Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 307/04
Rechtsgebiete: ArbGG, AÜG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff
ArbGG § 69
ArbGG § 69 Abs. 2
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1
AÜG § 10
AÜG § 10 Abs. 1 S. 5
ZPO §§ 512 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 307/04

Verkündet am: 22.09.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.12.2003 - Az.: 2 Ca 2345/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Arbeitsvergütung, Lebensversicherungsbeiträgen und Nutzungsausfallentschädigung.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.12.2003 (S. 2 - 9 = Bl. 191 - 198 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 252.163,29 EUR brutto abzüglich 40.000,- EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz aus 3.641,- EUR ab dem 01.03.2001 bis zum 04.10.2002, aus 3.641,- EUR ab dem 01.04.2001 bis zum 04.10.2002, aus 3.641,- EUR ab dem 01.05.2001 bis zum 04.10.2002, aus 3.641,- EUR ab dem 01.06.2001 bis zum 04.10.2002, aus 3.641,- EUR ab dem 01.07.2001 bis zum 04.10.2002, aus 3.641,- EUR ab dem 01.08.2001 bis zum 04.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.10.2001 bis zum 04.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.11.2001 bis zum 04.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.12.2001 bis zum 04.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.01.2002 bis zum 04.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.02.2002 bis zum 04.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.03.2002 bis zum 04.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.04.2002 bis zum 02.02.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.05.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.06.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.07.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.08.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.09.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.10.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.11.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.12.2002, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.01.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.02.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.03.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.04.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.05.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.06.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.07.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.08.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.09.2003, aus 8.570,27 EUR ab dem 01.10.2003 sowie aus 8.570,27 EUR ab dem 01.11.2003,

2. die Beklagte zu verurteilen, 52.662,39 für die bei der Lebensversicherungs AG, zugunsten des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung mit der Policen-Nr.: nach zu entrichten nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz aus 1.595,83 EUR ab dem 01.03.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.04.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.05.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.06.2001,aus 1.595,83 EUR ab dem 01.07.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.08.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.10.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.11.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.12.2001, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.01.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.02.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.03.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.04.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.05.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.06.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.07.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.08.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.09.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.10.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.11.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.12.2002, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.01.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.02.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.03.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.04.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.05.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.06.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.07.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.08.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.09.2003, aus 1.595,83 EUR ab dem 01.10.2003 sowie aus 1.595,83 EUR ab dem 01.11.2003,

3. die Beklagte zu verurteilen, 13.759,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 56.563,77 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins aus 1.714,05 EUR ab dem 01.03.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.04.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.05.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.06.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.07.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.08.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.10.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.11.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.12.2001, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.01.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.02.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.03.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.04.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.05.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.06.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.07.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.08.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.09.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.10.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.11.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.12.2002, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.01.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.02.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.03.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.04.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.05.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.06.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.07.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.08.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.09.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.10.2003, aus 1.714,05 EUR ab dem 01.11.2003,

2. die Beklagte zu verurteilen, 10.532,49 EUR für die bei der Lebensversicherungs AG, zugunsten des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung mit der Policen-Nr nach zu entrichten nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszins aus 319,17 EUR ab dem 01.03.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.04.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.05.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.06.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.07.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.08.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.10.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.11.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.12.2001, aus 319,17 EUR ab dem 01.01.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.02.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.03.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.04.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.05.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.06.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.07.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.08.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.09.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.10.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.11.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.12.2002, aus 319,17 EUR ab dem 01.01.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.02.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.03.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.04.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.05.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.06.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.07.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.08.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.09.2003, aus 319,17 EUR ab dem 01.10.2003, aus 319,17 EUR sowie aus 319,17 EUR ab dem 01.11.2003,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.751,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 03.12.2003 (Bl. 190 ff d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum Februar 2001 bis Ende Oktober 2003 in Höhe von 252.163,29 € brutto abzüglich 40.000,00 € netto. Des weiteren bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen in Höhe von 52.662,39 € sowie von Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 13.759,00 €. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Urteil vom 27.03.1981 (Az.: 7 AZR 523/78) hafte die Beklagte nicht als Gesamtschuldner für die oben erwähnten Forderungen des Klägers. Selbst wenn man die streitige Behauptung des Klägers als zutreffend unterstelle, dass er in einem erheblichen, zeitlichen Umfang auch für die Beklagte tätig geworden sei, folge hieraus noch keine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten und der Firma X GmbH. Vielmehr könne der Kläger auch aufgrund anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Firma X GmbH und der Beklagten tätig geworden sein. Soweit der Kläger für die Monate Januar und August bis September 2001 Tätigkeiten behauptet habe, welche er für die Beklagte erbracht habe, sei nicht erkennbar, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und nicht auf Grundlage anderweitiger Abreden zwischen der Firma X GmbH und der Beklagten ausgeführt worden seien.

