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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 223/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
ZPO § 850 c Abs. 1
BGB § 394
BGB § 488 Abs. 3
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 223/05

Entscheidung vom 20.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.02.2005, Az. 6 Ca 1002/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Lohnabrechnung, die Herausgabe einer Lohnsteuerkarte sowie um gegenseitige Zahlungsansprüche.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.02.2005 (dort Seite 2 - 4 = Bl. 52 - 54 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie den Lohn für November 2004 in Höhe von 1.260,84 € brutto zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, eine Lohnabrechnung über den Monat November 2004 zu erteilen und diese sowie die Lohnsteuerkarte für 2004 an sie herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 652,78 € zu zahlen,

3. hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.550,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2004 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 24.02.2005 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin den Lohn für November 2004 in Höhe von 1.260,84 € brutto zu bezahlen; des Weiteren hat es den Beklagten verurteilt, eine Lohnabrechnung für den Monat November 2004 zu erteilen und diese sowie die Lohnsteuerkarte für 2004 an die Klägerin herauszugeben. Die Widerklage ist abgewiesen worden und auf die Hilfswiderklage hat das Arbeitsgericht die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.550,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.01.2005 zu zahlen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Klägerin stehe ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat November 2004 in Höhe von 1.260,84 € brutto zu. Die von dem Beklagten hiergegen erklärte Aufrechnung greife nicht durch, da der hieraus resultierende Nettolohnanspruch der Klägerin sich auf 897,22 € belaufe und mithin gemäß § 850 c Abs. 1 ZPO unpfändbar und nach § 394 BGB nicht aufrechenbar sei. Der Beklagte habe auf den Monat November 2004 keine Vorschusszahlung erbracht. Soweit er am 14.01.2003 2.500,00 € an die Klägerin gezahlt habe, handele es sich um ein Arbeitgeberdarlehen. Selbst nach dem Vortrag des Beklagten sei nämlich vereinbart gewesen, dass eine Rückzahlung dieses Betrages durch die Klägerin habe erfolgen sollen. Entsprechende Rückzahlungsleistungen seien zwischenzeitlich auch von der Klägerin erbracht worden, eine Verrechnung mit Lohn sei zu keinem Zeitpunkt durch den Beklagten erfolgt.

Dem Beklagten stehe nach § 488 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens in Höhe des Restbetrages von 1.550,00 € zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 24.02.2005 (= Bl. 54 ff. d. A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 19.04.2005 zugestellt worden ist, hat am 10.03.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 28.04.2005 sein Rechtsmittel begründet.

Der Beklagte macht geltend, er habe den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Monat November 2004 durch die Leistung des Lohnvorschusses vom 14.01.2003 erfüllt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er bereits erstinstanzlich vorgetragen habe, dass die Leistung einer Vorschusszahlung vereinbart gewesen sei, verbunden mit der Abrede, dass er frei nach seinem Gutdünken diese Zahlung mit künftigen Lohnzahlungen verrechnen dürfe. Soweit das Arbeitsgericht auf die tatsächliche Handhabung der Vorschussleistung abgestellt habe, sei zu beachten, dass die Klägerin selbst den Vorschuss in der Form zurückgezahlt habe, dass sie willkürlich irgendwelche Zahlungen erbracht habe. Hinsichtlich der streitigen Frage, ob eine Vorschussleistung oder ein Arbeitgeberdarlehen gewährt worden sei, hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen.

Im Übrigen habe die Klägerin mit der Unterzeichnung der schriftlichen Ausgleichsquittung vom 30.10.2004 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie keinerlei weiteren Lohnansprüche verfolge und mit einer Verrechnung einverstanden sei. Mithin sei der Vergütungsanspruch der Klägerin für den Monat November 2004 vollumfänglich erfüllt und er, der Beklagte habe aufgrund des zuviel gezahlten Vorschusses eine Rückforderung in Höhe von 652,78 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26.04.2005 (Bl. 73 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.02.2005 - 6 Ca 1002/04 - die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 652,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin führt aus, das Berufungsvorbringen des Beklagten sei widersprüchlich, unsubstantiiert und unschlüssig. Letztlich sei auch der Beklagte von einem Darlehen ausgegangen, zumal ansonsten nicht erklärbar sei, warum die Vorschussleistung in keiner Lohnabrechnung aufgetaucht sei und auch eine Einbehaltung vom Lohn in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.05.2005 (Bl. 85 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24.02.2005 ist nicht dahingehend abzuändern, dass die Klägerin verurteilt wird, an den Beklagten 652,78 € nebst Zinsen zu zahlen, da dem Beklagten ein entsprechender Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zusteht. Eine rechtsgrundlose Leistung der Klägerin läge nur vor, wenn der Beklagte am 14.01.2003 einen Vorschuss in Höhe von 2.500,00 € an die Klägerin geleistet hätte. Dies ist aber nicht der Fall, da es sich bei dieser Leistung um ein Darlehen handelte. Das Arbeitsgericht hat dies auf Seite 6 seiner erstinstanzlichen Entscheidung (= Bl. 56 d. A.) rechtlich zutreffend dargelegt; das Berufungsgericht macht sich diese Ausführungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen und sieht von einer erneuten Darstellung ab.

Soweit der Berufungsführer hiergegen Einwendungen erhoben hat, greifen diese nicht durch.

1.

Der zweitinstanzliche Vortrag des Beklagten, er habe mit der Klägerin vereinbart, dass die 2.500,00 € als Vorschuss ausgehändigt würden und in den Folgemonaten vom Lohn abgezogen werden sollten, ist nicht schlüssig. Denn in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.02.2005 hat der auch damals schon anwaltlich vertretene Beklagte des Weiteren behauptet, er habe mit der Klägerin vereinbart, dass diese die 2.500,00 € innerhalb von drei Monaten zurückzahle. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist aber, wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit der einer Einigung über eine Vorschussleistung nicht vereinbar. Typischerweise werden Darlehen zurückgezahlt und Vorschüsse im Rahmen von Lohnabrechnungen verrechnet. Selbst wenn vorliegend also der Beklagte ausdrücklich die Gewährung eines Vorschusses mit der Klägerin vereinbart hätte, würde es sich letztlich nur um eine fehlerhafte Bezeichnung eines tatsächlich gewährten Darlehens handeln. Angesichts des unschlüssigen Sachvortrages des Beklagten bestand weder erst- noch zweitinstanzlich ein Anlass, eine Beweisaufnahme durchzuführen.

2.

Aus der von der Klägerin unterzeichneten Ausgleichsquittung vom 30.10.2004 ergibt sich - entgegen der Behauptung des Beklagten - nicht, dass die Klägerin mit der Verrechnung von Lohnansprüchen einverstanden gewesen sei. Die von der Klägerin unterzeichnete Ausgleichsquittung (vgl. Bl. 42 d. A.) hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Ich erkenne an, dass mein Arbeitsverhältnis am 30.11.2004 endet und erkläre, dass ich nach Zahlung meines Gehaltes bis zum Austrittstage und Gewährung des mir bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden Urlaubs aus dem Arbeitsverhältnis und der Tatsache seiner Beendigung keine Ansprüche - auch keine Versorgungsansprüche - mehr gegen die Firma habe. Auf das Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Klagewege geltend zu machen, verzichte ich."

Mithin war beiden Parteien angesichts der Ausgleichsquittung klar, dass der Klägerin noch Gehalt bis zum 30.11.2004 zusteht und zu zahlen ist. Der Inhalt der Ausgleichsquittung spricht also gerade gegen die vom Beklagten behauptete Verrechnung.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben; für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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