Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 209/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 2 Satz 1
KSchG § 1
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 209/05

Entscheidung vom 20.07.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004, Aktenzeichen 3 Ca 2256/04 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das oben genannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.06.1978 bei dem Beklagten zunächst als Auszubildender, danach als Tankwart und - nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - seit dem 17.01.1990 als Kassierer beschäftigt. Im Übrigen wird von einer Darstellung des weiteren unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 125 bis 128 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25.08.2004, zugegangen am 26.08.2004, aufgelöst worden ist und

2. vorsorglich das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 14.12.2004 (Bl. 124 ff. d.A.) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 25.08.2004 beendet worden ist, sondern bis zum 28.02.2005 fortbesteht; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die fristlose Kündigung vom 25.08.2004 sei unwirksam, da die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Beklagten nicht gewahrt worden sei. Der aus Sicht des Beklagten kündigungsbegründende Sachverhalt, nämlich das Beschwerdeschreiben an die Firma X sei ihm spätestens am 11.08.2004 bekannt gewesen; diesen Zeitpunkt nenne die Firma X in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 13.08.2004 als Datum der Fotoaufnahmen einer ihrer Mitarbeiterinnen, also der Reaktion auf das streitgegenständliche Beschwerdeschreiben. Da das Kündigungsschreiben aber am 26.08.2004 zugegangen sei, könnten nur kündigungsbegründende Sachverhalte herangezogen werden, die sich ab dem 12.08.2004, also innerhalb der vorausgegangenen Zweiwochenfrist ereignet hätten.

Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei rechtswirksam erfolgt, insbesondere liege ein verhaltensbedingter Grund im Sinne von § 1 KSchG vor. Mit dem an die Verpächterin des Beklagten gerichteten Beschwerdeschreiben habe der Kläger gravierend gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verstoßen. Dementsprechend sei er verpflichtet gewesen, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, zumal er sich mit seinem Beschwerdeschreiben nicht an eine staatlich zuständige Behörde gewandt habe, sondern als Adressaten die Verpächterin des Beklagten gewählt habe, zu der er in keinerlei Rechtsbeziehung stehe und der gegenüber er auch keine Rechte oder Pflichten habe wahrnehmen müssen. Bei dem Beschwerdeschreiben habe es sich auch nicht um ein - im Vergleich zu einer Strafanzeige - milderes Mittel gehandelt, zumal der Kläger sowieso eine Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Streit um eine Direktversicherung erhoben gehabt habe. Der Inhalt des Beschwerdeschreibens gehe weiter über das Ziel einer Konfliktlösung wegen eigener Gewissenskonflikte hinaus, da er teilweise auch pauschale und unsachliche Vorwürfe ("unmenschliche und betrügerische Art", "nicht mit rechten Dingen zugeht", "schlechtes Benehmen", "Gemeinheiten") enthalte. Hinzu komme, dass der Kläger Missstände angeprangert habe, über deren Vorliegen er keine aktuellen Erkenntnisse aus eigener Anschauung haben konnte, zumal er bereits seit etlichen Monaten nicht mehr im Betrieb des Beklagten gewesen sei.

Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das Interesse des Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zwar würden die sozialen Verhältnisse des Klägers und dessen langjährige Betriebszugehörigkeit für eine Fortsetzung sprechen, jedoch könne, angesichts der mit dem Beschwerdeschreiben verbundenen Schädigungsabsicht des Klägers, dem Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des Urteils vom 14.12.2004 (= Bl. 128 ff. d.A.) verwiesen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 28.02.2005 und dem Beklagten am 02.03.2005 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen das Urteil am 07.03.2005, der Beklagte am 30.03.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel am 24.05.2005 begründet nachdem seine Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.05.2005 verlängert worden war. Der Beklagte hat sein Rechtsmittel am 27.05.2005 begründet nachdem seine Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.06.2005 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend, das Beschwerdeschreiben sei von vier Arbeitnehmern, einschließlich des Klägers verfasst und der Firma X auf deren ausdrücklichen Wunsch übersandt worden. Die darin geschilderten Missstände seien über Jahre von den Mitarbeitern verlangt worden, ohne dass ein Einwirken auf den Arbeitgeber durch Abmahnung oder sonstige Hinweise Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Beklagte habe im Übrigen gegenüber dem Kläger unverhältnismäßig hohe Abzüge von Mankogeld vorgenommen und zu wenig Lohn ausgezahlt. In diesem Zusammenhang seien verschiedene Arbeitsgerichtsprozesse anhängig. Ein Großteil der Mitarbeiter des Beklagten habe feststellen müssen, dass ihre Direktversicherung bei der W ohne ihr Einverständnis zum Ruhen gebracht worden sei und dass hier nachweislich ihre Unterschriften gefälscht worden seien. Deshalb hätten diese Mitarbeiter, einschließlich des Klägers Strafanzeige gestellt und das Beschwerdeschreiben an die Firma X gesandt. Hinsichtlich des Inhalts des Beschwerdeschreibens sei der Kläger verantwortlich für den Kassenbereich; dies habe er gegenüber der Firma X in dem Beschwerdeschreiben durch seine Unterschrift auch angezeigt. Es sei ihm nicht länger zumutbar gewesen, Tankrechnungen von angeblichen "Zechprellern" gegenzuzeichnen bzw. offensichtliche Kassenmanipulationen mitzumachen, bei denen der Staat hinsichtlich der Steuern und die Firma X hinsichtlich der umsatzorientierten Pacht betrogen worden seien. Das Beschwerdeschreiben an den Verpächter des Beklagten sei gegenüber einer Strafanzeige oder einer Mitteilung gegenüber dem Finanzamt das mildere Mittel gewesen. Schließlich müsse auch der Abwägungsvorgang zu Gunsten des Klägers ausgehen, da er bereits 25 Jahre bei dem Beklagten, ohne dass während der Beschäftigungszeit eine Abmahnung ausgesprochen worden sei, tätig gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers und dessen Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.05.2005 (Bl. 168 ff. d.A.) und 24.05.2005 (Bl. 221 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 14.12.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 3 Ca 2256/04 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose, noch durch die (hilfsweise) ordentliche Kündigung vom 25.08.2004 - zugegangen am 26.08.2004 - aufgelöst worden ist,

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 (3 Ca 2256/04) abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus, die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB sei eingehalten. Er sei erst mit Schreiben der Firma X vom 13.08.2004 über das Vorgehen des Klägers und seiner drei Mitstreiter informiert worden. Dieses Schreiben sei nicht bereits am 11.08.2004 eingegangen, sondern frühestens am 13.08.2004. Durch das am 26.08.2004 dem Kläger zugegangenen Kündigungsschreiben sei mithin die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gewahrt worden.

Es liege im Übrigen auch ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, zumal der Kläger im Zusammenhang mit seiner Direktversicherung selbst die Unterschrift auf der Erklärung gegenüber der W geleistet habe. Die ungerechtfertigte Strafanzeige stelle eine falsche Anschuldigung gegenüber dem Beklagten dar, die im Rahmen eines "Vernichtungsfeldzuges" des Klägers und seiner drei Mitstreiter gegenüber dem Beklagten gesehen werden müsse. Als Nachteile, welche dem Beklagten durch das Beschwerdeschreiben entstanden seien, seien insbesondere die zusätzlichen Prüfungen und Überprüfungen des Betriebes anzusehen; die massiven Überprüfungen durch die Firma X hätten ergeben, dass er sich nichts habe zu schulden kommen lassen. Die Vorwürfe in dem Beschwerdeschreiben seien mithin haltlos und mit ihnen sei nur der Zweck verfolgt worden, ihn zu schädigen.

Des Weiteren habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen massiv verletzt; er habe vereinnahmte Geldmengen nach Beendigung seiner Tätigkeit in einen Tresor werfen müssen, was er aber des Öfteren nicht getan habe. Andere Kassierer hätten dies festgestellt und dieses Verhalten eidesstattlich versichert. Im Übrigen habe es auffallende Kassendifferenzen gegeben, welche sich für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2003 auf 3.772,65 EUR summiert hätten.