Wenn der Kläger sich zur Begründung der Klageanträge auf eine Arbeitnehmerüberlassung berufe, ergebe sich ein entsprechender Zahlungsanspruch aus § 10, V i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht. Bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz länger als zwölf aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an den Entleiher habe der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes zu gewähren. Da der Kläger bis zum 31.01.2001 Geschäftsführer der Firma X GmbH gewesen sei, komme eine Arbeitnehmerüberlassung allenfalls ab dem 01.02.2001 in Betracht. Für diese Zeit fehle es aber an einem Vertrag zwischen der Firma X GmbH und der Beklagten, aus welchem sich ergebe, dass der Kläger zum Zwecke der Arbeitsleistung von seiner Arbeitgeberin, also der Firma X GmbH, an die Beklagte überlassen worden sei. Ein solcher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sei vorliegend nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 9 ff des Urteils vom 03.12.2003 (Bl. 198 ff der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 23.03.2004 zugestellt worden ist, hat am 22.04.2004 hiergegen Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 24.05.2004 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, mit der vorliegenden Berufung würden die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche erweitert auf den Zeitraum vom November 2003 bis einschließlich April 2004. Der Kläger sei seit 1978 für den Gemeinschaftsbetrieb, der von der Firma X GmbH, der Firma W GmbH, der Firma V GmbH und der Beklagten gebildet worden sei, angestellt. In diesem Gemeinschaftsbetrieb hätten die einzelnen Unternehmen als arbeitstechnische und organisatorische Einheit auch Sanierungs- und Entsorgungsarbeiten durchgeführt. Der vom Kläger mit der Firma X GmbH abgeschlossene Arbeitsvertrag habe lediglich formale Natur gehabt. Für alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes habe es eine einheitliche personelle Leitung in Person des Herrn U gegeben. Dieser habe für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig von deren Unternehmenszugehörigkeit, über deren Einstellung, die Höhe des Arbeitsentgelts, Zeit und Ort der Arbeitseinsätze, die Urlaubsplanung, mögliche Regelungen bei Krankheit und über Kündigungen entschieden. Entsprechend der personellen Leitung habe es auch eine einheitliche technische Leitung des Betriebes gegeben. So hätten sich beispielsweise alle Außendienstmitarbeiter des Gemeinschaftsbetriebes - unabhängig von deren Unternehmenszuordnung - jeden Morgen auf dem Betriebsgelände der Beklagten getroffen. Der Kläger sei als einheitlicher Beauftragter für Arbeitssicherheit für den Gemeinschaftsbetrieb bestellt gewesen. Alle Mitarbeiter der beteiligten Unternehmen hätten sich zu einer einheitlichen Personalstruktur vermengt, welche ihre Arbeit auf dem Betriebsgelände der Beklagten aufgenommen und der einheitlichen Leitung und arbeitsrechtlichen Weisung durch den Betriebsleiter U unterworfen gewesen sei. Darüber hinaus habe es eine betriebseinheitliche Lagerhaltung durch alle Unternehmen und einen zentralen Einkauf gegeben. Weitere Indizien für die einheitliche Organisation seien die gemeinsame einheitliche betriebswirtschaftliche Veranlagung, die gemeinsame einheitliche Steuerberatung, die gemeinsame einheitliche Finanzbuchhaltung, die gemeinsame einheitliche Lohnbuchhaltung und die gemeinsame einheitliche Telefonliste gewesen.

