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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 210/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 2
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 210/05

Entscheidung vom 20.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004, Az. 3 Ca 2262/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2004 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 124 - 126 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25.08.2004, zugegangen am 26.08.2004, aufgelöst worden ist,

2. vorsorglich das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 14.12.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 25.08.2004 beendet worden ist, sondern bis zum 30.11.2004 fortbestanden hat; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei rechtsunwirksam, zumal der Beklagte die Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Das Beschäftigungsverhältnis sei aber durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam beendet worden, da ein verhaltensbedingter Grund im Sinne von § 1 KSchG vorliege. Mit dem an die Verpächterin des Beklagten gerichteten Beschwerdeschreiben habe der Kläger gravierend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verstoßen. Als Arbeitnehmer sei er verpflichtet gewesen, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren. Er könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, insbesondere sei er nicht mit Arbeitnehmern vergleichbar, die berechtigterweise eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber erstatten. Er habe sich nämlich gerade nicht an eine staatlich zuständige Behörde gewandt und bei seiner Beschwerde auch kein - im Vergleich zur Strafanzeige - milderes Mittel verwendet. Denn zu der Verpächterin habe er in keinerlei Rechtsbeziehung gestanden und auch keine Pflichten oder Rechte ihr gegenüber gewahrt. Soweit in dem Beschwerdeschreiben gegenüber dem Beklagten Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Direktversicherung erhoben würden, gehe das Schreiben, was Ton und inhaltlichen Umfang anbetreffe, weit über das Ziel einer Konfliktlösung wegen eigener Gewissenskonflikte hinaus. Das Beschwerdeschreiben enthalte nämlich pauschale und unsachliche Vorwürfe ("unmenschliche und betrügerische Art", "nicht mit rechten Dingen zugeht", "schlechtes Benehmen", "Gemeinheiten"). Hinzu komme, das der Kläger Missstände angeprangert habe, über deren Vorliegen er keine aktuellen Kenntnisse aus eigener Anschauung hätte haben können, zumal er bereits seit etlichen Monaten nicht mehr im Betrieb des Beklagten gewesen sei.

Durch das Beschwerdeschreiben sei die Vertrauensgrundlage für das Arbeitsverhältnis stark beeinträchtigt worden. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das Interesse des Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit und der sozialen Verhältnisse des Klägers könne dem Beklagten, angesichts der mit dem Beschwerdeschreiben verbundenen Schädigungsabsicht des Klägers, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 14.12.2004 (= Bl. 127 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes am 24.02.2005 zugestellt worden ist, hat am 07.03.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 24.05.2005 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 24.05.2005 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht sozial gerechtfertigt. Das Beschwerdeschreiben sei von vier Arbeitnehmern, einschließlich des Klägers verfasst und der Firma X auf deren ausdrücklichen Wunsch übersandt worden. Die darin geschilderten Missstände seien über Jahre von den Mitarbeitern verlangt worden, ohne dass ein Einwirken auf den Arbeitgeber durch Abmahnung oder sonstige Hinweise Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Der Kläger habe als leitender Koch bei dem Beklagten gearbeitet und bereits tarifliche Ansprüche einklagen müssen, da der Beklagte außergerichtlich uneinsichtig gewesen sei. Zwischen den Parteien habe es auch einen Zivilprozess um die Rückabwicklung eines Autokaufs gegeben; im Rahmen dieses Rechtsstreites habe der Beklagte viele persönliche und beleidigende Anfeindungen gegenüber dem Kläger gemacht. Ein Großteil der Mitarbeiter des Beklagten habe darüber hinaus feststellen müssen, dass ihre Direktversicherung bei der W AG ohne ihr Einverständnis zum Ruhen gebracht worden sei und dass hier nachweislich ihre Unterschriften gefälscht worden seinen. Deshalb hätten diese Mitarbeiter Strafanzeige gestellt. Die in dem Beschwerdeschreiben enthaltenden Angaben würden der Richtigkeit entsprechen. Die vier Mitarbeiter, welche das Beschwerdeschreiben unterzeichnet hätten, würden aus verschiedenen Bereichen stammen. Dem Kläger sei nur der Küchenbereich zuordenbar, da er sich bei seiner Unterschrift klar als Koch bezeichnet habe. Bei der Beschwerde habe er berechtigte Interessen wahrgenommen, zumal es ihm nicht länger zumutbar gewesen sei, gegen Hygiene- und Lebensmittelvorschriften zu verstoßen. Er habe mit dem Beschwerdeschreiben das mildere Mittel gewählt, da er sich ansonsten direkt an das Gesundheitsamt hätte wenden müssen, was weitreichendere Folgen zulasten des Beklagten ausgelöst hätte. Die Interessenabwägung sei zugunsten des Klägers vorzunehmen, da er gegenüber seiner erwerbslosen Ehefrau und einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtet sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.05.2005 (Bl. 157 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 14.12.2004 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az. 3 Ca 2262/04 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche, fristlose, noch durch die (hilfsweise) ordentliche Kündigung vom 25.08.2004 - zugegangen am 26.08.2004 - aufgelöst worden ist,

