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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 2016/03
Rechtsgebiete: AUB 88, DÜG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

AUB 88 § 7
DÜG § 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 2016/03

Verkündet am: 14.04.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.10.2003, Az.: 8 Ca 3031/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.

Der Kläger war von dem Beklagten für die Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 durch den schriftlichen Vertrag vom 10.02.2001 (Bl. 54 ff. d. A.) als fußballspielender Vertragsamateur verpflichtet worden. Der Beklagte meldete ihn bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft an, so dass er hierüber unfallversichert war.

Der Kläger war auch Mitglied des Beklagten. Der Beklagte war seinerseits Mitglied im Pfälzischen Sportbund, der seine Mitglieder bei der W und X Versicherungs AG privat unfallversichert hat. Nach den Versicherungsbedingungen dieses Unternehmens (Bl. 6 ff. d. A.) gilt unter anderem Folgendes:

"2 Gegenstand der Versicherung

2.1 Die AMVers. gewährt den aktiven und passiven Vereinsmitgliedern nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages Versicherungsschutz gegen die Folgen von Unfällen.

3 Umfang des Versicherungsschutzes und versicherte Personen

3.1 Versicherungsschutz besteht für die aktiven und passiven Vereinsmitglieder bei der Teilnahme an

3.1.1 von ihrem Verein und den Sportorganisationen durchgeführten oder besuchten Veranstaltungen sportlicher Art (z. B. Wettkampf, angeordnetes Training, Lehrgang).

...

3.6.4 Die Versicherung gilt nicht für Berufssportler, hauptamtliche Turn- und Sportlehrer und gewerbliches Personal.

4.2 Invaliditätsleistung

gemäß § 7, 1, AUB 88, insbesondere Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe gemäß § 7, 1., (2) AUB 88 (siehe Seite 8)

4.2.1 Invaliditätsgrundsumme:

Die Versicherungssumme beträgt 30.700,00 €

Sie gilt gleichermaßen für Erwachsene, Jugendliche und Kinder.

4.2.2 Progression:

Die Invaliditätsleistung wird nach den folgenden Anteilen der Versicherungssumme berechnet.

...

4.2.2.5 Progressive Invaliditätsstaffel 350 %

Invaliditätsgrad in %|Leistungen in %|Entschädigungen in € (bei 30.700 € Grundsumme)

 5010030.700
458526.095
407021.490
355516.885
304012.280
25257.675
20206.140
15154.605
10103.070
551.535
11307

...

4.2.2.7 Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, sowie - in Abänderung von § 7, I. (1), Absatz 2 AUB 88 - vor Ablauf einer Frist von weiteren 6 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein."

Der Kläger gehörte zur ersten Mannschaft der Beklagten und spielte in der Verbandsliga. Am 19.07.2001 verletzte er sich während eines angeordneten Mannschaftstrainings ohne Fremdeinwirkung und zog sich dabei einen Außenminiskusschaden sowie einen Kreuzbandabriss am linken Kniegelenk zu.

Der Kläger ist der Auffassung, dass durch den Sportunfall eine Teilinvalidität verursacht wurde, aufgrund deren ihm Versicherungsleistungen der W und X Versicherungs AG zustehen. Mit einer beim Landgericht Frankenthal eingereichten Zahlungsklage hat er daher den Beklagten, der seiner Meinung nach ihn weder über das Bestehen der Unfallversicherung unterrichtet, noch den Unfall fristgerecht bei dem Versicherungsunternehmen angezeigt hat, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Frankenthal hat mit Beschluss vom 10.09.2003 (Bl. 19 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Ludwigshafen verwiesen.

