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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 327/05
Rechtsgebiete: ArbGG, EntgeltfortzahlungsG, BUrlG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 611
EntgeltfortzahlungsG § 3
EntgeltfortzahlungsG § 3 Abs. 1
EntgeltfortzahlungsG § 4
EntgeltfortzahlungsG § 4 Abs. 1
BUrlG § 1
BUrlG § 11 Abs. 1
ZPO §§ 512 ff.
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 327/05

Entscheidung vom 05.10.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.12.2004, Az.: 2 Ca 1971/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.12.2004 (dort S. 3 bis 5 = Bl. 64 bis 66 d.A.) Bezug genommen. Dem dort festgestellten unstreitigen Tatbestand ist lediglich hinzuzufügen, dass die Mutter der Klägerin Arbeitnehmerin bei jenem Arzt ist, welcher der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 07.06.2004 bis 18.06.2004 attestiert hat.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Vergleich vom 18.08.2004 rechtswirksam geworden ist,

2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 15.12.2004 (Bl. 62 ff. d.A.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 01.07.2004 zu zahlen; im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Den klagezusprechenden Teil seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.06. bis 06.06.2004 ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach § 611 BGB zustehe.

Für die Zeit vom 07.06. bis 18.06.2004 könne die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG verlangen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ergebe sich aus den für diesen Zeitraum vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die dreistündige Teilnahme der Klägerin an der Hochzeitsfeier vom 12.06.2004 sei kein Umstand, der geeignet sei, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Aus der Teilnahme an einer Hochzeitsfeier ergebe sich nämlich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht sei. Eine Arbeitsunfähigkeit gehe nicht zwingend mit Bettlägerigkeit einher. Dies sei insbesondere im Hinblick auf das von der Klägerin geschilderte Krankheitsbild (Magenprobleme, Erbrechen, Durchfall, Reizmagen) zu beachten. Soweit der Beklagte des Weiteren behaupte, die Klägerin habe den behandelnden Arzt, Dr. X persönlich oder über ihre Mutter gebeten, sie für die Zeit ab dem 07.06.2004 "krankzuschreiben", liege kein hinreichend substantiierter Vortrag vor, der geeignet sei, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern. Die Klägerin habe nämlich keine näheren Umstände dargelegt, die auf eine "Gefälligkeitsbescheinigung" hindeuten würden.

Für die Zeit vom 21.06. bis 30.06.2004 habe die Klägerin einen Anspruch auf Urlaubsentgelt gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG.

Mithin schulde der Beklagte die Arbeitsvergütung für den gesamten Monat Juni 2004 in Höhe von 1.280,00 EUR brutto nebst Verzugszinsen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 6 ff. des Urteils vom 15.12.2004 (Bl. 67 ff. d.A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 14.04.2005 zugestellt worden ist, hat am 19.04.2005 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und gleichzeitig sein Rechtsmittel begründet.

Der Beklagte macht geltend,

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen komme dann kein hoher Beweiswert mehr zu, wenn sie in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis vorgelegt würden. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin darüber hinaus ihren Urlaub sowie den Abbau von Überstunden geschickt in die Zeit vom 21.06. bis 30.06.2004 gelegt, so dass lediglich die Zeit vom 01.06. bis 18.06. noch zu "überbrücken" gewesen sei. Die 24. und 25. Kalenderwoche habe sie für ihre angebliche Krankheit reserviert. Die für diese Zeit vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien nicht aussagekräftig, da die Klägerin am 12.06.2004 an einer Hochzeitsfeier teilgenommen habe, ohne irgendwelche Ausfallerscheinungen erkennen zu lassen. Hinzu komme, dass es sich bei dem krankschreibenden Arzt auch noch um den Arbeitgeber der Mutter der Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin habe diesen Arzt nicht etwa um eine Untersuchung gebeten, sondern darum, sie krankzuschreiben. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass sie von dem Arzt überhaupt untersucht worden sei. Der Beklagte vermute sogar, dass es die Mutter und gar nicht die Klägerin selbst gewesen sei, die dieses Ansinnen an den Arzt weitergegeben und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Empfang genommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.04.2005 (Bl. 182 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Az.: 2 Ca 1971/04 - vom 15.12.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin führt aus,