Der Beklagte habe dem Kläger während der gesamten Beschäftigungszeit immer wieder geholfen, insbesondere als dieser Probleme mit Alkohol und Drogen gehabt und seine Fahrerlaubnis verloren habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung des Beklagten und dessen Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 27.05.2005 (Bl. 184 ff. d.A.), 20.06.2005 (Bl. 272 ff. d.A.) und 27.06.2005 (Bl. 235 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Sowohl die Berufung des Klägers als auch jene des Beklagten waren nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Begründet war jedoch lediglich die Berufung des Beklagten (A.), die Berufung des Klägers war als unbegründet zurückzuweisen (B.).

A.

Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die fristlose Kündigung vom 25.08.2004 ist auch unter Berücksichtigung von § 626 BGB rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis beendet.

1.

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Im vorliegenden Fall bildete das vom Kläger unterzeichnete Beschwerdeschreiben ohne Datum (vgl. Bl. 29 ff. d.A.) den maßgeblichen Kündigungssachverhalt. Kenntnis erlangte der Beklagte von diesem Schreiben durch die Übermittlung der Firma X mit Anschreiben vom 13.08.2004 (vgl. Bl. 192 d.A.). Ein früherer Zeitpunkt der Kenntnisnahme wird selbst vom Kläger nicht behauptet. Das Schreiben der Firma X vom 13.08.2004 mit dem Beschwerdeschreiben als Anlage ging dem Beklagten frühestens am 13.08.2004 zu; hierüber bestand zumindest zweitinstanzlich keinerlei Streit zwischen den Parteien. Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist, die mithin mit Ablauf des 27.08.2004 endete, ist folglich gewahrt, zumal das Kündigungsschreiben dem Kläger unstreitig am 26.08.2004 zuging.

Dass das Beschwerdeschreiben - wie das Arbeitsgericht annimmt - dem Beklagten bereits am 11.08.2004 vorlag, ist hingegen nicht feststellbar. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben der Firma X vom 13.08.2004. Soweit darin Fotoaufnahmen vom 11.08.2004 erwähnt werden, handelt es sich um einen Vorgang, der nichts mit der Kenntnisnahme des Beschwerdeschreibens durch den Beklagten zu tun hat. Vielmehr sah sich die Firma X veranlasst, neben der Beschwerde der Mitarbeiter dem Beklagten weitere Rügepunkte mitzuteilen, die zuvor fotografisch von einer Mitarbeiterin der Firma X am 11.08.2004 dokumentiert worden waren. Ob es sich bei der Anfertigung der Fotografien um eine Reaktion der Firma X auf die Mitarbeiterbeschwerde handelte, kann dahinstehen; es besteht jedenfalls kein Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Fotoaufnahmen und dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Übermittlung des Beschwerdeschreibens an den Beklagten.

2.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die erforderliche Prüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich in zwei Stufen: Zum einen muss ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt an sich geeignet ist, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Darüber hinaus muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. DLW/Dörner, D/Rdnr. 626 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist ein Sachverhalt gegeben, der an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn der Kläger hat gegen die aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen, verstoßen. Das Beschwerdeschreiben ohne Datum (Bl. 29 ff. d.A.), welches der Kläger unterzeichnete, enthält über fünf Seiten hinweg eine negative Darstellung des geschäftlichen Verhaltens des Beklagten. Indem der Kläger dieses Schreiben der Firma X, also der Verpächterin des Beklagten übersandte, schadete er objektiv den Interessen der Beklagten im Rahmen des Pachtverhältnisses.

Auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, dass das Interesse des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Fortbestandsinteresse des Klägers überwiegt. Denn der Kläger ist verantwortlich für den gesamten Inhalt des Beschwerdeschreibens, durch das Schreiben schädigte er massiv die Interessen des Beklagten im Rahmen des Pachtverhältnisses, er handelte nicht in Wahrnehmung eigener oder öffentlicher berechtigter Interessen und auch die Beschäftigungsdauer, sonstige Sozialdaten und fehlende Abmahnungen führen nicht zum Überwiegen des Fortsetzungsinteresses des Klägers. Im Einzelnen:

a) Der Kläger ist verantwortlich für den gesamten Inhalt des Beschwerdeschreibens, zumal er sich als einer von vier Mitarbeitern namentlich am Anfang des Schreibens, verbunden mit einer eigenhändigen Unterschrift, vorgestellt hat und es in dem Schreiben dann weiter heißt: "Wir werden ihnen nun auflisten was alles nach unserer Meinung nicht korrekt ist, was ja auch der X schadet." Mithin kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er lediglich für jenen Teil des Beschwerdeschreibens die Verantwortung trage, in der es um Kassiertätigkeiten gehe. Er hat sich als einer von vier Beschwerdeführern präsentiert, welche eine einheitliche und von allen verantwortete Beschwerde führen wollen.

