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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.12.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 304/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, TzBfG, KSchG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 162 | |
BGB § 162 Abs. 2 | |
BGB § 305 Abs. 1 | |
BGB § 305 c | |
BGB § 305 c Abs. 1 | |
BGB § 305 c Abs. 2 | |
TzBfG § 14 Abs. 1 | |
TzBfG § 17 | |
TzBfG § 21 | |
KSchG § 1 | |
KSchG § 1 Abs. 2 | |
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 |
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.02.2007, Az.: 7 Ca 1822/05 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.03.2006 zum 31.07.2006 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge des Eintritts einer arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung bzw. durch die von der Beklagten hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.03.2006 mit Ablauf des 31.07.2006 beendet worden ist.
Der 46-jährige, verheiratete Kläger, der Vater zweier volljähriger Kinder ist, ist bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.09.1997 als A.-Manager für die B. mit den dazugehörenden Außenstellen auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2004/30.06.2004 beschäftigt. Seine durchschnittliche Bruttomonatsarbeitsvergütung beläuft sich auf 3.900,-- €. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung über 2.200,-- € brutto, einer Funktionszulage in Höhe von 650,-- € brutto und einer weiteren Postenzulage in Höhe von 1.050,-- € brutto. Die Beklagte ist als Unternehmen des Bewachungsgewerbes ausschließlich im Rahmen der Bewachung von Objekten der US-Streitkräfte tätig.
Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 4 folgende Bestimmung:
"§ 4
Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/PWS (Performance Work Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 - 7 d. A. Bezug genommen.
Bei den in § 4 genannten PWS handelt es sich um die "Performance of Work Statement for Germany-Wide Contract Security Guard Services". Diese enthalten unter Ziffer 1.4.5. u. a. Folgendes:
"REMOVAL OF CONTRACTORŽS EMPLOYEES. Upon the initial determination by sthe SCOR or by the final determination of the COR, the Contractor shall remove employees from performing under this contract fort he following reasons:...
e. Substandard performance of duty."
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zunächst mit Schreiben vom 26.10.2005 zum 31.01.2006 gekündigt. Die Beklagte hatte diese Kündigung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger die ihm unterstellten Mitarbeiter nicht korrekt behandelt habe und deshalb auch der bei ihr bestehende Betriebsrat die Entlassung des Klägers gefordert habe. Durch rechtskräftiges Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.05.2006, Az: 7 Ca 1822/05 (Bl. 283 ff. d. A.), ist festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die genannte Kündigung nicht geendet hat. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Parteivorbringens erster Instanz hinsichtlich der genannten Kündigung wird auf den Tatbestand des genannten Urteils Bezug genommen.
Mit Schreiben des "Department of the Army" vom 27.03.2006 (Bl. 212 d. A.) teilte dieses als für Vertragsangelegenheiten zuständige Stelle der US-Streitkräfte folgendes mit:
"Request you immediately remove MR. T., , Employee No. 60047 from employment under the provisions of the above contract. This removal prohi-bits the use of Mr. A. in any position related to the above contract."
Mit Schreiben vom 28.03.2006 (Bl. 207 f. d. A.) beantragte die Beklagte die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung des Klägers und verwies zur Begründung darauf, dass diesem am 27.03.2006 die erforderliche Einsatzgenehmigung entzogen worden sei. Die Entscheidung sei mit dem Vertreter der US-Streitkräfte erörtert worden und mitgeteilt worden, dass sie endgültig und unumstößlich sei.
Mit Schreiben des Betriebsrats vom 28.03.2006 teilte dieser mit, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass dem Kläger die Einsatzgenehmigung entzogen worden sei.
Mit Schreiben vom 28.03.2006 (Bl. 167 f. d. A.) der Beklagten setzte diese den Kläger davon in Kenntnis, dass sein Beschäftigungsverhältnis nach Entzug der Einsatzgenehmigung am 27.03.2006 durch die US-Army durch auflösende Bedingung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.07.2006 ende. Hilfsweise kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2006. Gegen diese Beendigung hat sich der Kläger mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 10.04.2006, beim Arbeitsgericht eingegangen am 11.04.2006 gewendet.