die Berufungsbegründung enthalte im Wesentlichen pauschale Verdächtigungen und Verunglimpfungen. Sie, die Klägerin sei in dem geltend gemachten Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Den Erholungsurlaub bzw. Überstundenausgleich habe sie nicht "gelegt", sondern in Absprache mit dem Beklagten genommen. Sie sei während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht bettlägerig erkrankt gewesen, so dass der dreistündigen Teilnahme an der Hochzeitsfeier vom 12.06.2004 nichts im Wege gestanden habe. Vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie der behandelnde Arzt untersucht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.05.2005 (Bl. 191 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Klägerin zu Recht Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2004 in Höhe von 1.280,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2004 zugesprochen. Der Vergütungsanspruch beruht für die Zeit vom 01.06. bis 06.06.2004 auf § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.03.2003, wonach der Mitarbeiter für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.280,00 EUR erhält. Die Klägerin hat, während der genannten Zeit gearbeitet, so dass insoweit anteilmäßig die arbeitsvertragliche Vergütung zu zahlen ist.

Für die Zeit vom 07.06. bis 18.06.2004 schuldet der Beklagte nach §§ 3, 4 EntgeltfortzahlungsG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, so dass von einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG auszugehen ist. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt nämlich ein hoher Beweiswert zu, da sie den gesetzlich vorgesehenen und gewichtigsten Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darstellen (vgl. DLW/Dörner, Buchstabe C/Rdnr. 1644). Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verringert sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht bereits dadurch, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem Zeitpunkt vorgelegt wird, zu dem das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist. Denn es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sich der Wahrheitsgehalt einer Arbeitsunfähigkeit deshalb verringert, weil sie nach Ausspruch einer Kündigung ausgestellt worden ist.

Hat ein Arbeitgeber, trotz der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Zweifel am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, so kann er dem Arbeitnehmer nachteilige Umstände in den Prozess einführen; für diese trägt er allerdings die Darlegungs- und Beweislast. Er muss deshalb Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung ergeben (vgl. Dörner a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beklagten nicht gelungen Tatsachen vorzutragen, aus denen ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit der beiden von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen resultieren würden.

Die Klägerin hat zwar am 12.06.2004 während drei Stunden an einer Hochzeitsfeier teilgenommen, obwohl sie in der Woche davor und auch in der Woche danach - laut den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Tatsache rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit letztlich nicht bestand. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit Bettlägerigkeit gleichgesetzt werden. Darüber hinaus ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch nicht immer mit Ausfallserscheinungen verbunden, so dass die zumindest äußerlich beschwerdefreie Teilnahme der Klägerin an der Hochzeitsfeier keinen ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen vermag.

Die unstreitige Tatsache, dass die Mutter der Klägerin bei dem Arzt beschäftigt ist, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat, ist ebenfalls nicht geeignet, ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen zu erzeugen. Denn aus der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen der Klägerin und einer Mitarbeiterin des Arztes kann schon ansatzweise nicht gefolgert werden, dass der Arzt unzutreffende Angaben in einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung macht.

Auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis mit der Teilnahme der Klägerin an der Hochzeitsfeier zusammen gewertet wird, reichen diese Umstände nicht aus, vom Nachweis begründeter Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszugehen.

Soweit der Beklagte darüber hinaus darauf hingewiesen hat, die Klägerin habe mit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Zeit zwischen ihrer letzten Arbeitstätigkeit und dem Erholungsurlaub bzw. Überstundenabbau zum Ende des Arbeitsverhältnisses "überbrückt", handelt es sich um eine Wertung, die sich nicht durch Tatsachen belegen lässt.

Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe den behandelnden Arzt nicht etwa um eine Untersuchung gebeten, sondern darum, er solle sie krankschreiben, wird von dem Beklagten lediglich pauschal behauptet. Da der Beklagte weder Zeit und Ort noch den Gesprächszusammenhang für die entsprechende Äußerung der Klägerin konkret dargetan hat, handelt es sich insoweit um unsubstantiierten Vortrag. Eine Vernehmung des behandelnden Arztes hätte in diesem Zusammenhang zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt.

Soweit der Beklagte im Übrigen weitere Umstände mit Nichtswissen bestreitet bzw. Vermutungen anstellt, genügt er der ihn treffenden Darlegungslast nicht.

Schließlich hat der Beklagte für die Zeit vom 21.06. bis 30.06.2004 nach §§ 1, 11 Abs. 1 BUrlG Urlaubsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, das der Arbeitnehmer in den letzten 13. Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, zu zahlen.

Die mithin angefallene Vergütung für den Monat Juni 2004 in Höhe von 1.280,00 EUR ist ab dem 01.07.2004 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.03.2003 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlt es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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