Die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen gehe fehl, da der Gemeinschaftsbetrieb unter der gemeinsamen, einheitlichen Leitung des Herrn U gestanden habe, der die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer entgegengenommen und einheitlich die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und das arbeitgeberseitige Weisungsrecht gegenüber allen Arbeitnehmern ausgeübt habe. Werde ein Arbeitnehmer innerhalb eines Gemeinschaftsbetriebes beschäftigt, so folge aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers auch ein Arbeitsverhältnis mit dem den Gemeinschaftsbetrieb betreibenden Unternehmen. Im Übrigen habe sich die Beklagte unmissverständlich selbst zu ihren Verpflichtungen als Arbeitgeber bekannt, da sie auf bereits titulierte Gehaltsforderungen des Klägers am 02.02.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.000,00 € geleistet habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24.05.2004 (Bl. 231 ff d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 03. Dezember 2003 verkündeten, in vollständiger Form abgefasst am 23. März 2004 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Aktenzeichen: 2 Ca 2345/03, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger € 303.584,91 brutto abzüglich € 40.000,00 netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 3.641,00 ab dem 1. März 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 3.641,00 ab dem 1. April 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 3.641,00 ab dem 1. Mai 2001 bis zum 4. Oktober 2002 aus € 3.641,00 ab dem 1. Juni 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 3.641,00 ab dem 1. Juli 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 3.641,00 ab dem 1. August 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 8,570,27 ab dem 1. Oktober 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 8,570,27 ab dem 1. November 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Dezember 2001 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Januar 2002 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Februar 2002 bis zum 4.. Oktober 2002, aus, € 8.570,27 ab dem 1. März 2002 bis zum 4. Oktober 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. April 2002 bis zum 2. Februar 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Mai 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Juni 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Juli 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. August 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. September 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Oktober 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. November 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Dezember 2002, aus € 8.570,27 ab dem 1. Januar 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. Februar 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. März 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. April 2003, aus 8.570,27 ab dem 1. Mai 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. Juni 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1.Juli 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. August 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. September 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. Oktober 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. November 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. Dezember 2003, aus € 8.570,27 ab dem 1. Januar 2004, aus € 8.570,27 ab dem 1. Februar 2004, aus € 8.570,27 ab dem 1. März 2004, aus € 8.570,27 ab dem 1. April 2004 sowie aus € 8.570,27 ab dem 1. Mai 2004,

2. € 62.237,37 für die bei der Lebensversicherungs-AG, zugunsten des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung mit der Policen-Nr.: nach zu entrichten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.595,83 ab dem 1. März 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. April 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. Mai 2001, aus € 1.595,83 a dem 1. Juni 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. Juli 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. August 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. Oktober 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. November 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. Dezember 2001, aus € 1.595,83 ab dem 1. Januar 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. Februar 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. März 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. April 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. Mai 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1.Juni 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. Juli 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. August 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. September 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. Oktober 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. November 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. Dezember 2002, aus € 1.595,83 ab dem 1. Januar 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. Februar 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. März 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. April 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. Mai 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. Juni 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. Juli 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. August 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. September 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. Oktober 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. November 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. Dezember 2003, aus € 1.595,83 ab dem 1. Januar 2004, aus € 1.595,83 ab dem 1. Februar 2004, aus € 1.595,83 ab dem 1. März 2004, aus € 1.595,83 ab dem 1. April 2004 sowie aus € 1.595,83 ab dem 1. Mai 2004.