2. das Arbeitsverhältnis von seitens des Gerichtes aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus,

die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei zu Recht erfolgt, da der Kläger in der Vergangenheit eine unrühmliche Rolle im Betrieb des Beklagten gespielt habe, indem er ständig andere Mitarbeiter aufgehetzt habe, unberechtigte Forderungen zu erheben und selbst nicht bereit gewesen sei, eine ordentliche Arbeitsleistung abzuliefern. Aufgrund der Beschwerde des Klägers und seiner Mitstreiter habe der Beklagte bereits Überprüfungen der Firma X in Kauf nehmen müssen, was für ihn ausgesprochen unangenehm gewesen sei. Die vom Kläger nicht konkretisierten Vorwürfe gegen den Beklagten würden mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen. Im Übrigen sei der Kläger im Zusammenhang mit den Direktversicherungen der Arbeitnehmer überhaupt nicht von einer Änderung des Lebensversicherungsvertrages betroffen gewesen; nur die betroffenen Arbeitnehmer V und U hätten eine Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Urkundenfälschung erstattet. Die vom Kläger erhobenen Vorwürfe seinen nicht im Geringsten gerechtfertigt und in reiner Schädigungsabsicht erfolgt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagen vom 20.06.2005 (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 14.12.2004 die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als der Kläger die Unwirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung vom 25.08.2004 geltend gemacht hat. Diese Kündigung ist nach § 1 Abs. 1 des voll umfänglichen anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes rechtswirksam, da sie sozial gerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung im vorliegenden Zusammenhang nach § 1 Abs. 2 KSchG dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

Im vorliegenden Fall war ein verhaltensbedingter Grund gegeben, da der Kläger gegen die aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen, verstoßen hat. Das Beschwerdeschreiben ohne Datum (Bl. 28 ff. d. A.), welches der Kläger unterzeichnete, enthält über fünf Seiten hinweg eine negative Darstellung des geschäftlichen Verhaltens des Beklagten. Indem der Kläger dieses Schreiben der Firma X, also der Verpächterin des Beklagten übersandte, schadete er objektiv den Interessen der Beklagten im Rahmen des Pachtverhältnisses. Der Kläger ist verantwortlich für den gesamten Inhalt des Beschwerdeschreibens, durch das Schreiben schädigte er massiv die Interessen des Beklagten im Rahmen des Pachtverhältnisses, er handelte nicht in Wahrnehmung eigener oder öffentlich berechtigter Interessen und seine Beschäftigungsdauer sowie die sonstigen Sozialdaten führen nicht zum Überwiegen des Fortsetzungsinteresses des Klägers.

Im Einzelnen:

a) Der Kläger ist verantwortlich für den gesamten Inhalt des Beschwerdeschreibens, zumal er sich als einer von vier Mitarbeitern namentlich am Anfang des Schreibens, verbunden mit einer eigenhändigen Unterschrift, vorgestellt hat und es in dem Schreiben dann weiter heißt: "Wir werden Ihnen nun auflisten was alles nach unserer Meinung nicht korrekt ist, was ja auch der X schadet." Mithin kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er lediglich für jenen Teil des Beschwerdeschreibens die Verantwortung trage, in der es um den Küchenbereich gehe. Er hat sich als einer von vier Beschwerdeführern präsentiert, welche eine einheitliche und von allen verantwortete Beschwerde führen wollen.

Des Weiteren kann auch nicht - wie vom aber Kläger angedeutet - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde allein auf Initiative der Firma X vorgebracht worden sei. Vielmehr heißt es auf der ersten Seite des Beschwerdeschreibens: "Herr V kennen Sie ja schon von den vielen Telefonaten, die er für uns mit der X geführt hat." Hier wird deutlich, dass Herr V, ein ebenfalls die Beschwerde unterzeichnender Arbeitskollege des Klägers bereits fernmündlich des Öfteren an die Verpächterin des Beklagten herangetreten und initiativ geworden ist. Die Firma X bat offenbar um eine schriftliche Abfassung der Beschwerdepunkte, um das zuvor fernmündlich Mitgeteilte zu dokumentieren und sich so die Möglichkeit zu eröffnen, die Mitarbeiterbeschwerde dem Beklagten in konkreter Form vorzuhalten.