In einem Schreiben vom 21.07.2006 des Department of the Army, unterzeichnet vom erstinstanzlich vernommenen Zeugen als Vertragsoffizier, heißt es u. a.:
"In support of the above proceeding the firm asked the undersigned for a removal letter on Mr. A. which the undersigned provided to the firm on 27 Mar 06 since the U.S. government agreed with the actions of the firm had taken in this matter. It should be noted again that the removal letter became the only written correspondence at that point in this office regarding Mr. A.'s removal/termination of employment."
Mit weiterem Schreiben des Department of the Army vom 07.08.2006 (Übersetzung = Bl. 316 f. d. A.) gab der Vertragsoffizier eine klarstellende Erklärung ab. Aufgrund einer vom Kläger veranlassten Anfrage einer Kongressabgeordneten erfolgte unter dem 30.07.2007 eine weitere schriftliche Stellungnahme des Department of the Army (Übersetzung = Bl. 509 f. d. A.).
Wegen des unstreitigen erstinstanzlichen Sachverhalts sowie des erstinstanzlich wechselseitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammer Bad Kreuznach - vom 27.02.2007 (Bl. 411 ff. d. A.). Nach Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 10.10.2006 durch Vernehmung des Zeugen E. F. W. hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages sei rechtswirksam. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Die auflösende Bedingung sei auch durch einen sachlichen Grund deshalb gerechtfertigt, weil durch den Entzug der Einsatzgenehmigung die Beschäftigungsmöglichkeit entfalle, da die Einsatzgenehmigung nicht von der Beklagten, sondern von dem US-Vertragspartner erteilt werde und die Beklagte keine Möglichkeit habe, den Entzug der Einsatzgenehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es komme grundsätzlich auch nicht auf die Gründe an, aus denen dem Arbeitnehmer die Einsatzgenehmigung entzogen werde. Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht der Entzug der Einsatzerlaubnis, sondern die daraus folgende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit.
Soweit § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages die Bedingung dahingehend definiere, dass die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen wird, sei diese Voraussetzung gegeben. Die Ausführungen des vernommenen Zeugen könnten nur so gewertet werden, dass der US-Vertragspartner mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden gewesen sei. Insoweit liege ein Verstoß gegen Ziffer 1.4.5 e) der PWS vor. Ob dem Kläger tatsächlich moralische Probleme mit dem Wachpersonal und Ausbildungsprobleme vorgeworfen werden könnten, könne dahin gestellt bleiben. Entscheidend sei allein, dass die Einsatzgenehmigung des Klägers entzogen worden sei und dies offensichtlich vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung des US-Vertragspartners die PWS-Bestimmungen durch den Kläger nicht eingehalten worden seien. Der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen lasse sich auch nicht entnehmen, dass sich der US-Vertragspartner ausschließlich von Wertungen der Beklagten über die Arbeitsleistung des Klägers hat leiten lassen, sondern infolge eigener Recherchen durch den regionalen Gebietsvertragsoffizier ihren Entschluss über eine Nichtweiterbeschäftigung getroffen habe.
Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe schließlich nicht beweisen können, dass der Entzug der Einsatzgenehmigung durch die Beklagte in treuwidriger Weise im Sinne des § 162 Abs. 2 BGB herbeigeführt worden sei. Der vernommene Zeuge habe nicht bestätigen können, dass der Entzug der Einsatzgenehmigung auf Wunsch der Beklagten erfolgt sei. Vielmehr ergebe sich, dass die Entscheidung an sich durch den Vertragspartner der Beklagten unbeeinflusst durch die Beklagte getroffen worden sei.
Gegen dieses ihm am 11.04.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 10.05.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 06.06.2007 bis zum 11.07.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.07.2007 begründet. Nach Maßgabe seines Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 11.07.2007, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 467 ff. d. A.) macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
§ 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages sei als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB wirksam. Die Voraussetzungen der vereinbarten auflösenden Bedingungen lägen nicht vor. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Einsatzgenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen die PWS entzogen worden sei. Substantiierter Sachvortrag dazu, aufgrund welcher genau benannter Verstöße gegen die PWS die Einsatzgenehmigung entzogen worden sein solle, fehle. Konkrete Angaben hierzu ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Jedenfalls habe die Beklagte den Bedingungseintritt treuwidrig im Sinne des § 162 Abs. 2 BGB herbeigeführt. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben des vernommenen Zeugen als Vertragsoffizier vom 21.07.2006 (Bl. 272 d. A.). Wenn in diesem Schreiben (auszugsweise und übersetzt) ausgeführt werde: "Zur Unterstützung des oben genannten Vorgehens bat das Unternehmen den Unterzeichner um den Entzug der Einsatzgenehmigung für Herrn A., welche der Unterzeichner dem Unternehmen am 27.03.2006 überließ ......", sei dies eindeutig. Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs, insbesondere der erfolglosen ersten Kündigung vom 26.10.2005 sei offensichtlich, dass die Beklagte nach den erfolglosen Versuchen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger herbeizuführen, letztlich an die US-Streitkräfte herangetreten sei und dort den Entzug der Einsatzgenehmigung erbeten habe.
