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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 268/05
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB IV, BGB, SGB III, MTV, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
SGB IV § 24
SGB IV § 29
SGB IV § 116 Abs. 1 Satz 2
SGB IV § 116 Abs. 3
BGB § 252 Satz 1
SGB III § 117 Nr. 1
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2
SGB III § 119 Abs. 1
SGB III § 119 Abs. 2
MTV § 22
ZPO §§ 512 ff.
BetrVG § 113
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 268/05

Entscheidung vom 13.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.12.2004. Az.: 9 Ca 3276/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Nachzahlung von Betriebsrente sowie um die Leistung von Schadensersatz bzw. Sozialplanabfindung.

Von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.12.2004 (dort S. 2 bis 9 = Bl. 739 bis 746 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.499,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.278,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 02.12.2004 (Bl. 738 ff. d.A.) die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebsrente für die Zeit vom 01.09.1997 bis 16.03.1999 in Höhe von 17.499,00 EUR zu, da er nach der allein maßgeblichen schriftlichen Versorgungszusage der Beklagten vom 26.08.1997 während dieses Zeitraumes die vereinbarten Voraussetzungen für einen Betriebsrentenbezug nicht erfüllt habe. Maßgeblich für den Betriebsrentenanspruch des Klägers sei allein das Schreiben vom 26.08.1997, da der hier vereinbarte monatliche Betriebsrentenanspruch in Höhe von 1.850,00 DM sich weder aus der Ruhegeldordnung der Firmengruppe vom 01.07.1966 (im Folgenden: RO 1966) noch aus der Ruhegeldordnung aus dem Jahr 1992 (im Folgenden: RO 1992) ergebe, sondern individuell vereinbart worden sei. Nach dem Schreiben vom 26.08.1997 sei Voraussetzung für die Entstehung eines Betriebsrentenanspruches der gleichzeitige Beginn der gesetzlichen Rentenleistung. Vorliegend habe der Kläger aber gesetzliche Rentenleistungen erst ab dem 17.03.1999 erhalten.

Die vorangegangene Zahlung von Übergangsgeld gemäß §§ 29, 24 SGB IV bilde keine gesetzliche Rentenleistung im Sinne des 2. Kapitels, 2. Abschnitt des SGB IV. Etwas anderes lasse sich auch nicht § 116 Abs. 3 SGB IV entnehmen, da diese gesetzliche Regelung erst ab dem 01.01.2001 in Kraft getreten sei und mithin während des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht gegolten habe. Vielmehr habe während dieses Zeitraumes § 116 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 30.12.2000 geltenden Fassung geregelt, dass im Falle von Leistungen zur Rehabilitation während dieser Leistungen neben einem Anspruch auf Übergangsgeld kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe, es sei denn, dass die Rente bereits vor Beginn der Leistungen bewilligt worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraumes Übergangsgeld bezogen und eine Erwerbsunfähigkeitsrente sei ihm nicht vor Beginn der Maßnahme, für die das Übergangsgeld geleistet worden sei, bewilligt worden.

Darüber hinaus stehe dem Kläger auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 75.278,52 EUR nicht zu. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf berufe, ihm sei durch das Verhalten der Beklagten Arbeitslosengeld entgangen, fehle es bereits an einem Schaden im Sinne von § 252 Satz 1 BGB. Denn selbst wenn kein Fehlverhalten der Beklagten vorläge, hätte der Kläger keinen Anspruch auf den Bezug auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.06.2001 bis 31.01.2004 gehabt, da er während dieser Zeit erwerbsunfähig gewesen sei und mithin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Letzteres sei aber gemäß §§ 117 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 2, 119 Abs. 1, Abs. 2 SGB III Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Zahlungsanspruch könne entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan abgeleitet werden. Er habe insoweit nicht dargetan, dass ihm ein höherer Sozialanspruch zustehe als die Abfindung, welche von den Parteien in dem Aufhebungsvertrag vereinbart worden sei. Soweit der Kläger bei seinen Berechnungen insoweit tarifliche und besondere Kündigungsfristen und die in diesen Zeiträumen anfallenden Sonderzahlungen bei seiner Berechnung der Abfindung berücksichtigt habe, entspreche dies nicht den Bestimmungen des einschlägigen Sozialplanes. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihm ein Ausgleichsbetrag aus dem Härtefonds zustehen solle.

