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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.11.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 326/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 125 Satz 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 281 Abs. 1 Satz 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 305 b
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.04.2008 - Az.: 7 Ca 1322/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.182,26 EUR nebst Zinsen zusteht. Der Kläger war seit dem 01.02.2007 bei der Beklagten als Disponent beschäftigt. Bereits vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger ein Fahrzeug über die V. Leasing GmbH geleast. Nachdem der Kläger mit den Leasingraten in Verzug geriet, kündigte die V. Leasing GmbH den Vertrag und rechnete gegenüber dem Kläger eine Forderung in Höhe von 5.182,26 EUR ab (Bl. 9 ff. d. A.). Der Kläger begehrte mit seiner im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az.: 7 Ca 1322/07 am 18.10.2007 erhobenen Klage die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 23.01.2007 (Bl. 5 ff. d. A.) enthält in § 4 Abs. 2 folgende Regelung: "Für die Dauer der Probezeit stellt der An seinen Privat-Pkw der Firma zur Nutzung zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt gegen Nachweis einer Reisekosten- bzw. Fahrtkostenabrechnung. Nach Ablauf der Probezeit wird dem AN ein gleichwertiges Fahrzeug für seine Arbeit zur Verfügung gestellt. In einem schriftlichen Zusatz vom selben Tag heißt es wie folgt: Der § 4 Abs. 2 Arbeitsentgelt wird folgendermaßen ergänzt:

Für die Nutzung des Privat-Pkw in der Probezeit wird monatlich ein Nettobetrag von 450,00 EUR ausgezahlt.

Das Fahrzeug steht ausschließlich Hr. C. zur Verfügung und kann auch privat genutzt werden." Der letzte Satz des Zusatzes wurde handschriftlich eingetragen. § 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrages lautet: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftlichkeitsklausel." Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, für die Zeit nach Ablauf der Probezeit sei vereinbart worden, dass die Beklagte die Leasingraten übernehme bzw. in den Leasingvertrag einsteige bzw. ihn mit allen Rechten und Pflichten übernehmen solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie der streitigen erstinstanzlichen Behauptungen der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.04.2008 - Az: 7 Ca 1322/07 -. Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob einer Verpflichtung der Beklagten die doppelte Schriftformklausel entgegenstünde, sei die Klage deshalb unbegründet, weil der Kläger die Beklagte hinsichtlich seines vermeintlichen Anspruchs nicht gemahnt habe, was nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Voraussetzung für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gewesen wäre. Nach dem zuletzt gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag habe die Verpflichtung der Beklagten nicht darin bestanden, an den Kläger irgendwelche Zahlungen entweder direkt oder gegenüber der Leasingfirma zu leisten, sondern darin, dass die Beklagte dessen Leasingvertrag habe übernehmen sollen. Der dem Kläger entstandene Schaden sei ein solcher, der deshalb entstanden sein soll, weil die Beklagte dieser Pflicht zur Übernahme des Vertrages nicht nachkam. Der Anspruch des Klägers richte sich demgemäß auf Schadensersatz statt der Leistung, weil diese, nämlich die Übernahme des Vertrages infolge der Kündigung nicht mehr möglich sei. Die für einen derartigen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Fristsetzung sei vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Jedenfalls fehle es an einem Beweisantritt. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 16.05.2008 zugestellt worden. Mit einem am 10.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese am 16.07.2008 begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 16.07., 28.08., 06.10., 16.10. und 30.10.2008, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 100 ff., 120 ff., 139 ff., 145 ff., 155 ff. d. A.), im Wesentlichen und zusammengefasst geltend: Am 23.01.2007 sei über den schriftlichen Arbeitsvertrag hinaus in einer mündlichen Vereinbarung zugesagt worden, dass nach der Probezeit die Leasingraten durch die Beklagte übernommen würden. Die Beklagte habe zugesagt, in den Leasingvertrag einzutreten. Ferner sei dem Kläger auch die Möglichkeit der Privatnutzung zugesagt worden. Der erstinstanzliche Vortrag in dieser Hinsicht sei auch nicht widersprüchlich. Der Kläger habe den Mitarbeiter B. der Beklagten ständig darauf angesprochen, endlich die Leasingraten zu zahlen bzw. in den Vertrag einzutreten. Dieser habe immer wieder geäußert, dass gezahlt werde. Auch der rechtliche Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Der