Der Kläger hat vorgetragen,

er habe bis Mitte Juni 2003 keine Kenntnis von der Unfallversicherung bei der W und X Versicherungs AG gehabt und sei hierüber zufällig durch ein anderes, ebenfalls verunfalltes Vereinsmitglied des Beklagten informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch seine Versicherungsansprüche nach den geltenden Versicherungsbedingungen der W und X Versicherungs AG bereits verjährt gewesen. Der Beklagte habe gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, da er ihn nicht über das Bestehen der privaten Unfallversicherung unterrichtet und die Schadensregulierung nicht auf den Weg gebracht habe. Durch diese Pflichtverletzung seien dem Kläger Invaliditätsleistungen der W und X Versicherungs AG in Höhe von 6.140,00 € entgangen, zumal Folgen des Sportunfalles vom 19.07.2001 Bewegungseinschränkungen im linken Kniegelenk, eine muskulär kompensierbare erstgradige vordere Instabilität, Operationsnarben, Knorpelreiz, radiologische Veränderungen und eine Uenschiefstellung links gewesen sein. Der hierdurch verursachte, unfallbedingte Invaliditätsgrad betrage mindestens 20 %.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.140,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat ausgeführt,

sein zweiter Vorsitzender Herr V habe sofort nach der Verletzung den Schaden an den Sportbund in Kaiserslautern übersandt. Im Übrigen sei dem Kläger auch mitgeteilt worden, dass der Schaden gemeldet sei. Dass beim Kläger eine 20 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer festgestellt worden sei, werde mit Nichtwissen bestritten.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 20.10.2003 (Bl. 27 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei der geltend gemachte Schaden nicht entstanden, da die private Unfallversicherung nach Ziffer 3.1.4 der Versicherungsbedingungen für Berufssportler nicht gelte. Der Kläger sei schon deshalb als Berufssportler anzusehen, weil er in der Klageschrift angegeben habe, dass er im "Nebenberuf" für die Beklagte tätig gewesen sei. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 6 des schriftlichen Vertrages verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 ff. des Urteils vom 20.10.2003 (Bl. 29 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche ihm am 07.11.2003 zugestellt worden ist, am 21.11.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.12.2003 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend,

er sei kein Berufsspieler gewesen, zumal sich aus dem schriftlichen Vertrag vom 10.02.2001 ergebe, dass er als Vertragsamateur verpflichtet worden sei. Desweiteren habe ihm kein Gehalt zugestanden, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung für die Fahrten zum Training und zu den Spielen sowie für die sportliche Ausrüstung. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers ohnehin nach § 6 des schriftlichen Vertrages vom 10.02.2001 verfallen sei, beachte es nicht hinreichend, dass diese Verfallfrist lediglich für vertragliche Ansprüche gelte. Im vorliegenden Fall stehe dem Kläger aber der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten für ihre Vereinsmitglieder zu. Der Unfall des Vereinsmitgliedes U sei vollständig von dem Beklagten abgewickelt worden, ohne dass dieses Vereinsmitglied selbst habe tätig werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.12.2003 (Bl. 40 ff. d. A.) und 12.01.2004 (Bl. 58 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.10.2003 - 8 Ca 3031/03 - den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.140,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung,

bei dem Kläger habe es sich um einen Berufssportler im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt. Er habe nämlich für seine Nebentätigkeit als Fußballspieler ein monatliches Entgelt in Höhe von 500,00 DM erhalten, ebenso eine Punktprämie in Höhe von 70,00 DM je Punkt. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls nach § 6 des schriftlichen Vertrages vom 10.02.2001 verfallen, darüber hinaus greife auch der unter § 16 der Vereinssatzung geregelte Haftungsausschluss ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.12.2003 (Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung einer Vertragspflicht (§§ 280 Abs. 1, 249 BGB) in Höhe von 6.140,00 € zuzüglich Zinsen, da der Beklagte sich nicht pflichtwidrig verhalten hat.

Insbesondere war der Beklagte weder verpflichtet, den Sportunfall beim Pfälzischen Sportbund oder direkt bei der W und X Versicherungs AG anzuzeigen, noch den Kläger über die Existenz der über den Pfälzischen Sportbund abgeschlossenen Unfallversicherung zu unterrichten. Denn nach den geltenden Versicherungsbedingungen der W und X Versicherungs AG hatte der Kläger von vornherein keinen Versicherungsschutz.

Gemäß Ziffer 3.1 der Versicherungsbedingungen genießen zwar aktive und passive Vereinsmitglieder Versicherungsschutz. Jedoch kann sich der Kläger hierauf nicht mit Erfolg berufen, obwohl er unstreitig Versicherungsmitglied war, da die unter Ziffer 3.6.4 der Versicherungsbedingungen geregelte Ausnahme auf ihn zutrifft. Hiernach gilt die Versicherung nicht für Berufssportler, hauptamtliche Turn- und Sportlehrer und gewerbliches Personal. Generell sind Vertragsamateure zwar rechtlich als Mischform zwischen Amateur und Berufssportler zu behandeln (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2000 - 7 Ta 195/99 - = Juris) und allein der Umstand, dass Vertragsamateure den Sport gleichsam nebenbei noch als Mittel zum Gelderwerb nutzen, macht sie noch nicht zu (Voll-)profis, also zu "Berufsfussballspielern" (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.1990 - 2 AZR 607/89 - = AP Nr. 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Bei der Auslegung des Begriffs "Berufssportler" ist aber im konkreten Einzelfall anzunehmen, dass der Kläger als Vertragsamateur von dieser Ausnahmeregelung erfasst wurde. Dies folgt aus dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff in den Versicherungsbedingungen benutzt wird. Zweck der privaten Unfallversicherung zugunsten der Mitglieder der Sportvereine sollte sein, die Unfallrisiken, die bei der Sportausübung im Verein und der Teilnahme am Vereinsleben für die Mitglieder entstehen, abzusichern (vgl. Ziffer 3.1 und 3.2 der Versicherungsbedingungen). Dies sollte aber nicht für jene Vereinsmitglieder gelten, bei denen diese Risiken von vornherein bereits abgesichert sind. Bei Berufssportlern, hauptamtlichen Turn- und Sportlehrern sowie gewerblichem Personal erfolgt diese Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung, bei der eine Zwangsmitgliedschaft besteht. In diesem Fällen bestand kein Anlass, diese Vereinsmitglieder in die private Unfallversicherung einzubeziehen und doppelt abzusichern. Allein hieraus erklärt sich die Zusammenfassung der unterschiedlichen Personengruppen in der Ausnahmeregelung unter Ziffer 3.6.4 der Versicherungsbedingungen.

Der Kläger ist, trotz seines Status als Vertragsamateur, mithin als Berufssportler im Sinne der Versicherungsbedingungen zu behandeln, zumal er wie ein Berufssportler vom Beklagten für seine Tätigkeit als Fußballspieler bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichert wurde und er dieser Handhabung nicht widersprach. Vielmehr macht er aus dieser gesetzlichen Unfallversicherung derzeit beim Sozialgericht C-Stadt Ansprüche geltend.

Aufgrund dieser Rechtslage bedurfte die streitige Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn weder über die Existenz der privaten Unfallversicherung unterrichtet, noch den Sportunfall selbst beim Pfälzischen Sportbund oder der W und X Versicherungs AG gemeldet, keiner weiteren Prüfung. Selbst wenn der Beklagte sich entsprechend dem Klägervortrag verhalten hat, ergab sich hieraus jedenfalls kein Pflichtverstoß.

Der vom Kläger desweiteren vorgetragene Umstand, dass der Unfall des Vereinsmitglieds U vollständig von dem Beklagten abgewickelt worden sei, ohne dass das Vereinsmitglied habe tätig werden müssen, lässt keine andere rechtliche Bewertung im vorliegenden Fall zu. Dem Klägervortrag ist weder zu entnehmen, dass es sich bei diesem Vereinsmitglied ebenfalls um einen Vertragsamateur gehandelt hat und ob Herr U gesetzlich unfallversichert gewesen ist. Unabhängig hiervon ist fraglich, ob die tatsächliche Abwicklung des Unfalls von Herrn U überhaupt rechtliche Auswirkungen auf den vorliegenden Fall haben kann.

Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch, wenn er denn entstanden wäre, aufgrund § 6 des schriftlichen Vertrages vom 10.02.2001 verfallen wäre. Desweiteren auch, ob der Haftungsausschluss unter § 16 der Vereinssatzung vom 20.03.1998 zugunsten des Beklagten eingreift.

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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