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Zu dieser Kündigung sei auch der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 500 ff. d. A.) macht der Kläger ergänzend geltend: Bei der Würdigung des bereits genannten Schreibens des Vertragsoffiziers W. vom 21.07.2006 sei zu berücksichtigen, dass dieses die offizielle Beantwortung einer Anfrage nach dem "Freedom of Information Act" im Rahmen des dort vorgesehenen Verfahrens gewesen sei. Die Erklärungs- bzw. Korrekturversuche im Schreiben vom 07.08.2006 (Bl. 316 f. d. A.) seien hingegen außerhalb dieses Verfahrens erfolgt.
Auch aus der nunmehr vorliegenden schriftlichen Antwort des Department of the Army vom 30.07.2007 (Übersetzung = Bl. 509 f. d. A.) ergebe sich, dass der Entzug der Einsatzgenehmigung allein auf die Sachverhalte bzw. vermeintlichen Fehlverhaltensweisen des Klägers zurückzuführen gewesen sei, welche seitens der Beklagten mitgeteilt worden seien, während seitens des US-Militärs zu keiner Zeit Veranlassung bestanden habe, die Einsatzgenehmigung zu entziehen.
Der Kläger beantragt,
das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2007, Az: 7 Ca 1822/05, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch den Eintritt einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.03.2006 aufgelöst worden ist oder aufgelöst werden wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 13.09.2007 und 05.12.2007, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 491 ff, 523 f. d. A.) entgegen und macht im Wesentlichen und zusammengefasst folgendes geltend:
Zu Recht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass § 4 des Arbeitsvertrages keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB sei. Die Voraussetzungen der vereinbarten auflösenden Bedingungen seien gegeben. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.1999 (7 AZR 75/98) stelle der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einen ausreichenden Sachgrund dar. Es komme nicht auf die Gründe an, die zum Entzug der Einsatzgenehmigung geführt hätten, noch darauf, dass der Kläger keine Möglichkeit habe, den Widerruf der Einsatzgenehmigung gerichtlich anzufechten. Aus den Bekundungen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen ergebe sich ein Verstoß gegen Ziffer 1.4.5 e) der PWS. Dies ergebe sich auch aus der schriftlichen Klarstellung gemäß Schreiben des Department of the Army vom 07.08.2006.
Der Kläger habe nicht darlegen können, dass die Beklagte den Bedingungseintritt treuwidrig herbeigeführt habe. Es handele sich um eine Rechtsbedingung, für die § 162 BGB ohnehin keine Geltung beanspruche. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge habe bestätigt, dass die Entscheidung über den Entzug der Einsatzgenehmigung unbeeinflusst von der Beklagten durch die US-Regierung getroffen worden sei. Die Beklagte habe ihren Vertragspartner lediglich über die Entwicklung des Kündigungsschutzverfahrens bezüglich der ersten Kündigung informiert und hierbei mitgeteilt, dass das Gerichtsverfahren zu einer Wiedereinstellung des Klägers führen könnte. Zu Recht habe aber das Arbeitsgericht festgestellt, dass diese Information nicht kausal im Sinne des § 162 BGB für den Eintritt der Bedingung gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft, die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder infolge des Eintritts der arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.03.2006 mit Ablauf des 31.07.2006 seine Beendigung gefunden.