Schließlich wäre ein höherer Sozialplananspruch nach § 22 des einschlägigen Manteltarifvertrages für die Getränkeindustrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: MTV) auch verfallen. Der Kläger habe nämlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit einen weitergehenden Anspruch auf eine Sozialplanabfindung geltend gemacht. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Kläger im Jahr 1997 gehindert gewesen sei, einen weitergehenden Anspruch geltend zu machen. Dass er hiervon durch die von ihm dargestellten Geschäftsaktivitäten der Firma X abgehalten worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 10 ff. des Urteils vom 02.12.2004 (= Bl. 747 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 28.02.2005 zugestellt worden ist, hat am 24.03.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 30.05.2005 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.05.2005 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

das Arbeitsgericht Mainz habe der Forderung des Klägers zu Unrecht das Schreiben der Beklagten vom 26.08.1997 entgegengehalten. Hierbei könne es sich nicht um die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Betriebsrente handeln, da die Beklagte insoweit lediglich eine einseitige Mitteilung gemacht habe und eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Nach der maßgeblichen RO 1966 sei ausschließlich einzig und allein auf das Vorliegen der Rentenvoraussetzungen abzustellen. Diese seien im Falle des Klägers aber nach dem vorgelegten Bescheid der BfA bereits seit dem 30.08.1997 erfüllt gewesen.

Nach einer Protokollnotiz zum Interessenausgleich vom 05.08.1996 erhalte der Mitarbeiter seine Firmenpension ab dem frühest möglichen Beginn des Vorliegens der Voraussetzungen des Bezuges von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hierauf könne sich der Kläger berufen.

Soweit das Arbeitsgericht auf § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB a.F. verweise, sei festzuhalten, dass diese Regelung vor allem der Verhinderung von Doppelzahlungen diene. Sie ändere aber nichts daran, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, von dem an die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen gewesen wäre, lediglich fehlerhafterweise Übergangsgeld erhalten habe.

Die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Betriebsrente, also monatlich 1.850,00 DM brutto seien von der Beklagten geschuldet, da sie diesen Betrag in ihrem Schreiben vom 26.08.1997 verbindlich bestätigt habe.

Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 75.278,52 EUR nebst Zinsen ergebe sich daraus, dass ihm aus dem Sozialplan, ein Abfindungsanspruch in Höhe von insgesamt 477.158,36 DM zustehe (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung der Abfindungshöhe S. 4 f. der Berufungsbegründung = Bl. 791 f. d.A.), während der Kläger lediglich insgesamt 327.240,00 DM von der Beklagten als Abfindungsleistung erhalten habe. Infolgedessen stehe ihm der Differenzbetrag zu.

Die Berufung der Beklagten auf tarifliche Ausschlussfristen sei unbeachtlich, da sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoße. Sie sei nämlich ihrer besonderen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht - wie erstinstanzlich dargelegt - nicht nachgekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.05.2005 (Bl. 788 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.12.2004, Az.: 9 Ca 3276/02 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.499,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie 75.278,52 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

Das Arbeitsgericht habe zu Recht das Schreiben der Beklagten vom 26.08.1997 als Anspruchsgrundlage für den Betriebsrentenanspruch herangezogen. Der Kläger habe dem Inhalt dieses Schreibens nicht widersprochen, sondern vielmehr gerne die höhere Betriebsrente in Anspruch genommen, da er nach den RO 1966 und RO 1992 eine wesentlich geringere Betriebsrente erhalten hätte. Ein Restzahlungsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der Sozialplanregelung könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine entsprechende Forderung nach § 22 MTV verfallen sei. Im Übrigen finde der Sozialplan auf den Kläger keine Anwendung, da sein Arbeitsplatz von den Maßnahmen des Sozialplanes nicht bedroht gewesen sei. Die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei vielmehr allein vom Kläger ausgegangen. Bei der Berechnung der dem Kläger fiktiv zugestehenden Sozialplanabfindung verkenne er uneinsichtig, dass Gehaltszahlungen während ablaufender Kündigungsfristen sowie Sonderzahlungen bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2005 (Bl. 809 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl hinsichtlich der Forderung auf Nachzahlung von Betriebsrente für die Zeit vom 01.09.1997 bis 16.03.1999 in Höhe von 17.499,00 EUR als auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Sozialplanabfindungsanspruches in Höhe von 75.278,52 EUR mit rechtlich vollumfänglich zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Die Berufungskammer folgt daher den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen sind nicht gerechtfertigt; dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung von Betriebsrente (1.) als auch für die Schadensersatz- bzw. Abfindungsforderung (2.).

1.

