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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 252/05
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 a
KSchG § 9
KSchG § 10
BGB § 133
BGB § 343
BGB § 343 Abs. 1
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 309 Nr. 6
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 252/05

Entscheidung vom 13.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.02.2005 Az.: 5 Ca 863/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung einer Vertragstrafe.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01.02.2005 (= Bl. 54 bis 56 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten für den Monat August 2004 abzurechnen und den sich aus 4.000,00EUR brutto ergebenden Nettobetrag an den Kläger zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 01.02.2005 die Klage abgewiesen und die Klägerin verurteilt, den Monat August 2004 abzurechnen und den sich aus 4.000,00 EUR brutto ergebenden Nettobetrag an den Beklagten zu zahlen. Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der Klägerin stehe kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12.000,00 EUR zu. Die vertraglich vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen seien zwar erfüllt, jedoch sei die Rechtsfolge nicht hinreichend klar vereinbart. Der Vertragsstrafenanspruch sei der Höhe nach an eine Abfindung geknüpft, welche die Klägerin im Falle einer Kündigung dem Beklagten aber nicht von Gesetzes wegen schulde. Im Falle einer unwirksamen Kündigung sei nicht eine Abfindung zu zahlen, sondern das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Soweit die Klägerin sich auf die sogenannte Faustformel zur Berechnung der Vertragsstrafenhöhe berufe, ergebe sich hieraus auch nicht hinreichend bestimmt die Höhe der Vertragsstrafe. Denn die Faustformel werde von unterschiedlichen Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Unabhängig hiervon werde auch die Berufswahlfreiheit des Beklagten nach Artikel 12 GG durch die Vertragsstrafenregelung in unzulässiger Weise eingeschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 01.02.2005 (= Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 22.02.2005 zugestellt worden ist, hat am 18.03.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 22.04.2005 ihr Rechtsmittel begründet.

Mit ihrer Berufung hat sich die Klägerin ausschließlich gegen die Abweisung ihrer Leistungsklage durch das Arbeitsgericht gewandt.

Die Klägerin macht geltend,

bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Vertragsstrafe sei zwischen den Parteien klar gewesen, dass hier gleiches Recht für alle gelten solle. Dementsprechend hätte bei vertragswidrigem Verhalten des Beklagten die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe in der gleichen Höhe verlangen können, in der üblicher Weise Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes in umgekehrter Konstellation gezahlt würden. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend bedacht, dass auch bei einer unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers zwischen den Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel eine Abfindung vereinbart werde, für deren Höhe es eine bestimmte "Faustformel" gebe. Ausfluss dieser Praxis sei auch der neu eingefügte § 1 a KSchG. Die Faustformel, welche die Arbeitsgerichte in ständiger Rechtsanwendung praktizieren würde, sei auch für juristische Laien ein geläufiges Rechtsinstitut.

Zumindest sei die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Vertragsstrafe gemäß § 133 BGB auszulegen; hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Strafe drei Monatsgehälter nicht übersteige. Die vereinbarte Vertragsstrafe sei auch nicht unangemessen hoch; zumindest könne durch das Berufungsgericht eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB im Rahmen einer Billigkeitskontrolle rechtsgestaltend erfolgen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Halbjahresende keine unzulässige Kündigungserschwerung darstelle und mithin auch nicht von einer unzulässigen Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Klägers ausgegangen werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2005 (Bl. 77 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des am 01.02.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - Az.: 5 Ca 863/04 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.02.2005, Az.: 5 Ca 863/04 zurückzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung,

es handele sich bei der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenregelung nicht um eine individuelle Vereinbarung, sondern um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Das Merkmal "für eine Vielzahl von Verträgen" sei erfüllt, zumal inhaltsgleiche Regelungen auch in Arbeitsverträgen weiterer Angestellter der Klägerin aufgenommen worden seien. Die Vertragsstrafenregelung sei bereits nach § 309 Nr. 6 BGB unzulässig, eine hinreichend gewichtige arbeitsrechtliche Besonderheit im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, welche eine Abweichung von dem Klauselverbot rechtfertige, sei nicht ersichtlich.

Zudem folge die Unwirksamkeit der Vertragstrafenvereinbarung aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel hätte wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen müssen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Weder für einen Juristen noch für einen juristischen Laien sei verständlich, welche Vertragsstrafenhöhe sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergebe. Das Abstellen auf eine unwirksame Kündigung des Arbeitsgebers führe nicht weiter, da insoweit Rechtsfolge der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, jedoch nicht die Zahlung einer Abfindung sei. In § 9, 10 KSchG sei lediglich eine Sondersituation geregelt, welche dem juristischen Laien nicht bekannt sei; zudem werde die in diesem Zusammenhang herangezogene "Faustformel" von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.05.2005 (Bl. 93 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 11.500,00 EUR nebst Zinsen aus Ziffer 3 des schriftlichen Anstellungsvertrages ohne Datum (vgl. Bl. 4 f. d.A.) zu. Diese Vertragsregelung lautet:

"Sollte Herr C. die vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten oder ihn ein Verschulden an einer fristlosen Entlassung treffen, so steht der Firma A ein Anspruch auf Ersatz des ihr verursachten Schadens zu. Dieser Schadensersatzanspruch wird ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden in beiderseitigem ausdrücklichen Einvernehmen pauschalisiert und zwar so, dass Herr C. im Falle des vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund oder einer begründeten fristlosen Entlassung der Firma A als Entschädigung den gleichen Betrag schuldet, den die Firma A an Herrn C. als Kündigungsentschädigung zahlen müsste, jedoch höchstens drei Monatsgehälter. Herr C. anerkennt ausdrücklich die Angemessenheit der vereinbarten Entschädigung. Diese ist mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig."

