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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 266/08
Rechtsgebiete: BetrAVG, ArbGG, AGG, BGB, SGB VI


Vorschriften:

BetrAVG § 2 Abs. 1
BetrAVG § 6
ArbGG § 69 Abs. 2
AGG § 2 Abs. 2 Satz 2
AGG § 3
AGG § 3 Abs. 1
AGG § 7
AGG § 10 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
SGB VI § 37
SGB VI § 236 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008, Az.: 2 Ca 1315/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Altersversorgung. Der am 18.10.1942 geborene Kläger war bei der Beklagten zuletzt in der Funktion als Bilanzbuchhalter und Abteilungsleiter im Rechnungs- und Personalwesen in der Zeit vom 01.07.1966 bis zum 30.06.2006 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag der Parteien. Ab dem 11.07.2005 bis zu seinem Ausscheiden war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten vom 12.06.2006 (Bl. 10 ff. d. A.) wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 ab dem Kalenderjahr 2005 anerkannt. Mit Antrag vom 05.05.2006 (Bl. 167 ff. d.A.) beantragte der Kläger eine vorgezogene Altersrente. Mit Bescheid vom 06.09.2006 der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt. Ab dem 01.07.2006 erhält der Kläger ferner auf der Grundlage der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung (zuletzt in der Fassung vom 01.01.2002, Bl. 21 ff. d. A.) eine vorgezogene Altersrente. Die genannte Versorgungsordnung sieht - auszugsweise - Folgendes vor: "1.2.3. Fälligkeit der Leistungen

Die Altersrente wird gezahlt vom 1. des Monats an, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Nimmt ein Arbeitnehmer die flexible Altersgrenze bzw. das vorgezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, dann erhält er vom gleichen Zeitpunkt an eine Altersrente aus der betrieblichen Versorgung.

Die Altersrente wird bis zum Tode des Arbeitnehmers gezahlt. Die Invalidenrente wird gezahlt während mindestens 50 %iger dauernder Berufsunfähigkeit - im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Z- und nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers bis zum Tode des Arbeitnehmers, längstens bis zum Beginn der Altersrentenzahlung. ... 1.2.4 Höhe der Leistungen

Die Höhe der Leistungen ist von der anrechenbaren Dienstzeit und den vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt geltenden anrechenbaren Bezügen des Arbeitnehmers (1.4) abhängig.

