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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 247/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 612
BGB §§ 662 ff.
BGB § 670
ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 247/06

Entscheidung 12.07.2006 Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.02.2006, Az.: 2 Ca 1547/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.312,64 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2005 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin hat 43/50 und der Beklagte 7/50 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.162,67 € festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. III. Die Berufung der Klägerin gegen das unter Ziffer I. genannte Urteil wird zurückgewiesen. IV. Die Klägerin hat 43/50 und der Beklagte hat 7/50 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche. Die Klägerin, die Inhaberin einer amerikanischen Pilotenlizenz ist, vereinbarte mit dem Beklagten, ab November 2004 einen Weltrekordversuch im Schleppflug von Deutschland nach Namibia durchzuführen. Dabei sollte die Klägerin das motorisierte Schleppflugzeug und der Beklagte das geschleppte Segelflugzeug steuern. Beide Flugzeuge standen im Eigentum eines Dritten. Der Beklagte trug in eine Lohnsteuerkarte der Klägerin einen Monatsverdienst in Höhe von 800,00 € ein und beglich die Versicherungsbeiträge für die Kaskoversicherung beider Flugzeuge. Zahlungskräftige Sponsoren konnten - entgegen der ursprünglichen Absicht beider Parteien - für das Unternehmen nicht gewonnen werden. Am 09.11.2004 war der offizielle Starttermin. Der Beklagte übernahm alle anfallenden Kosten, zumindest bis zur Ankunft der beiden Flugzeuge in Zypern. Auch die weiter entstehenden Kosten bis Ägypten bestritt er selbst, allerdings - nach seinen Angaben während der Berufungsverhandlung - mit Geld, das er von dem Co-Piloten der Klägerin, Herrn X. geliehen hatte. Über Äthiopien klinkte der Beklagte das Segelflugzeug aus und landete. Ein Weiterschleppen des Segelflugzeuges war nicht mehr möglich. Der Co-Pilot der Klägerin erhielt von dieser die Notausrüstung ausgehändigt (Automatikschwimmweste, Drei-Mann-Zelt, Solaranlage, Werkzeug) und verblieb bei dem Segelflugzeug. Die Klägerin flog ihrerseits mit dem Motorflugzeug weiter nach Namibia. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat die Klägerin die Zahlung von Arbeitsentgelt, Spesen, Aufwendungs- und Schadenersatz gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages beider Parteien wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.02.2006 (dort S. 3 ff. = Bl. 92 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin rückständigen Lohn in Höhe von 6.300,-- € netto zuzüglich 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.05 zu zahlen. 2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 25.12.04 bis zum 12.01.05 Spesen in Höhe von 450,-- € netto zuzüglich 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 3. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin verauslagte Kosten in Höhe von 1.732,67 € zuzüglich 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.05 zu zahlen. 4. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 680,-- € zuzüglich 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Zeugen X. vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16.02.2006 (Bl. 84 ff. d. A.) verwiesen. Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 16.02.2006 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.412,67 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2005; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klagezusprechenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Klägerin stehe zunächst einmal Auslagenersatz in Höhe von 1.732,67 € nach § 670 BGB zu. Dabei könne dahin stehen, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, denn der Beklagte sei jedenfalls als Auftraggeber gegenüber der Klägerin aufgetreten. Mithin habe er die der Klägerin erwachsenen Aufwendungen in Höhe von 1.732,67 € sowie deren verloren gegangene Notausrüstung im Wert von 680,-- € zu ersetzen. Die weitergehende Klage sei abzuweisen gewesen, zumal die Klägerin den Beweis für ihre Behauptung, es seien 100,-- € netto pro Tag als Arbeitsentgelt vereinbart worden, nicht geführt habe. Der Zeuge X. habe zwar ausgesagt, bei Gesprächen etwas von 100,-- € pro Tag mitbekommen zu haben, jedoch stehe nicht zweifelsfrei fest, dass eine entsprechende Vereinbarung tatsächlich getroffen, oder ob lediglich darüber gesprochen oder gestritten worden sei. Eine Vergütungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 612 BGB, zumal beide Parteien ein erhebliches ideelles Eigeninteresse an der Durchführung des Weltrekordversuches gehabt hätten, dementsprechend habe auch der Co-Pilot X. keine Vergütung erhalten sollen. Die Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung und die entsprechende Ausstellung einer Lohnsteuerkarte sei nur auf Wunsch der Klägerin erfolgt, um sicherzustellen, dass sie während des Unternehmens versichert sei. Soweit die Klägerin Spesen in Höhe von 450,-- € verlange, sei dies unbegründet, da sie nicht dargelegt habe, dass eine entsprechende Vereinbarung über die Spesenpauschale geschlossen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 16.02.2006 (= Bl. 93 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist beiden Parteien am 10.03.2006 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 20.03.2006 und der Beklagte hat am 03.04.2006 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel am 08.05.2006 und der Beklagte hat seine Berufung am 04.05.2006 begründet. Die Klägerin macht geltend,