Aus dieser Vereinbarung kann der eingeklagte Zahlungsanspruch nicht abgeleitet werden, da die geregelte Rechtsfolge nicht hinreichend klar und bestimmt ist. Einer Vertragsstrafenregelung muss aber nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hinreichend bestimmt sein, damit sie wirksam wird (vgl. BAG, Urt. v. 05.02.1986 - 5 AZR 564/84 = AP Nr. 12 zu § 339 BGB; LAG Berlin, Urt. vom 20.08.2004 - 9 Sa 877/04 = Juris).

Die Anknüpfung des pauschalierten Schadensersatzes an eine Kündigungsentschädigung, den die Klägerin im Falle einer Kündigung zahlen müsste, führt nicht zu einem konkreten Schadensersatzbetrag; dies gilt selbst dann, wenn - wie von der Klägerin angestrebt - eine Auslegung vorgenommen wird.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anstellungsvertrages, also im Jahr 1999 konnte sich eine Kündigungsentschädigung im Falle einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber allenfalls aus §§ 9, 10 KSchG ergeben. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe einer solchen Kündigungsentschädigung sind neben Betriebszugehörigkeit und Lebensalter (vgl. hierzu § 10 Abs. 2 KSchG) auch weitere Tatsachen, welche ein Arbeitsgericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes berücksichtigen kann. Hierzu gehören die Sozialdaten des Arbeitnehmers, die Lage auf dem Arbeitsmarkt, eine etwaige Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist, das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung und weitere Faktoren (vgl. DLW/Dörner, 4. Aufl., D/Rdnr. 1922). Mithin ist die Höhe einer Abfindung nicht allein aufgrund einer sogenannten Faustformel im Falle der gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu bestimmen. Eine solche Faustformel (eine halbe Bruttomonatsvergütung je Beschäftigungsjahr) ist lediglich ein Anhaltspunkt, auf dessen Basis - unter Einbeziehung der oben erwähnten Umstände - eine Erhöhung oder Minderung der zuzusprechenden Abfindung erfolgt.

Entsprechendes gilt, wenn Prozessparteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses im Wege des gerichtlichen Vergleiches das Arbeitsverhältnis beenden und eine Abfindung vereinbaren. Auch hier wird in der Regel nicht einfach auf die sogenannte Faustformel zurückgegriffen. Vielmehr werden auch hier die oben erwähnten weiteren Umstände sowie insbesondere auch das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers berücksichtigt.

Da im vorliegenden Fall nicht alle Umstände, die bei einer fiktiven Kündigung durch den Arbeitgeber und einem anschließenden Auflösungsantrag des Arbeitnehmers bei Gericht eine Rolle spielen würden, festgestellt werden können (zum Beispiel das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung, das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers) ist die Höhe einer von der Klägerin in diesem Fall zu leistenden Abfindung nicht bestimmbar.

Die arbeitsvertraglich vorgesehene Anknüpfung der Höhe der Vertragsstrafe an die vom Arbeitgeber fiktiv geschuldete Kündigungsentschädigung geht daher ins Leere. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Vertragsstrafenregelung lässt sich aus § 343 Abs. 1 BGB nicht ableiten. Hiernach kann auf Antrag des Schuldners eine verwirkte Strafe durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Im vorliegenden Fall ist aber nicht feststellbar, ob die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist; vielmehr ist von vornherein die Höhe der Vertragsstrafe nicht bestimmbar. Die gesetzlich mögliche Herabsetzung ist daher schon vom Ansatz her ausgeschlossen. Auch die als Obergrenze vereinbarte Vertragsstrafenhöhe von drei Monatsgehältern ist nicht verwirkt.

Ob die §§ 305 ff. BGB vorliegend anwendbar sind, kann dahinstehen, zumal eine entsprechende Anwendbarkeit ebenfalls zur Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafenreglung führen würde. Wenn es sich bei der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenvereinbarung nämlich um eine allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handeln würde, wäre zwar die Vereinbarung einer Vertragsstrafe rechtlich generell möglich (vgl. BAG, Urt. v. 04.03.2004 - 8 AZR 196/03 = AP Nr. 3 zu § 309 BGB; Urt. v. 04.03.2004 - 8 AZR 328/03 = Juris; Urt. v. 04.03.2004 - 8 AZR 344/03 = Juris), jedoch wäre die streitgegenständliche Vereinbarung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Hiernach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Aus den oben bereits dargestellten Gründen würde es der streitgegenständlichen Vertragsstrafenregelung an der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit fehlen. Aufgrund des hieraus resultierenden Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot wäre die Vereinbarung also auch in diesem Zusammenhang unwirksam.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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