So ist der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 26.08.1997 (Bl. 17 d.A.) zwischen den Parteien als anspruchsbegründende Versorgungszusage vereinbart worden. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, es handele sich lediglich um eine einseitige Mitteilung der Beklagten, ist dies in zweierlei Hinsicht unzutreffend. Zum einen hat die Beklagte dem Kläger hier ein Angebot zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.850,00 DM brutto unterbreitet, da sich ein entsprechender Anspruch weder aus der RO 1966 noch aus RO 1992 der Höhe nach ableiten lässt. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig; dies hat das Arbeitsgericht auf S. 10 seines Urteiles vom 02.12.2004 unangefochten festgestellt. Zudem hat der Kläger das Angebot der Beklagten konkludent angenommen (§ 151 BGB), indem er die monatlichen Betriebsrentenleistungen in der vereinbarten Höhe ab dem 17.03.1999 entgegengenommen hat. Er kann daher nicht nur die erhöhte monatliche Betriebsrente in Anspruch nehmen, sondern muss auch den Rest des schriftlichen Angebotes der Beklagten aus dem Schreiben vom 26.08.1997 gegen sich gelten lassen. Hierzu gehört insbesondere, dass Voraussetzung für den Bezug der Betriebsrente der gleichzeitige Beginn der gesetzlichen Rentenleistungen ist. Der Beginn der gesetzlichen Rentenleistungen fiel jedoch auf den 17.03.1999.

Soweit der Kläger erstmals im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Protokollnotiz vom 05.08.1996 zu einem im Betrieb der Beklagten geltenden Interessenausgleich abhebt, ist schon vom Ansatz her nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieser Protokollnotiz Individualansprüche der Arbeitnehmer begründen sollte. Ein Interessenausgleich regelt Rechte und Pflichten zwischen den Betriebsparteien und wirkt sich auf einzelne Arbeitsverhältnisse lediglich über § 113 BetrVG aus. Soweit ausnahmsweise in einem Interessenausgleich Individualforderungen einzelner Arbeitnehmer begründet werden sollen, muss dies klar und deutlich im Wortlaut zum Ausdruck kommen. Dies lässt sich aber der vom Kläger vorgetragenen Formulierung "Ab dem frühestmöglichen Beginn des Vorliegens der Voraussetzungen des Bezuges von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält der Mitarbeiter seine Firmenpension, die brutto zur Auszahlung kommt." nicht entnehmen. Diese Formulierung deutet lediglich darauf hin, dass zwischen den Betriebsparteien insoweit eine bestimmte Verfahrensweise vereinbart wurde, ohne dass Rechtsansprüche einzelner Arbeitnehmer begründet werden sollten.

Soweit der Kläger nochmals auf § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eingeht, hebt er zutreffend hervor, dass die alte Fassung dieser gesetzlichen Regelung vor allem der Verhinderung von Doppelzahlungen dienen sollte. Aber gerade diese Fassung galt zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, so dass er sich nicht auf die neue, erst ab dem 31.12.2000 geltende Fassung berufen kann. Mithin kann er auch nicht mit Erfolg geltendmachen, dass sein angeblicher Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit als erfüllt gelte, wenn Übergangsgeld gezahlt worden und nachträglich für denselben Zeitraum ein Rentenanspruch festgestellt worden sei. Diese gesetzliche Fiktion trat vielmehr erst ab dem 01.01.2001 in Kraft.

Da es bereits an dem Anspruchsgrund für die Leistung von restlicher Betriebsrente fehlt, kann die Berechtigung der geltend gemachten Rentenhöhe dahinstehen.

2.

Soweit der Kläger seinen des Weiteren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 75.278,52 EUR darauf stützen will, dass ihm die Beklagte diesen Betrag als restliche Sozialplanabfindung schulde, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der entsprechende Anspruch nach § 22 MTV verfallen wäre. Soweit der Kläger dieser bereits vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellung im Berufungsverfahren mit dem Einwand entgegentritt, die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Verfallfrist verstoße gegen Treu und Glauben, hat er Umstände, die diese Argumentation nachvollziehbar stützen könnten, nicht vorgetragen. Wenn seine Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auf den erstinstanzlichen Vortrag des für diesen Teil der Klage damals als Naturalpartei agierenden Kläger verweisen, kann, mangels genauerer Angaben, wohl nur das Schreiben des Klägers vom 20.05.2004, S. 23 f. (= Bl. 585 f. d.A.) gemeint sein. Hier vertritt der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe ihn gehindert, seine Ansprüche aus dem Sozialplan rechtzeitig geltend zu machen und verweist darauf, es müsse stark bezweifelt werden, dass die am 01.10.1996 von der Beklagten gegründete Firma X Personal- Service- und Leasing GmbH im Dezember 1996 den Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. Sodann führt er die Gründe an, aus denen sich entsprechende Zweifel seinerseits ergeben. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, falls die Firma X Personal- Service- und Leasing GmbH im Dezember 1996 den Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen haben sollte, von der Beklagten daran gehindert worden sein soll, eine restliche Abfindungsforderung geltend zu machen. Dies hat der darlegungsbelastete Kläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht dargetan.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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