da die Geltendmachung dieser Forderung gem. Ziffer 7 der schriftlichen Einstellungsvereinbarung vom 21.01.1991 i. V. m. § 26 Nr. 3 GMTV ausgeschlossen ist. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die zweite Stufe der - durch Inbezugnahme des GMTV - vereinbarten Ausschlussfrist (gerichtliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten nach Anspruchsentstehung) nicht gewahrt hat. Soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben, macht sich die Berufungskammer die rechtlich zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts zu eigen und nimmt Bezug auf die schriftlichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 4 ff. = Bl. 56 ff. d. A.).
Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg.
Hierzu im Einzelnen:
1.
Für die gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Arbeitsentgeltansprüche war nicht notwendig, dass die Klägerin Kenntnis vom rechtskräftigen Ausgang des von ihr geführten Kündigungsrechtsstreites hatte. Entsprechend der Auffassung, welche sie im Rahmen des Kündigungsprozesses vertrat, bestand das Arbeitsverhältnis fort, so dass sie infolgedessen konsequenterweise auch die damit zusammenhängenden Arbeitsentgeltforderungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen hätte geltend machen müssen.
2.
Die Ablehnung des Annahmeverzugslohnanspruches der Klägerin durch die Beklagte erfolgte im Rahmen des Kündigungsrechtsstreites mit dem Antrag der Beklagten auf Abweisung der Kündigungsklage. Dass das Bundesarbeitsgericht insoweit anderer Auffassung ist, kann zumindest derzeit nicht festgestellt werden, zumal der 8. Senat zuletzt in seinem Urteil vom 13.02.2003 (- 8 AZR 236/02 - = AP Nr. 244 zu § 613 a BGB) im Zusammenhang mit einer zweistufigen Ausschlussfrist, die Auffassung vertreten hat, die zweite Stufe beginne mit der Ablehnung, die im Rahmen der Kündigungsschutzklage an sich im Abweisungsantrag zu sehen sei. Die in der Entscheidung des 9. Senats vom 11.12.2001 (= NZA 2002, 816 ff.) in einem obiter dietum geäußerten Zweifel an dieser Auffassung, teilt der 8. Senat offenbar nicht. Die Berufungskammer teilt die Rechtsauffassung des 8. Senats, da ein Kündigungsantrag auf der einen Seite und der Klageabweisungsantrag auf der anderen Seite in ihrer Bedeutung für Ausschlussfristen gleichwertig behandelt werden müssen.
3.
Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich bei der von den Parteien getroffenen Einstellungsvereinbarung vom 21.01.1991 um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 BGB handelt, ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i. S. d. § 307 BGB nicht feststellbar. Zwar greift die Einschränkung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht ein, da durch die individualrechtliche Vereinbarung von tariflichen Ausschlussfristen von der gesetzlichen Verjährungsregelung abgewichen bzw. diese Regelung ergänzt wird (vgl. BAG, Urt. v. 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - = AP Nr. 1 zu § 310 BGB). Jedoch ergibt sich keine Unwirksamkeit der vorliegend vereinbarten Ausschlussfrist aus § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BGB) ist festzustellen, dass es sich bei einer dreimonatigen Frist für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches um eine Frist handelt, die im Bereich des Durchschnitts von üblichen tariflichen Ausschlussfristen liegt. In weiten Bereichen des Arbeitsrechtes gelten relativ kurze Ausschlussfristen auf normativer Grundlage, so dass dem prägende Bedeutung zukommt. Ausschlussfristen sollen rasch Rechtsklarheit schaffen, aber andererseits dem Gläubiger eines Anspruches auch die Möglichkeit geben, nach sachgemäßer Prüfung die Forderung fristgemäß beziffern zu können. Dies ist im Falle einer dreimonatigen Klagefrist der Fall (vgl. BAG Urt. v. 25.05.2005, 5 AZR 572/04 = AP Nr. 1 zu § 310 BGB).
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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