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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 2109/03
Rechtsgebiete: MuSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MuSchG § 1
MuSchG § 3 Abs. 1
MuSchG § 11 Abs. 1 Satz 1
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 2109/03

Verkündet am: 12.05.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2003, Az.: 2 Ca 1390/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Mutterschaftslohn.

Die Klägerin ist seit dem 12.05.2000 bei der Beklagten, einem Handelsunternehmen, als Kassiererin in einer Tankstelle gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.778,88 EUR brutto im Schichtdienst beschäftigt.

Sie wurde schwanger und teilte dies der Beklagten am 22.05.2003 mit. Nach Rücksprache mit dem Gewerbeaufsichtsamt versetzte die Beklagte am 03.06.2003 die Klägerin, die in der Vergangenheit bereits einmal eine Fehlgeburt erlitten hatte, vom bisherigen Arbeitsplatz, an welchem sie unter anderem toxischen Gasen ausgesetzt war, in den allgemeinen Verwaltungsbereich, wo die Klägerin mit einer täglichen Arbeitszeit von 7 3/4 Stunden bei einer einstündigen Mittagspause in Gleitzeit arbeiten sollte.

Nachdem sie 1,5 Tage an ihrem neuen Arbeitsplatz tätig gewesen war, war die Klägerin vom 06.06.2003 bis 11.07.2003 arbeitsunfähig erkrankt und legte der Beklagten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, ausgestellt von Dr. A., vor. Am Montag, den 14.07.2003 erschien die Klägerin bei der Beklagten und erklärte, sie könne wegen Schwangerschaftsproblemen die Arbeit nicht aufnehmen.

Am 15.07.2003 erteilte Dr. A. der Klägerin folgende ärztliche Bescheinigung (vgl. Bl. 3 d.A).:

"Wegen einer Gesundheitsgefährdung von Mutter und Kind besteht bei oben genannter Patientin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bis zur Entbindung."

Der für die Klägerin errechnete Entbindungstermin war der 10.01.2004.

Mit einem an Dr. X gerichteten Schreiben vom 16.07.2003 (vgl. Bl. 31 f. d.A.) widersprach die Beklagte dem Beschäftigungsverbot und bat den Arzt um Ausstellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten sandte Dr. X ein Schreiben unter dem gleichen Datum (vgl. Bl. 33 ff. d.A.), in welchem er den Arzt unter anderem aufforderte, ggf. die behebbaren Arbeitsumstände für das Beschäftigungsverbot mitzuteilen. Dr. X antwortete auf beide Schreiben nicht.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen und später geänderten Klage hat die Klägerin, die ab dem 22.08.2003 Sozialhilfe in Höhe von monatlich 549,80 EUR bezog, zuletzt die Leistung von Mutterschutzlohn für die Zeit vom 18.07.2003 bis 30.09.2003 abzüglich der während dieser Zeit erhaltenen Sozialhilfe geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen,

der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot sei von der Beklagten nicht durch den notwendigen Vertrag von Umständen erschüttert worden, die zu ernsthaften Zweifeln an dem Verbot veranlassen könnten. Im Übrigen habe der Arzt unter Beachtung von § 3 Abs. 1 MuSchG in Kenntnis der nach der Versetzung für die Klägerin geltenden Arbeitsumstände das Beschäftigungsverbot erklärt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Juli 2003 776,51 EUR brutto, für den Monat August 2003 1.778,88 EUR brutto abzüglich 177,35 EUR netto, für den Monat September 2003 1.778,88 EUR brutto abzüglich 549,80 EUR netto, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt,

der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot sei erschüttert, zumal Dr. X erst nach einer Intervention der Krankenkasse der Klägerin nach der vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit nahtlos ein Beschäftigungsverbot attestiert habe. Während ihrer Krankheit habe die Klägerin ihren alten Arbeitsplatz im Tankstellenbereich aufgesucht um dort Gespräche mit Kollegen bzw. Kolleginnen und Kunden zu führen. Nachdem Dr. X auf die beiden Schreiben vom 16.07.2003 nicht geantwortet habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von den aktuellen Arbeitsbedingungen der Klägerin gehabt habe, als er das Beschäftigungsverbot ausgesprochen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 25.09.2003 (Bl. 39 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. X , wobei dem Zeugen nachgelassen wurde, die Beweisfrage schriftlich zu beantworten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme des Zeugen Dr. X vom 15.11.2003 (Bl. 45 ff. d.A.) verwiesen.

Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 06.11.2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbotes sei erschüttert, da Dr. X , trotz entsprechender Aufforderung, nicht mitgeteilt habe, von welchen tatsächlichen Arbeitsbedingungen er bei Erteilung des Beschäftigungsverbotes ausgegangen sei. In seiner schriftlichen Erklärung habe der Zeuge Dr. X keinerlei Befunde mitgeteilt, welche ein ärztliches Beschäftigungsverbot rechtfertigen könnten. Es sei zwar möglich, dass eine sogenannte Risikoschwangerschaft vorgelegen habe, allein das Bestehen einer solchen Risikoschwangerschaft führe aber noch nicht automatisch zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot, zumal nicht erkennbar sei, worauf das Risiko im konkretem Fall beruhe. Soweit der Arzt mitgeteilt habe, er sei aufgrund der glaubhaften Schilderung seiner Patientin davon ausgegangen, dass es an dem zuletzt zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz unerträglich heiß gewesen sei und die Klägerin lediglich eine Stunde Mittagspause habe machen dürfen, habe sich die Klägerin diese Ausführungen nicht zu eigen gemacht, es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin, die lediglich 1,5 Tage an diesem Arbeitsplatz zugebracht habe, zu diesen Feststellungen gekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des Urteils vom 06.11.2003 (= Bl. 72 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, welche ihr am 14.11.2003 zugestellt worden ist, am 12.12.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 12.01.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei der hohe Beweiswert des Attestes für das Beschäftigungsverbot nicht dadurch erschüttert worden, dass Dr. X auf die außergerichtliche Gegenvorstellung der Beklagten nicht reagiert habe. Der Arzt habe nämlich die verlangte Auskunft nicht ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erteilen dürfen. Im Übrigen sei in dem Schreiben der Beklagten vom 16.07.2003 keine Stellungnahme zu dem Beschäftigungsverbot erbeten, sondern lediglich die Bitte ausgesprochen worden, eine weitere Krankmeldung zu erteilen. Das Anwaltsschreiben vom 16.07.2003 habe Dr. X ebenfalls zu Recht nicht beantwortet, zumal er, ohne Entbindung von der Schweigepflicht keine Angaben über den Gesundheitszustand der Klägerin oder den Schwangerschaftsverlauf habe machen dürfen. Dr. X seien die aktuellen Arbeitsbedingungen der Klägerin bekannt gewesen, zumal diese von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16.07.2003 selbst geschildert worden seien. Die Klägerin sei von der Beklagten erheblich dahingehend unter Druck gesetzt worden, sich krankschreiben zu lassen. Auch diese Stresssituation habe unter anderem zu dem Ausspruch des Beschäftigungsverbotes geführt. Im Übrigen habe Dr. X das Verbot nicht auf unzutreffende subjektive Angaben der Klägerin gestützt. Ihm sei vielmehr bereits vor der letzten Krankschreibung am 06.06.2003 die beabsichtigte Umsetzung in die Büroräume bekannt gewesen. Die Arbeitsbedingungen der Klägerin seien für das Beschäftigungsverbot allerdings nicht ausschlaggebend gewesen, sondern alleine eine Gefährdung für Mutter und Kind. Dies folge auch schon daraus, dass dem Arzt die Hitze in den Büroräumen, die Arbeitszeit und die Botentätigkeit der Klägerin bereits am 06.07.2003 bekannt gewesen seien und er hierauf nicht mit einem Beschäftigungsverbot reagiert habe; er habe damals lediglich eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.

Im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens sei die Klage hinsichtlich des ausstehenden Mutterschaftslohnes für die Monate Oktober 2003 bis Januar 2004 zu erweitern.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.02.2004 (Bl. 96 ff. d.A.) und 30.03.2004 (Bl. 132 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteiles die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