1.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch Eintritt der arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung nach § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages der Parteien seine Beendigung gefunden. Die Vereinbarung der auflösenden Bedingung ist zwar rechtswirksam. Die Beklagte hat jedoch den Eintritt der vereinbarten Bedingung nicht ausreichend dargelegt.
a)
Nachdem ihm die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2006 mitgeteilt hatte, dass sie sich auf den Eintritt der auflösenden Bedingung berufe, hat der Kläger durch die bereits am 11.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Klageerweiterung die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts nach §§ 21, 17 TzBfG gewahrt.
b)
§ 4 des Arbeitsvertrages der Parteien ist auch Vertragsinhalt geworden. § 4 stellt keine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB dar. Hiervon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil (II. 1. der Entscheidungsgründe, Bl. 420 ff. d. A.) macht sich die Berufungskammer zu eigen und sieht in Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von einer wiederholenden Darstellung ab.
c)
Die Berufungskammer teilt ebenfalls die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die vereinbarte auflösende Bedingung durch einen nach § 21, 14 Abs. 1 TzBfG erforderlichen sachlichen Grund gedeckt ist. Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.08.1999 - 7 AZR 75/98 -, EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 13) für den Fall einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung bereits entschieden. Da der Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese fehlende Möglichkeit der Beschäftigung ist, ist es unerheblich, ob die auflösende Bedingung in einem Tarifvertrag enthalten ist oder einzelvertraglich vereinbart wird. Ebenso ist es nach Auffassung der Berufungskammer unerheblich, dass im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht im genannten Urteil entschiedenen Fall die Erteilung bzw. der Entzug einer Einsatzgenehmigung nicht gesetzlich geregelt ist, sondern sich deren Notwendigkeit vielmehr aus den vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit den US-Streitkräften ergibt. Auch aufgrund einer solchen vertraglichen Gestaltung entfällt bei Entzug/Widerruf einer Einsatzgenehmigung die Beschäftigungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer. Deshalb ist eine an den Entzug einer solchen Einsatzgenehmigung knüpfende auflösende Bedingung rechtlich nicht zu beanstanden (LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2004 - 2 Sa 522/04 -; LAG Baden-Württemberg, 11.08.2006 - 16 Sa 11/06 -).
d)
Wenn es somit zwar grundsätzlich rechtlich zulässig ist, als auflösende Bedingung arbeitsvertraglich den Entzug der Einsatzgenehmigung zu vereinbaren, bedeutet dies nicht, dass der Entzug der Einsatzgenehmigung unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung stets auch als Eintritt der vereinbarten Bedingung zu werten ist. Soweit die vertragliche Vereinbarung die auflösende Bedingung an weitere einschränkende Merkmale knüpft, sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, maßgeblich. Die vorliegende vertragliche Vereinbarung formuliert die Bedingung dahingehend, dass nicht nur der Entzug der Einsatzgenehmigung an sich auflösende Bedingung ist. Vielmehr definiert § 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages als Bedingung den Widerruf der Einsatzgenehmigung "wegen Nichteinhaltung der PWS".
Nach Auffassung der Berufungskammer bedeutet diese vertragliche Formulierung, dass tatsächlich auch Gründe, die eine Nichteinhaltung der PWS darstellen, vorliegen müssen und nicht nur, dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung durch den Auftraggeber unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen derartiger Gründe durch eine (vermeintliche) Nichteinhaltung der PWS motiviert sein muss. Für eine Auslegung der vertraglichen Bestimmungen im letztgenannten Sinne könnte zwar sprechen, dass § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrages die Einsatzgenehmigung unabhängig von der PWS als Geschäftsgrundalge des Vertrages bezeichnet und auch § 4 Satz 3 darauf hinweist, dass diese von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind. Für eine Auslegung in diesem Sinne könnte auch sprechen, dass es der Beklagten unter Umständen nicht möglich sein wird, ihren Auftraggeber zur Offenlegung der Gründe, die zum Widerruf einer Einsatzgenehmigung geführt haben, zu veranlassen oder gar zu zwingen. Auf der anderen Seite haben die Parteien als Bedingung nicht etwa vereinbart, dass es zu einem mit der (vermeintlichen) Nichteinhaltung der PWS begründeten Entzug der Einsatzgenehmigung gekommen sein muss, sondern dass der Widerruf der Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS erfolgt. Auch eine Auslegung zugunsten des Klägers führt im Übrigen nicht dazu, dass den Interessen der Beklagten keine Rechnung getragen würde. Wenn der Auftraggeber der Beklagten einen Einsatz eines bestimmten Arbeitnehmers ernsthaft und endgültig ablehnt, kann dies ein Recht zur Kündigung des Arbeitsvertrages begründen (vgl. dazu unten 2.). Jedenfalls kann keine der beiden Auslegungsmöglichkeiten in Anwendung der maßgeblichen Auslegungskriterien nach § 133, 157 BGB eine rechtlich vorrangige Geltung beanspruchen. Da es sich bei § 4 des Arbeitsvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, findet damit auch der Auslegungsgrundsatz des § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung, so dass etwaige Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Beklagten gehen.
e)
Die Beklagte hat nicht ausreichend darlegen können, dass seitens der US-Streitkräfte die Einsatzgenehmigung des Klägers wegen Nichteinhaltung der PWS widerrufen wurde.