3. an den Kläger € 17.018,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise

1. an den Kläger 66.848,07 brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.714,05 ab dem 1. März 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. April 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. Mai 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. Juni 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. Juli 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. August 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. September 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. Oktober 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. November 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. Dezember 2001, aus € 1.714,05 ab dem 1. Januar 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. Februar 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. März 2002, aus § 1.714,05 ab dem 1. April 2002, aus 1.714,05 ab dem 1. Mai 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1.Juni 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. Juli 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. August 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. September 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. Oktober 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. November 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. Dezember 2002, aus € 1.714,05 ab dem 1. Januar 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. Februar 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. März 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. April 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. Mai 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. Juni 2003, aus € 1.-714,05 ab dem 1. Juli 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. August 2003, aus ,€ 1.714,05 ab dem1. September 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. Oktober 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. November 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. Dezember 2003, aus € 1.714,05 ab dem 1. Januar 2004, aus € 1.714,05 ab dem 1. Februar 2004, aus € 1.714,05 ab dem 1. März 2004, aus € 1.714,05 ab dem 1. April 2004 sowie aus € 1.714,05 ab dem 1. Mai 2004,

2. € 12.447,63 für die bei der Lebensversicherungs-AG, zugunsten des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung mit der Policen-Nr.: nachzuentrichten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 319,17 ab dem1. März 2001, aus € 319,17 ab dem 1. April 2001, aus € 319,17 ab dem 1. Mai 2001, aus € 319,17 ab dem 1. Juni 2001, aus € 319,17 ab dem 1. Juli 2001, aus € 319,17 ab dem 1. August 2001, aus € 319,17 ab dem 1. Oktober 2001, aus € 319,17 ab dem 1. November 2001, aus € 319,17 ab dem 1. Dezember 2001, aus € 319,17 ab dem 1. Januar 2002, aus € 319,17 ab dem 1. Februar 2002, aus € 319,17 ab dem 1. März 2002, aus € 319,17 ab dem 1. April 2002, aus € 319,17 ab dem Mai 2002, aus € 319,17 ab dem 1. Juni 2002, aus € 319,17 ab dem 1. Juli 2002, aus € 319,17 ab dem 1. August 2002, aus € 319,17 ab dem 1. September 2002, aus € 319,17 ab dem 1. Oktober 2002, aus € 319,17 ab dem 1. November 2002, aus € 319,17 ab dem 1. Dezember 2002, aus € 319,17 ab dem 1. Januar 2003, aus € 319,17 ab dem 1. Februar, aus € 319,17 ab dem 1. März 2003, aus € 319,17 ab dem 1. April 2003, aus € 319,17 ab dem 1. Mai 2003, aus € 319,17 ab dem 1. Juni 2003, aus € 319,17 ab dem 1. Juli 2003, aus € 319,17 ab dem 1. August 2003, aus € 319,17 ab dem 1. September 2003, aus € 319,17 ab dem 1. Oktober 2003 sowie aus € 319,17 ab dem 1. November 2003,

3. an den Kläger € 3.403,74 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

es werde bestritten, dass der Kläger von einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt worden sei; sein Vortrag hierzu sei völlig unsubstantiiert. Gleiches gelte für die behauptete, einheitliche personelle Leitung, die durch Herrn U ausgeübt worden sein solle. Auch die weiteren vom Kläger pauschal angeführten Umstände, welche für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen sollten, blieben umstritten. Herr U sei für die verschiedenen Gesellschaften lediglich als Berater tätig geworden. Leistungen zwischen den Untenehmen seien stets in Rechnung gestellt worden, so dass es schon von daher an einem Gesamtbetrieb fehle. Die bloße Zusammenarbeit von Unternehmen, möglicherweise auch unter Hinzuziehung des gleichen Beraters, könne nicht zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Unternehmen für Entgeltforderungen führen. Die Zahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 5.000,00 € sei durch die Beklagte ausdrücklich als Bürgin für die Zahlungsverpflichtungen der Firma X GmbH erfolgt. Eine Abschlagszahlung auf Gehaltsforderungen durch eine Arbeitgeberin sei hierin nicht zu sehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.07.2004 (Bl. 265 ff d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 64 ff ArbGG, 512 ff ZPO zwar zulässig, in der Sache aber weder hinsichtlich der Hauptanträge noch im Hinblick auf die Hilfsanträge begründet.