ihr stehe Arbeitsentgelt in Höhe von 100,-- € netto je Tag ab dem 01.11.2004 zu, da der Zeuge X. zweifelsfrei bekundet habe, dass er aufgrund mehrerer Gespräche mitbekommen habe, dass die Klägerin pro Tag 100,-- € erhalten solle. Des Weiteren habe der Zeuge ausgesagt, die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten erklärt, die 100,-- € pro Tag seien recht wenig. Im Übrigen sei die Klägerin Berufspilotin, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, sie arbeite letztlich umsonst. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin und dem Zeugen X. in Addis Abeba ausdrücklich erklärt, er komme für die weiteren Kosten auf. Des Weiteren sei im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten auszuführen, dass dieser als Auftraggeber gegenüber der Klägerin aufgetreten sei. Dem gegenüber sei es unzutreffend, dass Herr W., der sowohl das Motor- als auch das Segelflugzeug in Containern nach Namibia habe versenden wollen, die beiden Prozessparteien zusammengebracht habe. Als die Klägerin von der beabsichtigten Versendung der Flugzeuge in den Containern gehört habe, habe sie gefragt, ob sie ein Flugzeug im Auftrag eines Bekannten mitschicken könne. Darauf hin habe Herr W. ihr gegenüber erklärt, sie solle sich mit dem Beklagten in Verbindung setzen, dieser erledige für ihn die Versendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung sowie der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 05.05.2006 (Bl. 123 ff. d. A.), 29.05.2006 (Bl. 135 ff. d. A.) und 14.06.2006 (Bl. 141 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt,

1. in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Klage insgesamt stattzugeben, 2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt,

1. in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen, 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte führt aus,

er sei nicht als Auftraggeber an die Klägerin herangetreten, vielmehr habe ein Herr W., der beide Luftfahrzeuge in Namibia habe wissen wollen, die Klägerin beigebracht. Die Höhe sowie die Notwendigkeit der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungen würden bestritten. Die Tankrechnung für das in Bielefeld betankte Luftfahrzeug habe der Beklagte nicht verursacht, er wisse auch nicht, welches Luftfahrzeug hier überhaupt betankt worden sei. Des Weiteren werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die behauptete Tankrechnung beglichen habe. Die für den Kauf von Kartenmaterial von der Klägerin vorgelegte Rechnung datiere auf den 24.10.2004, also auf einen Zeitraum, innerhalb dessen das von der Klägerin behauptete Anstellungsverhältnis tatsächlich noch nicht bestanden habe. Es werde bestritten, dass die in der Rechnung aufgeführten Materialien dem streitgegenständlichen Flug hätten dienen sollen. Der durch den Verlust der Notausrüstung bei der Klägerin eingetretene Schaden werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung und -erwiderung des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze vom 02.05.2006 (Bl. 117 ff. d. A.), 18.05.2006 (Bl. 127 ff. d. A.), 09.06.2006 (Bl. 137 ff. d. A.) und 03.07.2006 (Bl. 150 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen wurden form- und fristgerecht eingelegt und sind gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet (A. und B.), jene der Klägerin ist hingegen unbegründet C.). A.