Wer sich auf den Eintritt einer auflösenden Bedingung beruft, hat die tatsächlichen Grundlagen des Bedingungseintritts darzulegen und zu beweisen (vgl. etwa Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 8. Auflage, § 17 TzBfG, Rz. 17; LAG Hessen 09.07.1999 - 2 Sa 2093/98 -, LAGE § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985/1996 Klagefrist Nr. 8; LAG Baden Württemberg, 11.08.2006 - 16 Sa 11/06).
Die Beklagte hat vorliegend weder erst- noch zweitinstanzlich ausreichende Tatsachen vorgetragen, die die Annahme der Nichteinhaltung der PWS durch den Kläger rechtfertigen.
In ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.04.2006 hat die Beklagte hierzu keinerlei konkrete Angaben gemacht, sondern nur darauf verwiesen, dass einem Entzug der Einsatzerlaubnis durch den Auftraggeber immer ein Verstoß gegen die PWS zugrunde liege. Diesem Sachvortrag lassen sich Anhaltspunkte dafür, welcher konkrete Verstoß vom Auftraggeber gegen die PWS festgestellt worden und für den Widerruf der Einsatzgenehmigung kausal geworden sein soll, nicht entnehmen. Ebenso wenig wird der Verweis der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 31.08.2006 auf die ergänzende Stellungnahme des Vertragsoffiziers W. vom 07.08.2006 diesen Anforderungen gerecht. Es heißt dort lediglich ohne konkrete Angaben, dass die Probleme hinsichtlich seiner Dienstausübung und Tätigkeit, welche der Grund für die Kündigung durch die Beklagte waren, während der letzten sechs Monate ständig zugenommen habe. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht im einzelnen und substantiiert die behauptete Nichteinhaltung der PWS dargelegt. Auch aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen W. lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Soweit das Arbeitsgericht seine Auffassung, es liege eine Nichteinhaltung der PWS vor, darauf stützt, dass sich aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen ergebe, dass der US-Vertragspartner mit den Leistungen des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit nicht zufrieden gewesen sei, teilt die Berufungskammer diese Auffassung nicht. Ziffer 1.4.5 e) der PWS definiert als Grund für ein "REMOVAL OF CONTRACTOR'S EMPLOYEES unter Ziffer e)" Substandard performance of duty". Hiermit wird nicht auf eine irgendwie geartete Zufriedenheit oder Unzufriedenheit des Auftraggebers abgestellt, sondern auf die Nichterfüllung eines Standards und somit auf objektive Kriterien. Welche Verhaltensweisen aus Sicht des Auftraggebers eine solche "substandard performace" darstellen sollen und von dem Auftraggeber zum Anlass für den Widerruf der Einsatzgenehmigung genommen worden sein sollen, trägt die Beklagte nicht ausreichend vor.
2.
Das Arbeitsverhältnis hat auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.03.2006 mit Ablauf zum 31.07.2006 seine Beendigung gefunden.
Nachdem das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Teil-Urteil vom 02.05.2006 in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den von der Beklagten ursprünglich geltend gemachten Kündigungsgründen in Anwendung des rechtlichen Maßstabs des § 1 KSchG festgestellt hat, dass diese (erste) Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, stützt die Beklagte die nunmehr noch ausschließlich streitgegenständliche Kündigung vom 28.03.2006 auch nicht mehr auf diese Gründe, sondern auf die infolge des Entzugs der Einsatzgenehmigung entstandene Drucksituation, in dem sie darauf hinweist, dass sie dann, wenn sie dem Verlangen der US-Regierung nicht nachgekommen wäre, eine Kündigung der Bewachungsverträge mit negativen Folgen für ca. 4000 Arbeitnehmer hätte befürchten müssen.