Des Weiteren kann auch nicht - wie vom Kläger aber angedeutet - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde allein auf Initiative der Firma X vorgebracht worden sei. Vielmehr heißt es auf der ersten Seite des Beschwerdeschreibens: "Herr A. kennen sie ja schon von den vielen Telefonaten, die er für uns mit der X geführt hat." Hier wird deutlich, dass sich der Kläger offensichtlich bereits fernmündlich des Öfteren an die Verpächterin des Beklagten gewandt hat und mithin selbst initiativ geworden ist. Dass die Firma X schließlich um eine schriftliche Abfassung der Beschwerdepunkte bat, diente der Dokumentation des zuvor fernmündlich Mitgeteilten, so dass die Mitarbeiterbeschwerde dem Beklagten in konkreter Form von der Firma X vorgehalten werden konnte.

b) Der Inhalt des Beschwerdeschreibens griff massiv in die Interessen des Beklagten im Rahmen des Pachtverhältnisses ein. Dies zeigen schon die wertenden Formulierungen, welche der Kläger als Beschwerdeführer verwendet hat. So heißt es unter anderem in dem Beschwerdeschreiben: "Wir sind vier Mitarbeiter der Firma C. die glauben, dass es nun genug ist mit der unmenschlichen und betrügerischen Art und Weise, wie sich Familie C. ihr Geld auf Kosten anderer verdient .... Es muss aber ein Riegel vorgeschoben werden, wenn es nicht mit rechten Dingen zugeht.... Frau C. ist so skrupellos, dass sie sogar die Mitarbeiter bedroht. ... Was sie von meinen Kollegen und mir jetzt erfahren haben, wäre vielleicht nie ans Tageslicht gekommen, wenn unser Chef nicht Urkundenfälschung (....) gemacht hätte.....". Durch diese Wertungen musste bei der Verpächterin der Eindruck entstehen, dass ihr Pächter unmenschlich und ausbeuterisch mit seinen Arbeitnehmern umgeht und sich verschiedener Straftaten schuldig gemacht hat. Nimmt man die 16 Einzelpunkte, mit welchen die Beschwerdeführer organisatorische Nachlässigkeiten des Beklagten rügen, hinzu sowie die beiden Abschnitte "Restaurant" und "Direktversicherung", so mussten bei der Firma X ernsthafte Überlegungen angestellt werden, ob das Pachtverhältnis - im Falle der Richtigkeit aller Anschuldigungen - weiter aufrecht erhalten werden kann.

c) Der Kläger handelte bei der Abfassung und Versendung des Beschwerdeschreibens nicht in Wahrnehmung eigener oder öffentlicher berechtigter Interessen. Weite Teile des Beschwerdeschreibens befassen sich nämlich mit organisatorischen Nachlässigkeiten, welche mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers nichts zu tun haben. So ist es für sein Arbeitsverhältnis und das damit verbundene Interesse des Klägers völlig unerheblich, ob der Beklagte einen Luftschlauch an LKW-Fahrer herausgibt, inwiefern sich die Familie des Beklagten gegenüber LKW-Fahrern schlecht benimmt, ob Papierhandtücher an den Säulen der Tankstelle den Kunden in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen u.s.w.