A.

Soweit der Kläger mit den Hauptanträgen einer Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Arbeitsvergütung in Höhe von 303.584,91 € brutto abzüglich 40.000,00 € netto zuzüglich Zinsen, Beiträge zu seiner Lebensversicherung bei der Lebensversicherungs-AG in Höhe von 62.237,37 € zuzüglich Zinsen und Nutzungsausfallentschädigung wegen eines entzogenen, privat nutzbaren Dienstfahrzeuges in Höhe von 17.018,70 € nebst Zinsen jeweils für die Zeit vom 01.02.2001 bis 31.04.2004 erreichen will, scheitert dies an dem Fehlen der notwendigen Anspruchsgrundlage. Arbeitgeber des Klägers war entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag die zwischenzeitlich insolvente Firma X GmbH, bei welcher der Kläger zunächst als Geschäftsführer und zuletzt als Betriebsleiter angestellt war.

Dass für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis nicht nur die Firma X GmbH, sondern darüber hinaus auch die Beklagte als Gesamtschuldnerin haftet, wurde vom Kläger nicht schlüssig dargelegt. Das Arbeitsgericht hat dies unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - = AP Nr. 1 zu § 611 BGB, Arbeitgebergruppe) ins Einzelne gehend und rechtlich zutreffend ausgeführt. Soweit der Kläger seinen erstinstanzlichen Sachvortrag im Berufungsverfahren wiederholt hat, macht sich die Berufungskammer S. 10 ff des erstinstanzlichen Urteils vom 03.12.2003 (=Bl. 198 ff d.A.) gem. § 69, II ArbGG zu Eigen und sieht von einer erneuten Darstellung ab.

Wenn die Beklagte der Auffassung des Arbeitsgerichtes in ihrer Berufung entgegen gehalten hat, es sei erstinstanzlich nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der von vier Unternehmen (Firma X GmbH, Firm. W GmbH, Firma V GmbH, Beklagte) gebildete Gemeinschaftsbetrieb arbeitsrechtlich unter der einheitlichen Leitung des Herrn Hans U gestanden habe, rechtfertigt dies die Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles nicht.

Zum einen scheint die Beklagte die Bedeutung des einheitlichen Betriebes für die Haftung der hieran beteiligten Personen zu überschätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 27.03.1981 a.a.O.) ist der einheitliche Betrieb keine Voraussetzung für eine gesamtschuldnerische Haftung; entscheidend ist vielmehr, dass ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Unternehmen besteht, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Das Vorliegen einer Betriebseinheit hat allenfalls indizielle Bedeutung.

Vorliegend greift aber diese Indizwirkung nicht ein, da der Kläger, der als Anspruchsteller die Darlegungslast trägt, keine hinreichend konkreten Umstände für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes vorgetragen hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem die Beklagte den gegnerischen Vortrag hierzu bestritten und dessen Unsubstantiiertheit gerügt hatte. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung weitgehend abstrakt das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes behauptet. So hat er zum Beispiel ausgeführt, Herr U habe die einheitliche personelle Leitung der vier Unternehmen innegehabt, da er für alle im Gesamtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig von der Unternehmenszugehörigkeit, über deren Einstellung, die Höhe des Arbeitsentgelts, Zeit und Ort der Arbeitseinsätze, die Urlaubsplanung, mögliche Regelungen bei Krankheit und Kündigung entschieden habe. Derartiger Vortrag ist zu unsubstantiiert, um Grundlage einer ordnungsgemäßen Beweiserhebung sein zu können. Es bleibt nämlich vollkommen offen, wann und mit welchem konkreten Inhalt Herr U Personalentscheidungen gegenüber welchen Arbeitnehmern, die welcher juristischen Person zugeordnet waren, getroffen haben soll.