a)
Ein personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG liegt nicht vor. Bei der Einsatzgenehmigung handelt es sich nicht um eine behördliche Erlaubnis, deren Entzug die weitere Berufsausübung rechtlich unmöglich machen würde (zum Entzug einer Berufsausübungserlaubnis vgl. etwa KR-Kündigungsschutzgesetz/Etzel, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 292 ff., m.w.N.). Das Erfordernis einer Einsatzgenehmigung ergibt sich vielmehr ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und ihrem Auftraggeber.
b)
Auch die Voraussetzungen einer so genannten betriebsbedingten Druckkündigung liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19.06.1986, 2 AZR 563/85, EzA § 1 KSchG, Betriebsbedingte Kündigung Nr. 39) kann auch eine so genannte Druckkündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. Eine Druckkündigung liegt dabei dann vor, wenn der Auftraggeber unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein. In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Lediglich wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht (BAG, a.a.O., B I. 2 a) der Gründe).
Eine objektive Rechtfertigung des Abberufungsverlangens lässt sich vorliegend nicht feststellen. Wie ausgeführt, hat die Beklagte konkrete Gründe, die den Auftraggeber zum Widerruf der Einsatzgenehmigung bewogen haben, nicht dargelegt. Soweit die Beklagte diesbezüglich auf die Gründe zurückgreifen will, die sie bereits der ersten Kündigung zugrunde gelegt hat, hat das Arbeitsgericht im zwischenzeitlich rechtskräftigen Teil-Urteil vom 02.05.2006 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die auf diese Gründe gestützte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, da die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt war.
Voraussetzung einer betriebsbedingten Druckkündigung ist aber, dass der Arbeitgeber sich zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellt und alle zumutbaren Mittel einsetzt, um die Personen, von denen der Druck ausgeht, von ihrer Drohung abzubringen. Nur wenn daraufhin trotzdem ein Verhalten in Aussicht gestellt wird und dadurch schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein (BAG 19.06.1986, a.a.O., B 2. b) aa) der Gründe; KR-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, § 1 KSchG, Rz. 586 a). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber.
Die Beklagte hat hierzu lediglich mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.04.2006 vorgetragen, dass eine Intervention der Beklagten zugunsten des Klägers unmittelbar nach dem Zugang des den Entzug der Einsatzgenehmigung enthaltenen Schreibens der US-Army stattgefunden habe. Der Leiter der Rechtsabteilung habe mit dem Vertragspartner im Hinblick auf die bereits erfolgte Kündigung verhandelt. Die Verhandlungen hätten keinen Erfolg gehabt. Die US-Army habe sich auf die Einhaltung der Vertragsbestimmungen berufen und es habe keine Möglichkeit bestanden, die weitere Tätigkeit des Klägers zu erzwingen oder auf sonstige Weise herbeizuführen. Wann genau und mit welcher Person auf Seiten des Auftraggebers und mit welchen genauen Inhalt derartige erfolglose Verhandlungen geführt worden sein sollen, lässt sich diesem Sachvortrag nicht entnehmen. Der erstinstanzliche in der Kammerverhandlung vom 02.05.2006 (vgl. Bl. 214 d. A.) informatorisch befragte Mitarbeiter der Beklagten M. hat lediglich bekundet, dass er telefonisch nachgefragt habe, ob es sich bei dem Entzug der Einsatzgenehmigung um eine endgültige Entscheidung handele oder ob evtl. auch noch eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Tätigkeit möglich wäre und dies sei abgelehnt worden. Damit aber hat die Beklagte nicht alles Zumutbare getan, um zu versuchen, den Auftraggeber von seiner Entscheidung abzubringen. Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, die Gründe für den Entzug der Einsatzgenehmigung zu erfragen und sich mit diesen im Gespräch mit dem Auftraggeber argumentativ zugunsten des Klägers auseinander zu setzen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Im Hinblick darauf, dass die fragliche vertragliche Bestimmung der auflösenden Bedingung in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen der Beklagten vereinbart ist und die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 17.10.2004 - 2 Sa 522/04 - in Anwendung einer gleichlautenden vertraglichen Bestimmung lediglich geprüft hat, ob der Entzug der Einsatzerlaubnis als Akt reiner Willkür zu qualifizieren sei sowie mit Rücksicht auf die Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 11.08.2006 - 16 Sa 11/06 - ebenfalls die Revision zugelassen hat, hat die Kammer die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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