Die Alters- und Invalidenrente beträgt für jedes erreichbare anrechenbare Dienstjahr 0,5 % der anrechenbaren Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung zuzüglich 1,25 % der anrechenbaren Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung. Bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt eine versicherungsmathematische Kürzung des zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Anspruchs auf Altersrente. ... 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Scheidet ein Arbeitnehmer aus anderen Gründen als Berufsunfähigkeit oder Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes vorzeitig aus den Diensten des Arbeitgebers aus, ohne dass er eine mindestens 5jährige Dienstzeit vollendet hat, dann erlöschen seine Ansprüche. Anrechnungsfähig sind nur solche Dienstjahre, die beim Arbeitgeber ab dem Alter 25 ununterbrochen zurückgelegt wurden. Erfolgt das Ausscheiden nach Vollendung von 5 anrechnungsfähigen Dienstjahren, dann erhält der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft, wenn er das 30. Lebensjahr bei Ausscheiden bereits vollendet hat. Unverfallbar ist dabei gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG der Teil der ihm bzw. seinen Hinterbliebenen ohne das vorherige Ausscheiden im Versorgungsfall zustehenden Rente, der dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden abgeleisteten Dienstzeit zu der bis zu dem in dieser Versorgungsordnung genannten Altersrentenbeginn möglichen Dienstzeit entspricht. Diese unverfallbaren Renten werden vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung." Die Beklagte wickelt die Leistungen auf der Grundlage der Versorgungsordnung über die Streitverkündete ab. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2006 (Bl. 18 ff. d. A.) mit, dass der Rentenanspruch im Verhältnis der erreichten Dienstzeit zu der möglichen Dienstzeit im Verhältnis von 480/495 gekürzt werde und dass sich außerdem eine versicherungsmathematische Kürzung dieser Rente ergebe, nachdem der Rentenbeginn nicht im Alter von 65 Jahren am 01.11.2007, sondern bereits am 01.07.2006 eingetreten sei und errechnete auf dieser Grundlage die Höhe des Rentenanspruchs. Als sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag wurde im Rahmen dieser Berechnung für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Kürzungsfaktor von 0,5 % berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Berechnung zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 865,81 €. Der Kläger hält die Kürzungen der Betriebsrente für ungerechtfertigt und begehrte mit seiner am 11. Juni 2007 beim Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 2 Ca 1315/07, eingegangenen Klage zum einen die Nachzahlung der Differenz zwischen tatsächlich gezahlter Rente und dem sich ohne die genannten Kürzungen ergebenden monatlichen Rentenbetrages für den Zeitraum 01.07.2006 bis zum 30.06.2007. Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche auch zukünftige Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu leisten, ohne einen Abschlag von der Auszahlung vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts wie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Streitverkündeten wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008, Az.: 2 Ca 1315/07 (Bl. 102 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Die Beklagte sei zur Vornahme beider Kürzungen berechtigt. Die erste Kürzung im Verhältnis 480/495 sei im Hinblick auf § 2 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) gerechtfertigt, da der Kläger nicht die mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Eine Kürzung in Form eines versicherungsmathematischen Abschlages sei nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung ebenfalls gerechtfertigt, da der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine Invalidenrente beziehe. Unerheblich sei, ob der Kläger möglicherweise tatsächlich berufsunfähig im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei, da nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung für die versicherungsmathematische Kürzung nur entscheidend sei, ob Invaliden- oder Altersrente bezogen werde. Beide Kürzungen seien auch nicht im Lichte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) zu beanstanden. Die unterschiedliche Behandlung der Inanspruchnahme einer Altersrente einerseits und einer Invaliditätsrente andererseits stelle sich als objektiv und angemessen i. S. d. § 10 Abs. 1 AGG dar. Auch fehle es an einer Schlechterstellung aufgrund einer Schwerbehinderung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 14.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 10.06.2008 bis einschließlich 16.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.07.2008, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend: Aufgrund der vom Kläger im Einzelnen geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sei er ab dem 11.07.2005 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch berufsunfähig gewesen. Eine Kürzung nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger beziehe nach Maßgabe der §§ 37, 236 a) Abs. 2 SGB VI eine "Regelaltersrente" für schwerbehinderte Menschen. Außerdem knüpfe die Versorgungsordnung nicht an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund darüber, welche Rente gewährt werde, an, sondern regele in Ziffer 1.2.3 die Voraussetzungen einer Invalidenrente selbständig. Auch liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Der Kläger, der als Schwerbehinderter zugleich erwerbsunfähig sei, werde aufgrund der durch seine Schwerbehinderung begründeten Erwerbsunfähigkeit schlechter gestellt als andere erwerbsunfähige Arbeitnehmer. Auch die weitere Kürzung im Verhältnis 480/495 sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008, Az.: 2 Ca 1315/07 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 842,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche auch zukünftige Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu leisten, ohne einen Abschlag von der Auszahlung vorzunehmen. Die Beklagte sowie die Streitverkündete beantragen,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 21.08.2008 (Bl. 188 ff. d. A.) sowie 24.07.2008 (Bl. 180 ff. d. A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend und machen im Wesentlichen geltend: Der Kläger beziehe ausweislich seines Rentenantrags und des Rentenbescheids eine vorgezogene Altersrente und keine Invalidenrente. Die vorgenommenen Kürzungen entsprächen den Regelungen der Versorgungsordnung. Ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Die versicherungsmathematische Kürzung erfolge allein wegen des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist keine vom Arbeitsgericht abweichende rechtliche Beurteilung geboten. 