für den Monat Juli 2003 776,51 EUR brutto,

für den Monat August 2003 1.778,88 EUR brutto abzüglich 177,35 EUR netto,

für den Monat September 2003 1.778,88 EUR brutto abzüglich 549,80 EUR netto,

für den Monat Oktober 2003 1.778,88 EUR brutto abzüglich 549,80 EUR netto,

für den Monat November 2003 1.778,88 EUR brutto abzüglich 549,80 EUR netto,

für den Monat Dezember 2003 1.778,88 EUR brutto abzüglich 549,80 EUR netto und

für den Monat Januar 2004 1.778,88 EUR brutto abzüglich 549,80 EUR netto

nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

Dr. X habe das Beschäftigungsverbot ausschließlich auf subjektive Angaben der Klägerin zu deren Situation am Arbeitsplatz gestützt, die jedoch tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Der neue Arbeitsplatz in der Verwaltung habe den Anforderungen, welche für eine Schwangere erfüllt sein müssten, voll entsprochen; dies gelte im Bezug auf Raumtemperatur, Lichtverhältnisse, Lärmbeeinflussung und ähnliches. Obwohl die Klägerin lediglich 1,5 Tage an diesem Arbeitsplatz gearbeitet habe, habe sie am 15.07.2003 gegenüber Dr. X berichtet, dass dieser Arbeitsplatz wegen übermäßiger Hitzeentwicklung, und der Unmöglichkeit, Pausen zu nehmen, zu einer Gefährdung für Leib und Leben von Mutter und Kind führen würde. Im Übrigen habe die Beklagte von Dr. X nicht verlangt, dass er Angaben unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht machen müsse. Insbesondere in dem Anwaltsschreiben vom 16.07.2003 komme deutlich zum Ausdruck, dass es der Beklagten allein um die Mitteilung der objektiven äußeren Arbeitsbedingungen, die der Arzt seinem Beschäftigungsverbot zugrunde gelegt habe, gegangen sei. Die Klägerin sei auch nicht durch Mitarbeiter der Beklagten unter Druck gesetzt worden, so dass psychischer Stress hierdurch nicht habe entstehen können. Der für die Klägerin vorgesehene Arbeitsplatz sei hinreichend klimatisiert gewesen und sie habe das Recht gehabt, Pausen zu nehmen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Botengänge durchzuführen, vielmehr sei eine leichte Verwaltungsarbeit in sitzender Tätigkeit vorgesehen gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.03.2004 (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens Dr. X den Streit verkündet; der Streitverkündete ist jedoch keiner Partei beigetreten. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 09.05.2004 (vgl. Bl. 138 f. d.A.) seine erstinstanzliche Stellungnahme vom 15.10.2003 ergänzt. Dabei hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass er durch das ausgesprochene Beschäftigungsverbot die Klägerin vor einem Mobbing durch die Beklagte habe bewahren wollen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat nämlich keinen Rechtsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 MuSchG auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 18.07.2003 bis 31.01.2004. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ist den unter den Geltungsbereich des § 1 MuSchG fallenden Frauen, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt. Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben (vgl. BAG, Urt. v. 31.07.1996 - 5 AZR 474/95 = AP Nr. 8 zu § 3 MuSchG 1968; Urt. v. 01.10.1997 - 5 AZR 685/96 = AP Nr. 11 zu § 3 MuSchG 1968). Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (vgl. LAG Bremen, Urt. v. 25.01.1991 - 4 Sa 198/90, 4 Sa 290/90 = LAGE § 11 MuSchG Nr. 1). Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber die Fragen nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten (vgl. BAG, Urt. v. 12.03.1997 - 5 AZR 766/95 = AP Nr. 10 zu § 3 MuSchG 1968). Ist der Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert, muss sich das Gericht die näheren Gründe für ein Beschäftigungsverbot vom Arzt erläutern lassen. Kann das Gericht nach einer entsprechenden Beweisaufnahme die Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots nicht feststellen, geht dies zu Lasten der schwangeren Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin trägt dann die Beweislast dafür, dass ein wirksames Beschäftigungsverbot vorliegt (vgl. LAG Niedersachsen, Urt. v. 20.01.2003 - 5 Sa 833/02 = NZA - RR 2003, 517 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war vorliegend festzustellen, dass der Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbotes vom 15.07.2003 erschüttert ist (1.) und nach Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Voraussetzungen des Beschäftigungsverbots nicht feststellbar sind (2.).

1.

Der Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbotes ist erschüttert, da die Beklagte durch eine Versetzung der Klägerin aus dem Tankstellenbereich in den Bereich der allgemeinen Verwaltung der Schwangerschaft der Klägerin aus ihrer Sicht Rechnung getragen hatte und Dr. X sich nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes weigerte, der Beklagten auf eine entsprechende schriftliche Anfrage von deren Bevollmächtigten mitzuteilen, ob und inwiefern die geänderten Arbeitsbedingungen für das Beschäftigungsverbot mitursächlich waren.

Zu einer entsprechenden Information der Arbeitgeberin war Dr. X unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsprechung verpflichtet, zumal nur hierdurch die Beklagte in die Lage versetzt worden wäre, ggf. schädliche Arbeitsbedingungen entsprechend den Bedürfnissen der schwangeren Klägerin zu verändern. Die entsprechende Information konnte, ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht, erteilt werden. Denn die Bevollmächtigten der Beklagten hatten in ihrem Schreiben an Dr. X vom 16.07.2003 nicht nach dem Gesundheitszustand oder dem Schwangerschaftsverlauf gefragt, sondern ausschließlich danach, welche ggf. behebbaren Arbeitsumstände für das Beschäftigungsverbot erheblich waren.