Kläger habe auf Vertragserfüllung und nicht auf Schadensersatz bestanden. Für eine Übernahme der Verpflichtung der Beklagten spreche auch, dass der Zeuge B. sowohl mit einem Mitarbeiter des Autohauses telefoniert habe, um zu erfahren, was veranlasst werden müsse, damit die Beklagte in den Vertrag einsteigen könne. Auch habe der Mitarbeiter der Beklagten B. am 30.07.2007 anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter einer Firma E. bestätigt, dass die Beklagte in den Vertrag eintreten möchte. Ebenso habe Herr B. gegenüber der V. Leasing GmbH mitgeteilt, dass die Beklagte den Vertrag übernehmen wolle und der Leasing GmbH gegenüber avisiert, dass die ausstehenden Raten übernommen würden. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 28.04.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az: 7 Ca 1322/07, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.182,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14.08.2008 (Bl. 113 ff. d. A.) sowie des Schriftsatzes vom 16.10.2008 (Bl. 143 f. d. A.), auf die jeweils Bezug genommen wird, entgegen. Sie bestreitet, gegenüber dem Kläger zugesichert oder vertraglich vereinbart zu haben, dass sie mit allen Rechten und Pflichten in den Leasingvertrag einsteige bzw. diesen übernehme. Diese Möglichkeit sei auch deshalb ausgeschieden, weil sie den Leasingvertrag zu den gegenüber dem Kläger geltenden Konditionen nicht abgeschlossen hätte. Auch eine Übernahme der Leasingraten durch sie sei nicht vereinbart worden. Gegen eine solche Vereinbarung spreche auch der Inhalt des Arbeitsvertrages. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 29.08.2008 (Bl. 124 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen M. A. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2008 (Bl. 173 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die in § 10 Abs. 1 des wohl als Formulararbeitsvertrag zu betrachtenden Arbeitsvertrages enthaltene so genannte doppelte Schriftformklausel den vom Kläger geltend gemachten Anspruch deshalb ausschließt, weil nach dem Wortlaut der genannten vertraglichen Bestimmung die vom Kläger behauptete Vereinbarung der Parteien nicht in schriftlicher Form vorliegt. Die Klausel begegnet allerdings in Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblichen rechtlichen Bedenken, da sie beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305 b BGB der zur Folge Individualabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, den Eindruck erweckt, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam (BAG 20.05.2008 - 9 AZR 328/07 -). Die Berufungskammer hat den Sachvortrag des Klägers zu der von ihm behaupteten zusätzlichen - mündlichen - Vereinbarung, die am 23.01.2007 getroffen worden sein soll, dahingehend verstanden, dass mit einer solchen Vereinbarung im Ergebnis sichergestellt werden sollte, dass dem Kläger statt der Überlassung eines Firmenfahrzeugs nach Ablauf der Probezeit sein dann auch für die betrieblichen Zwecke zu nutzendes Privatfahrzeug weiterhin zur Verfügung stehen sollen und die Beklagte wirtschaftlich die Kosten durch die Leasingverbindlichkeiten habe tragen sollen. Die Berufungskammer ist deshalb davon ausgegangen, dass dann, wenn eine derartige Vereinbarung getroffen worden sein sollte, ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommt. Die Berufung hat aber auch unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Ausgangspunkts keinen Erfolg, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Berufungskammer feststeht, dass eine solche vom Kläger behauptete Vereinbarung getroffen worden ist. Der vom Kläger benannte Zeuge A. hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigen können. Er hat vielmehr darauf verwiesen, dass es aus seiner Sicht bei Abschluss des Arbeitsvertrages für eine Zusage des vom Kläger behaupteten Inhalts zu früh gewesen sei. Ebenso hatte der Zeuge B. eine derartige Vereinbarung nicht bestätigen können. Der Kläger konnte als beweisbelastete Partei damit den Beweis für die von ihm behauptete Vereinbarung nicht erbringen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag sowie die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 23.01.2007 zunächst den Anschein der vollständigen Wiedergabe der an diesem Tag getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien für sich in Anspruch nehmen kann. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Zusatzvereinbarung dort handschriftlich eine weitergehend getroffene Vereinbarung festgehalten wurde. Es hätte nahe gelegen dann, wenn zusätzlich noch eine Vereinbarung mit den vom Kläger behaupteten Inhalt getroffen worden wäre, auch diese in Form eines handschriftlichen Zusatzes festzuhalten. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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