Die Berufung des Beklagten ist insoweit begründet, als dieser sich gegen die Höhe des der Klägerin vom Arbeitsgericht zugesprochenen Auslagenersatzes - 2.412,67 € zuzüglich Zinsen - wendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes steht der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung von aufgewandten Kosten in Höhe von lediglich 1.312,64 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.12.2005 zu. Der Klägerin ist es als beweisbelasteter Partei nämlich nicht gelungen, Kosten aus Tankrechnungen und aus dem Kauf von Kartenmaterial in Höhe von insgesamt 1.732,67 € nachzuweisen. Sie hat mit der Klageschrift Quittungen in Fotokopie (vgl. Bl. 8 - 14 d. A.) vorgelegt, aus denen sich ein insgesamt aufgewandter Betrag in Höhe von 1.312,64 € für Kartenmaterial und die Betankung des Motorflugzeuges ergibt. Die Quittung vom 07.11.2004 (Flugplatz Bielefeld, Landegebühr, Benzin und Motoröl in Höhe von 246,85 €) wurde mehrfach eingereicht und kann bei der Errechnung des Endbetrages lediglich einmal berücksichtigt werden. Des Weiteren kann die darlegungsbelastete Klägerin die streitigen Kosten für die verloren gegangene Notausrüstung (Automatikschwimmweste, Drei-Mann-Zelt, Solaranlagensystem, Werkzeug) in Höhe von 680,-- € nicht als Aufwendungsersatz vom Beklagten verlangen. Nachdem dieser unter anderem die geltend gemachte Höhe des Anspruches bestritten hatte, hätte die Klägerin substantiierte Angaben zu dem Zeitwert der Notausrüstung machen müssen. Hierzu hätte zumindest die genaue Bezeichnung der Ausrüstungsgegenstände, deren Kaufpreis und das Kaufdatum gehört. Mangels entsprechenden Vortrages kann der geltend gemachte Zeitwert vom Berufungsgericht nicht nachvollzogen werden. B.

Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet. Soweit er die Auffassung vertritt, er hafte gegenüber der Klägerin nicht als Auftraggeber und schulde daher keinen Kostenersatz, kann dahin stehen, ob - wie vom Arbeitsgericht angenommen - ein Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 662 ff. BGB zwischen den Parteien zustande kam. Jedenfalls hatte der Beklagte der Klägerin und deren Co-Pilot, Herrn X. zugesichert, dass ihnen aus dem beabsichtigten Weltrekordversuch keine Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen X., der in sich widerspruchsfreie und mithin glaubhafte Angaben machte. Die Zusicherung des Beklagten konnte von der Klägerin aus objektiver Sicht letztlich nur dahin gehend verstanden werden, dass der Beklagte - notfalls durch Kostenübernahme - sicherstellen würde, dass ihr keine Kosten erwachsen würden. Aufgrund dieser Zusage ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Weltrekordversuch hatte, zu ersetzen. Dies entspricht letztlich auch dem anfänglichen Verhalten des Beklagten, der alle anfallenden Kosten des Fluges bis Zypern mit eigenem Geld und die Kosten des weiteren Fluges zumindest bis Ägypten mit Geld, das er von dem Zeugen X. geliehen hatte, bestritt. Dieses Verhalten stimmt mit der von dem Zeugen X. bekundeten Zusicherung überein. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung die Kosten, welche der Klägerin aus dem Weltrekordversuch erwachsen sind, bestreitet, bleibt dies - hinsichtlich des Betrages bis zu 1.312,64 € nebst zugesprochenen Zinsen - ohne Erfolg. Die Klägerin hat durch Vorlage der Quittung vom 07.11.2004 (Bl. 8 u. 13 d. A.) nachgewiesen, dass sie mit dem Flugzeug, welches das amtliche Kennzeichen "V." führt, am 07.11.2004 in Bielefeld gelandet ist und Landegebühren sowie den Preis für Treibstoff und gekauftes Motoröl in Höhe von insgesamt 246,85 € bezahlt hat. Bei dem Motorflugzeug mit dem Kennzeichen "V." handelt es sich - wie die weiteren Quittungen (z. B. der U./T.; Bl. 12 d. A.) zeigen - um die R. welche die Klägerin bei dem Weltrekordversuch flog. Die Betankung in Bielefeld steht auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem kurze Zeit später erfolgten Start zu dem Weltrekordversuch, so dass von einer Notwendigkeit für das Rekordvorhaben auszugehen ist. Auch die weiteren Tankquittungen vom 27.12.2004 (Fa. Q.; Bl. 14 d. A.), 29.12.2004 (U./T.; Bl. 12 d. A.), 31.12.2004 (Fa. P.; Bl. 10 d. A.) und 01.01.2005 (Fa. O., Bl. 10 d. A.) sind im Rahmen des Weltrekordversuches notwendig geworden, zumal die Klägerin nach der Landung beider Maschinen in Äthiopien, die R. an den vereinbarten Zielort in Namibia verbringen musste und auch dies noch Bestandteil des Rekordversuches war. Der Inhalt der Quittungen und deren zeitlicher Zusammenhang lassen mithin erkennen, dass sie im Rahmen des Fluges nach Namibia angefallen sind. Die Klägerin kann des Weiteren Erstattung von Kosten in Höhe von 44,55 € für den Kauf von Kartenmaterial, das für den Weltrekord benötigt wurde, von dem Beklagten verlangen. Aus der Quittung der Fa. N. vom 25.10.2004 (Bl. 9 d. A.) ergibt sich, dass die Klägerin diesen Betrag bezahlt hat. Des Weiteren lässt der Inhalt des gekauften Kartenmaterials erkennen, dass dieses für den Flug von Deutschland Richtung Süden notwendig wurde (Flugplatzkarte Europa, Bl. Süd). Die der Klägerin zugesprochenen Zinsen beruhen auf § 288 Abs. 1; der vom Arbeitsgericht festgesetzte Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung wurde von keiner Prozesspartei in Zweifel gezogen. C.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da das Arbeitsgericht mit zutreffender rechtlicher Begründung die Klage sowohl auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.11.2004 bis 02.01.2005 in Höhe von 6.300,-- € netto als auch auf Spesen in Höhe von 450,-- € als unbegründet abgewiesen hat. Die beweisbelastete Klägerin hat die von ihr behauptete, aber streitige Gehaltsvereinbarung in Höhe von 100,-- € für jeden Tag ab dem 01.11.2004 nicht zu beweisen vermocht. Entgegen ihren Berufungseinwendungen ist den Bekundungen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen X. eine solche Vereinbarung nicht mit der notwendigen Sicherheit zu entnehmen. Seine Aussage, er habe - aufgrund mehrerer Gespräche - mitbekommen, dass die Klägerin 100,-- € pro Tag habe erhalten sollen, lässt nicht erkennen, dass dem eine rechtsverbindliche Abrede über die Zahlung von Arbeitsentgelt als Gegenleistung für erbrachte Arbeit zu Grunde liegt. Gleiches gilt auch für die Aussage des Zeugen, er habe mitbekommen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten erklärt habe, 100,-- € pro Tag seien recht wenig. Auch diesen Angaben lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Parteien eine Rechtspflicht zur Zahlung von Gehalt vereinbart haben. Da unstreitig Sponsoren für das Unternehmen gewonnen werden sollten, ist zumindest nicht auszuschließen, dass über die Verteilung von Geld aus diesen Einkommensquellen einmal gesprochen wurde, so dass nicht ohne weiteres von einer Gehaltsvereinbarung ausgegangen werden kann. Im Übrigen macht sich die Berufungskammer die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer II seines Urteils vom 16.02.2006 zu eigen und verzichtet gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf eine nochmalige Darstellung. Nach alledem war die Entscheidung des Arbeitsgerichts - wie geschehen - teilweise abzuändern; im Übrigen blieben beide Rechtsmittel erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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