Aus Sicht der Beklagten musste das Schweigen des Arztes nach ihren vorausgegangenen Bemühungen um einen schwangerschaftsgerechten Arbeitsplatz zu ernsthaften Zweifeln an dem Beschäftigungsverbot führen. Dem steht nicht entgegen - wie die Klägerin aber in der Berufungsbegründung einwendet -, dass die Beklagte dem Arzt in ihrem Schreiben vom 16.07.2003 von der Versetzung der Klägerin in den Bürobereich berichtet hatte und Dr. X sein Beschäftigungsverbot trotzdem aufrechterhielt. Denn die Beklagte konnte aus ihrer Sicht nach der Unterrichtung des Arztes über die Versetzung erst recht eine Antwort auf das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16.07.2003 erwarten. Denn nunmehr war dem Arzt auch der Zusammenhang deutlich gemacht worden, aus dem heraus die Anfrage motiviert war; um so unverständlicher musste der Beklagten das Schweigen auf die Anfrage ihrer Prozessbevollmächtigten erscheinen.

2.

Der erstinstanzlich vernommene Zeuge Dr. X hat zur näheren Begründung für sein Beschäftigungsverbot in der schriftlichen Aussage vom 15.10.2003 angegeben, nach der glaubhaften Schilderung der Patientin sei es an dem neuen zuletzt zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz unerträglich heiß, des Weiteren gäbe es keine ausreichenden Pausen, der Patientin würden die zugewiesenen Arbeiten - Büroarbeiten und Botengänge - durch zunehmende Ödeme (Wassereinlagerungen in den unteren Extremitäten) und Fehlgeburtsbestrebungen, die ausschließlich bei der Arbeit aufträten, sehr schwer fallen. Diese Ausführungen können dem Beschäftigungsverbot nicht zugrunde gelegt werden, da die Klägerin zweitinstanzliche ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Arbeitsbedingungen das Beschäftigungsverbot nicht erforderlich gemacht hätten. Zudem führt sie aus, dass Dr. X bereits seit dem 06.07.2003 die Hitze an ihrem Arbeitsplatz bekannt gewesen sei, ohne dass er sich zu einem Beschäftigungsverbot veranlasst gesehen habe. Sie habe selbst nie behauptet, keine Pausen erhalten zu haben. Unabhängig von diesen Umständen, welche es ausschließen, das Beschäftigungsverbot auf die schriftliche Aussage von Dr. X zu stützen, ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn der Arzt ein bis zum 14.01.2004, also bis in den Winter reichendes Beschäftigungsverbot unter anderem auf die unerträgliche Hitze am Arbeitsplatz stützen will; zu hohe Raumtemperaturen konnte in diesem Zusammenhang allenfalls durch entsprechend hohe Außentemperaturen im Sommer 2003 verursacht werden.

Das Beschäftigungsverbot beruht nach dem letzten Sach- und Streitstand auch nicht auf psychischem Stress, der - nach Angaben der Klägerin - dadurch verursacht worden sein soll, dass Frau Anlauf, eine Mitarbeiterin der Beklagten sie telefonisch dahingehend unter Druck gesetzt habe, dass sie sich weiterhin krankschreiben lassen solle. Es ist nicht nachvollziehbar, dass allein durch einen solchen Hinweis eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Klägerin verursacht worden sein könnte. Ein entsprechender medizinischer Zusammenhang ergibt sich auch nicht aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Dr. X vom 09.05.2004. Selbst wenn man diese Stellungnahme vorliegend berücksichtigt und dabei darüber hinwegsieht, dass die erstinstanzliche Beweisaufnahme abgeschlossen und eine zweitinstanzliche nicht erfolgt ist, so bleibt festzustellen, dass der pauschale Hinweis, der Arzt habe seine Patientin vor Mobbing durch die Beklagte schützen müssen, nicht ausreicht, um eine Beschäftigungsverbot im Sinne von § 3 Abs. 3 MuSchG nachvollziehbar zu begründen. Denn ein Zusammenhang zwischen einem etwaigen Mobbingverhalten der Beklagten und einer Gefährdung von Leib oder Leben von Mutter und Kind ist nicht konkret erkennbar.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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