1. Sowohl das Zahlungs-, als auch das Feststellungsbegehren des Klägers sind in ihrem rechtlichen Erfolg davon abhängig, ob die Beklagte zu beiden vorgenommenen Kürzungen, also zum einen der Kürzung der Rentenansprüche im Verhältnis 480/495 und zum anderen der Kürzung unter dem Gesichtspunkt eines versicherungsmathematischen Abschlags berechtigt war. Eine solche Berechtigung der Beklagten bestand. a) Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Rentenleistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung eine Kürzung im Verhältnis 480/495, also im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zur möglichen Dauer der Dienstzeit bei Erreichung der regulären Altersgrenze vorgenommen hat, findet diese Kürzung ihre Grundlage in Ziffer 1.4 in Verbindung mit Ziffer 3 der Versorgungsordnung. Nach Abs. 3 der Ziffer 3 der Versorgungsordnung werden die unverfallbaren Renten vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Satz 2 der Ziffer 3 der Versorgungsordnung kennzeichnet dabei als unverfallbar gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG den Teil der ohne das vorherige Ausscheiden im Versorgungsfall zustehende Rente, der dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden abgeleisteten Dienstzeit zu der bis zu dem in dieser Versorgungsordnung genannten Altersrentenbeginn möglichen Dienstzeit entspricht. Als Zeitpunkt des Altersrentenbeginns definiert dabei Ziffer 1.2.3, Abs. 1 der Versorgungsordnung die Vollendung des 65. Lebensjahrs. In Anwendung dieser Berechnungsmethode ergibt sich, dass sich die abgeleistete Dienstzeit des Klägers in der Zeit vom 01.07.1966 bis 30.06.2006 auf 480 Monate belief, aber die mögliche Dienstzeit des Klägers ab Eintritt 01.07.1966 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zum 31.10.2007 495 Monate betragen hätte, so dass nach Maßgabe der genannten Bestimmungen der Versorgungsordnung die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft im Verhältnis von 480/495 zu berechnen war. Diese in der Versorgungsordnung vorgesehene Berechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung liegt nicht vor. Eine derartige Berechnung ist vielmehr nach §§ 6, 2 Abs. 1 BetrAVG zulässig (vgl. BAG 23.01.2001 -3 AZR 164/00- EZA § 6 BetrAVG Nr. 23). Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot i. S. d. § 7 AGG lässt sich nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer Benachteiligung i. S. d. § 3 AGG: Ziffer 3 der Versorgungsordnung sieht unterschiedslos eine zeitratierliche Kürzung für jeden Tatbestand des vorzeitigen Ausscheidens vor, auch im Falle der Inanspruchnahme einer Invalidenrente. Eine Differenzierung trifft Ziffer 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung lediglich für die Frage eines Ausscheidens aus den Diensten vor Vollendung einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. 2. Auch der von der Beklagten vorgenommene versicherungsmathematische Abschlag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Versorgungsordnung sieht in Ziffer 1.2.4 eine versicherungsmathematische Kürzung im Falle der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich vor, lässt allerdings die Höhe des Abschlags offen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst, dass damit die Versorgungsordnung neben der bereits angesprochenen zeitratierlichen Kürzung eine weitere Kürzung in Form eines sogenannten versicherungsmathematischen Abschlags vorsieht. Bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme i. S. des § 6 BetrAVG liegt eine zweifache Äquivalenzstörung vor, auf die die Versorgungsordnung angemessen reagieren kann, so dass neben einer zeitratierlichen Kürzung auch ein sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen werden kann (BAG 23.01.2001, a. a. O.; BAG 28.05.2002 - 3 AZR 358/01 - AP Nr. 29 zu § 6 BetrAVG), wobei die Kürzung insgesamt verhältnismäßig sein muss. Hierbei ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Abschlags ein Kürzungssatz von 0,5 % nicht unangemessen (vgl. BAG 28.05.2002, a. a. O.). Die von der Beklagten vorgenommene versicherungsmathematische Kürzung überschreitet auch nicht die nach § 315 Abs. 3 BGB zu wahrenden Grenzen. Der Kürzungsfaktor von 0,5 % berücksichtigt nicht nur die längere Rentenlaufzeit bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme, sondern auch die entstehenden Zinsverluste und die höhere Lebenswahrscheinlichkeit eines Versorgungsfalles (BAG 23.01.2001, a. a. O.; LAG R.-P. 28.04.2008 - 5 Sa 41/08 -). Die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung, die für die Vornahme einer versicherungsmathematischen Kürzung vorliegen müssen, sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen. Mit der Verwendung des Begriffes des vorgezogenen Altersruhegeldes knüpft die Versorgungsordnung erkennbar an § 6 des BetrAVG an. Der Kläger hat ausweislich seines Antrags eine Altersrente in Anspruch genommen. Ausweislich des Rentenbescheides ist ihm eine solche Altersrente auch bewilligt worden. Es handelt sich hierbei auch um eine vorgezogene Altersrente (Altersruhegeld). § 6 BetrAVG knüpft insoweit an die Regelungen des SGB VI an, wobei auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §§ 37, 236 a SGB VI um eine vorzeitige Altersleistung im Sinne des Sozialrechts ist (Erfurter Kommentar/Steinmeyer, 8. Aufl., § 6 BetrAVG, RZ 7). 3. Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung verstößt auch nicht dadurch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG, weil die Versorgungsordnung eine versicherungsmathematische Kürzung nur bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber im Falle der Inanspruchnahme einer Invalidenrente vorsieht. Ein Verstoß gegen das AGG scheidet allerdings nach Maßgabe der von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - EZA § 2 AGG Nr. 1) nicht alleine wegen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz aus. Vielmehr findet das AGG auch für die betriebliche Altersversorgung insoweit Anwendung, als das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG scheidet aber deshalb aus, weil es an einer Benachteiligung i. S. d. § 3 AGG fehlt. Eine "weniger günstige Behandlung" i. S. d. § 3 Abs. 1 AGG lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger seine gegenteilige Ansicht damit begründet, er werde schlechter gestellt, als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, die berufsunfähig sind, verkennt er, dass Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung auf eine "Inanspruchnahme" der Rentenleistung abstellt und somit ggf. ein Wahlrecht bestand, ob Invalidenrente oder aber vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen wird. Ein derartiges Wahlrecht besteht auch bei einer anderen Person, bei der die Tatbestände der Berufsunfähigkeit mit dem Tatbestand einer vorzeitigen Altersleistung zusammen treffen, ohne dass hierfür eine bestehende Schwerbehinderung maßgebliches Differenzierungskriterium wäre. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass nach Maßgabe von Ziffer 1.2.3 der Versorgungsordnung die Invalidenrente längstens bis zum Beginn der Altersrentenzahlung zu leisten ist. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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