Auch soweit sich der Kläger auf eine einheitliche technische Leitung des Gesamtbetriebes durch Herrn U beruft, reicht es nicht aus, darzulegen, dass sich alle Außendienstmitarbeiter des Gesamtbetriebes - unabhängig von der Unternehmenszuordnung - jeden Morgen auf dem Betriebsgelände der Beklagten getroffen haben. Hier hätte dargestellt werden müssen, wer - mit welcher formalen Unternehmenszugehörigkeit - bei diesen Treffen welche konkreten Weisungen hinsichtlich welcher konkreten Projekte, die im Auftrag welches Unternehmens zu erledigen waren, erhalten hat. Hieran fehlt es.

Ähnlich pauschal ist der Vortrag des Klägers, er sei einheitlicher Beauftragter für Arbeitssicherheit für den Gemeinschaftsbetrieb gewesen. Es mag sein, dass der Kläger in den Betriebsbereichen der vier juristischen Personen als Sicherheitsbeauftragter tätig gewesen ist. Was darüber hinaus mit "einheitlich" gemeint sein könnte, erschließt sich der Berufungskammer nicht.

Auch nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beklagten, die Mitarbeiter der beteiligten Unternehmen hätten sich zu einer "einheitlichen" Personalstruktur vermengt. Wenn des Weiteren die betriebswirtschaftliche Veranlagung der Steuerberatung, die Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie die Telefonliste als einheitlich bezeichnet werden, bleibt auch dieser Vortrag zu pauschal, um Anlass für eine Beweiserhebung sein zu können.

Die getroffenen Feststellungen gelten auch dann, wenn der erstinstanzliche Sachvortrag der Beklagten zu den oben angesprochenen Punkten berücksichtigt wird.

Schließlich ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Beklagte 5.000,00 € an den Kläger bezahlt hat, kein Anhaltspunkt für eine gesamtschuldnerische Haftung. Unabhängig davon, dass allein der faktische Zahlungsvorgang noch keine rechtliche Haftung zu begründen vermag, ergab sich während der Berufungsverhandlung, dass sich die Beklagte im Zahlungszeitpunkt als Bürgin zur Leistung verpflichtet wähnte, da sie einer dahingehenden, unter einer Bedingung stehenden Vergleichsregelung mit dem Kläger vor dem Arbeitsgericht zugestimmt hatte. Nach Zahlung der 5.000,00 € trat jedoch die Bedingung nicht ein, sodass der Vergleich keine Wirksamkeit mehr hatte. Dieser tatsächliche Zusammenhang, in welchem die Zahlung von 5.000,00€ durch die Beklagte an den Kläger erfolgte, lässt nicht erkennen, dass die Beklagte als weitere Arbeitgeberin die Schulden der Firma X GmbH erfüllen wollte.

B.

Soweit der Kläger mit seinen Hilfsanträgen die Zahlung von 20 % der mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche begehrt, bleibt die Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit hat er keine Umstände vorgetragen, die hinreichen würden, um deutlich zu machen, dass er als Sicherheitsbeauftragter für die Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden ist. Es fehlt insoweit an Sachvortrag am Zustandekommen einer Vereinbarung über die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter. Da diese Tätigkeit aber nicht zwingend im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Beklagte erfolgen musste, kann der Kläger, der ausschließlich Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis verfolgt, auch insoweit keine Forderungen mit Erfolg gegen die Beklagten geltend machen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97, I ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72, II ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Soweit der Klägervertreter eine Zulassung angeregt hat, ging er davon aus, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten seien. Dies ist aber nicht der Fall, vorliegend ging es um bloße Rechtsanwendung.

Ende der Entscheidung

Zurück