b) Der Inhalt des Beschwerdeschreibens griff massiv in die Interessen des Beklagten im Rahmen des Pachtverhältnisses ein. Dies zeigen schon die diversen Formulierungen, welche der Kläger als Beschwerdeführer verwendet hat. So heißt es unter anderem in dem Beschwerdeschreiben: "Wir sind vier Mitarbeiter der Firma C. die glauben, dass es nun genug ist mit der unmenschlichen und betrügerischen Art und Weise, wie sich Familie C. ihr Geld auf Kosten anderer verdient ... es muss aber ein Riegel vorgeschoben werden, wenn es nicht mit rechten Dingen zugeht ... Frau C. ist so skrupellos, dass sie sogar die Mitarbeiter bedroht ... was Sie von meinen Kollegen und mir jetzt erfahren haben, wäre vielleicht nie ans Tageslicht gekommen, wenn unser Chef nicht Urkundenfälschung (...) gemacht hätte ...". Durch diese Wertungen musste bei der Verpächterin der Eindruck entstehen, dass ihr Pächter unmenschlich und ausbeuterisch mit seinen Arbeitnehmern umgeht und sich verschiedener Straftaten schuldig gemacht hat. Nimmt man die sechzehn Einzelpunkte, mit welchen die Beschwerdeführer organisatorische Nachlässigkeiten des Beklagen rügen, hinzu sowie die beiden Abschnitte "Restaurant" und "Direktversicherung", so mussten bei der Firma X ernsthafte Überlegungen angestellt werden, ob das Pachtverhältnis - im Falle der Richtigkeit aller Anschuldigungen - weiter aufrecht erhalten werden kann.

c) Der Kläger handelte bei der Abfassung und Versendung des Beschwerdeschreibens nicht in Wahrnehmung eigener oder öffentlicher berechtigter Interessen. Beide Teile des Beschwerdeschreibens befassen sich nämlich mit organisatorischen Nachlässigkeiten, welche mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers nicht zu tun haben. So ist es für ihn als Koch und das damit verbundene Interesse völlig unerheblich, ob der Beklagte einen Luftschlauch an LKW-Fahrer herausgibt, inwiefern sich die Familie des Beklagten gegenüber LKW-Fahrern schlecht benimmt, ob Papierhandtücher an den Säulen der Tankstelle den Kunden in ausreichenden Umfang zur Verfügung stehen usw..

Der Kläger vermag eine Wahrnehmung berechtigter Interessen auch nicht daraus abzuleiten, dass es ihm nicht länger zumutbar gewesen sei, gegen Hygiene- und Lebensmittelvorschriften zu verstoßen. Ein dahingehender Vorwurf ist dem Beschwerdeschreiben nämlich nicht zu entnehmen. Mithin ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen berechtigten Anlass gehabt hätte, sich an das Gesundheitsamt zu wenden und mit seiner Beschwerde bei der Verpächterin des Beklagten das mildere Mittel gewählt hätte.

Auch die behauptete Urkundenfälschung berechtigte den Kläger nicht die vorliegende schriftliche Beschwerde bei der Firma X zu erheben. Zum einen war der Kläger persönlich von der behaupteten Urkundenfälschung nicht unmittelbar betroffen; dementsprechend hatten auch lediglich zwei seiner Arbeitskollegen Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen den Beklagten erstattet. Zum anderen ist das öffentliche Interesse an Strafverfolgung im Falle von Urkundenfälschungen durch diese Strafanzeige bereits gewahrt; eine Unterrichtung des Verpächters des Beklagten war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

d) Die Tatsache, dass der Kläger erstmals am 07.08.1995 in ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten eingetreten ist und gegenüber seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind Unterhaltspflichten hat, ändert nichts an einem Überwiegen des Interesses des Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Denn letztlich hat der Kläger versucht, durch das Beschwerdeschreiben den Beklagten zu schädigen, wobei er vorsätzlich gehandelt hat. Aufgrund des hieraus resultierenden Vertrauensverlustes ist es dem Beklagten unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig seit Mitte 2003 arbeitsunfähig und nicht mehr im Betrieb der Beklagten war. Infolgedessen hatte er zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschwerdeschreibens keine Einsicht in die aktuellen Verhältnisse im Betrieb des Beklagten aus eigener Anschauung. Auch dieser Umstand belegt, dass es dem Kläger nicht darum ging eigene Interessen zu wahren, sondern in erster Linie darum, die Interessen des Beklagten zu schädigen. Dass ihm dies teilweise auch gelungen ist, zeigt zumindest das Schreiben der Firma X vom 13.08.2004, in welchem der Beklagte aufgefordert wurde, "den Sachverhalt unverzüglich aufzuarbeiten und seine Sichtweise der Dinge mitzuteilen". Des Weiteren heißt es am Ende dieses Schreibens: "Wir behalten uns ausdrücklich vor, nach Eingang ihrer Stellungnahme weitere Schritte einzuleiten". Hieraus wird deutlich, dass das Beschwerdeschreiben zu einer Gefährdung des Pachtverhältnisses geführt hat. Nach alledem war ein überwiegendes Interesse des Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses festzustellen.

Über den des Weiteren vom Kläger gestellten Auflösungsantrag war nicht zu entscheiden, da dieser nach Sinn und Zweck nur für den Fall gestellt sein sollte, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung des Beklagten beendet worden ist. Dies war aber - wie oben ausgeführt - der Fall.

Mithin war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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