Soweit der Kläger in dem Beschwerdeschreiben mitteilt, die Ehefrau des Beklagten habe eine Unterschrift, die für den Erhalt einer Abrechnung notwendig gewesen sei, dazu verwendet eine Direktversicherung aufzulösen, hat der Kläger unstreitig bereits eine Strafanzeige gestellt. Dass darüber hinaus eine Benachrichtigung des Verpächters über diesen Sachverhalt zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen notwendig gewesen sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Im Übrigen ist das öffentliche Interesse an Strafverfolgung im Falle von Urkundenfälschungen durch die Strafanzeige auch bereits gewahrt; auch in diesem Zusammenhang war die Unterrichtung des Verpächters des Beklagten nicht erforderlich.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung im Übrigen ausgeführt hat, es sei ihm nicht länger zumutbar gewesen, Tankrechnungen von angeblichen "Zechprellern" gegenzuzeichnen bzw. offensichtliche Kassenmanipulationen zum Nachteil der Firma X mitzumachen, hat er diese Vorgänge weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert und damit nachvollziehbar geschildert. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern diese Hinweise in der Berufungsbegründung in einem konkreten Zusammenhang mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens stehen sollen.

Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung auch nicht ein milderes Mittel gegenüber einer Strafanzeige bzw. einer Anzeige beim Finanzamt gewählt. Zum einen ist schon nicht erkennbar, welcher konkrete Sachverhalt tatsächlich geeignet gewesen wäre, eine Strafanzeige oder eine Mitteilung gegenüber dem Finanzamt zu begründen. Zum anderen bildet eine Schädigung der Geschäftsbeziehungen des Beklagten im Rahmen des Pachtverhältnisses kein milderes Mittel gegenüber der Einschaltung staatlicher Behörden. Sollten tatsächlich Straftatbestände oder steuerstrafrechtliche Tatbestände vorgelegen haben, bestand kein berechtigter und nachvollziehbarer Anlass, einen Geschäftspartner des Beklagten hierüber zu informieren.

d) Die Tatsache, dass der Kläger am 01.06.1978 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten begründete und gegenüber seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltspflichtig ist wie auch der Umstand, dass er in der Vergangenheit noch keine Abmahnung erhalten hat, ändern nichts an einem Überwiegen des sofortigen Beendigungsinteresses des Beklagten. Denn letztlich hat der Kläger versucht, durch das Beschwerdeschreiben den Beklagten zu schädigen, wobei er vorsätzlich gehandelt hat. Aufgrund des hieraus resultierenden Vertrauensverlustes ist es dem Beklagten unzumutbar, das Arbeitsverhältnis - und sei es auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist - fortzusetzen. Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig seit Dezember 2003 arbeitsunfähig und nicht mehr im Betrieb des Beklagten war. Infolgedessen hatte er zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschwerdeschreibens keine Einsicht in die aktuellen Verhältnisse im Betrieb des Beklagten aus eigener Anschauung. Auch dieser Umstand belegt, dass es dem Kläger nicht darum ging, eigene Interessen zu wahren, sondern in erster Linie darum, die Interessen des Beklagten zu schädigen. Dass dies dem Kläger teilweise auch gelungen ist, zeigt zumindest das Schreiben der Firma X vom 13.08.2004, in welchem der Beklagte aufgefordert wurde, "den Sachverhalt unverzüglich aufzuarbeiten und seine Sichtweise der Dinge mitzuteilen". Des Weiteren heißt es am Ende dieses Schreibens: "Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach Eingang ihrer Stellungnahme weitere Schritte einzuleiten". Hieraus wird deutlich, dass das Beschwerdeschreiben zu einer Gefährdung des Pachtverhältnisses geführt hat.

Nach alledem war ein Überwiegen des Interesses des Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzustellen.

B.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Angesichts der oben dargelegten Rechtswirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 25.08.2004 war die vom Kläger beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 25.08.2004 aufgelöst worden ist, nicht zu treffen.

Soweit der Kläger des Weiteren einen Auflösungsantrag in das Berufungsverfahren einführen wollte, war sein Vorgehen unzulässig. Denn dieser Auflösungsantrag wurde erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren, nämlich nach Aufruf des nachfolgenden Parallelverfahrens gestellt. Unabhängig hiervon hätte der Antrag auch bei rechtzeitiger Stellung nicht verbeschieden werden müssen, da er auch dann nur für den Fall hätte gestellt werden können, dass die streitgegenständlichen Kündigungen unwirksam sind. Dies war aber nicht der Fall.

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück