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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.10.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 383/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 389
ArbGG §§ 64 ff.
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 383/04

Verkündet am: 20.10.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.03.2004, Az.: 7 Ca 2693/03 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.295,55 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - soweit er nicht durch Klagerücknahme erledigt worden ist - zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung.

Der Kläger war vom 01.12.1999 bis zum 01.10.2002 bei der Beklagten, die mit dem Vertrieb von grafischen Geräten und Materialien befasst ist, als Vertriebsleiter auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 02.11.1999 (Bl. 5 ff. d.A.) beschäftigt. Der Kläger schloss mit der Beklagten des Weiteren den schriftlichen Mietvertrag vom 02.11.1999 (Bl. 9 d.A.), wonach er einen Büroraum gegen eine monatliche Miete in Höhe von 2.500,00 DM vermietete.

Während der Zeit vom 01.05.2002 bis 30.09.2002 leistete die Beklagte an den Kläger Nettozahlungen in Höhe von 23.500,00 EUR. Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichten Klage hat der Kläger restliche Arbeitsvergütungsforderungen für diesen Zeitraum geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte schulde ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Bruttovergütung in Höhe von 30.677,50 EUR (5 Monate x 6.135,50 EUR brutto) sowie Mietzahlungen in Höhe von 6.391,15 EUR (5 Monate x 1.278,23 EUR). Die von der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen in Höhe von 23.500,00 EUR verrechne er mit den Mietforderungen in Höhe von 6.391,15 EUR und bringe den Rest in Höhe von 17.108,85 EUR netto in Abzug von seiner Vergütungsforderung.

Der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch sei unbegründet. Er habe bei dem Geschäft mit der Firma X und W die ihm als Einzelprokuristen eingeräumte Alleinvertretungsberechtigung für einen Betrag von 5.000,00 DM (vgl. Bl. 28 d.A.) nicht überschritten. Als die Firma X und W bei der Beklagten im Juni 2002 120 Rollen Thermofilm bestellt habe, sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, den Wareneinkauf zu finanzieren. Sie habe deshalb der Kundin vor der Warenlieferung bereits eine Rechnung über 111.360,00 EUR zugestellt. Die Firma X und W sei jedoch nur bereit gewesen vor Warenlieferung diese Rechnung zu begleichen, wenn ihr ein erheblicher Preisnachlass eingeräumt würde. Am 04.07.2002 habe der Geschäftsführer der Beklagten daher mit der Firma X und W vereinbart, dass der Preis pro Rolle Thermofilm von 800,00 EUR auf 650,00 EUR reduziert werde. Nach dieser Besprechung habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger beauftragt, die bereits getroffene Vereinbarung umzusetzen und der Firma X und W die erbetenen Sicherheiten für die Vorfinanzierung einzuräumen. Daraufhin habe der Kläger zusammen mit den Herren U und V von der Firma X und W die Vereinbarung vom 04.07.2002 (vgl. Bl. 27 d.A.) unterzeichnet. Er habe sich daher bei diesem Geschäft lediglich weisungsgemäß verhalten und nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.677,50 EUR brutto abzüglich geleisteter Zahlung in Höhe von 17.108.85 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie habe unstreitig Zahlungen in Höhe von 42.999,75 EUR an den Kläger geleistet. Die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer aus der vom Kläger geltend gemachten Arbeitsvergütungsforderung seien an die zuständigen Kassen abgeführt worden.

Der Beklagten stehe ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von 20.880,00 EUR aus dem Geschäft mit der Firma X und W zu. Der Kläger habe hier seine Vertretungsberechtigung aus der Einzelprokura überschritten und durch Herabsetzen des Verkaufspreises für Filme von 800,00 EUR pro Stück auf 650,00 EUR pro Stück einen Umsatzverlust von 20.880,00 EUR herbeigeführt. Darüber hinaus sei ein weiterer Schaden von 3.000,00 EUR dadurch entstanden, dass der Kläger eine Lieferfrist in der gleichen Angelegenheit fixiert habe, welche die Beklagte nicht habe einhalten können.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, von der unstreitig entstandenen Arbeitsvergütungsforderung des Klägers in Höhe von 30.677,50 EUR brutto sei lediglich der Betrag von 17.108,85 EUR in Abzug zu bringen gewesen, zumal weitergehende Zahlungen durch die Beklagte weder hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes noch hinsichtlich des Zeitraumes, für welchen sie erfolgt seien, dargelegt worden seien. Soweit die Beklagte Beweis dafür angeboten habe, dass sie die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, sei, mangels Angabe einer Steuernummer, eine Auskunft des Finanzamtes Neuwied und mangels Angabe einer Betriebsnummer, eine Auskunft der T nicht einzuholen gewesen.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greife gemäß § 389 BGB nicht durch, da sich keine gleichartigen Forderungen gegenüberstehen würden. Die Beklagte könne mit der geltend gemachten Nettoforderung aus Schadensersatz nicht gegen die Bruttoforderung des Klägers aufrechnen.

Die Beklagte hat gegen die ihr am 19.04.2004 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - am 19.05.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am Montag, den 21.06.2004 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte macht geltend,

sie habe die Lohnsteuer für den streitgegenständlichen Zeitraum unter der Steuernummer Finanzamt Neuwied abgeführt; gleiches gelte für die Sozialversicherungsbeiträge, welche an die T unter der Betriebsnummer 52153704 sowie der Versicherungsnummer gezahlt worden seien. Die Mietzahlungen von 42.999,75 EUR (29 Monate) seien für die Zeit vom Dezember 1999 bis einschließlich April 2002 von der Beklagten an den Kläger erbracht worden. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers in Höhe von 6.135,50 EUR habe zu einem monatlichen Nettovergütungsanspruch in Höhe von 5.280,88 EUR geführt; allein hierauf könne der Kläger einen Anspruch haben. Es sei der Beklagten im Übrigen auch gestattet, mit Schadensersatzforderungen aufzurechnen, da dem Kläger lediglich die Nettoforderungen zustünden, zumal Lohnsteuer und Sozialabgaben bereits abgeführt worden seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.03.2004, Az.: 7 Ca 2693/03 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.03.2004 (7 Ca 2693/03) zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus, die von der Beklagten in Höhe von 42.999,75 EUR erbrachten Mietzahlungen beträfen nicht den streitgegenständlichen Zeitraum (Mai 2002 bis September 2002), sondern - wie die Beklagte selbst vorgetragen habe - die Zeit vom Dezember 1999 bis April 2002. Es werde weiterhin bestritten, dass die Beklagte die einzubehaltende Lohnsteuer und die einzubehaltenden Sozialabgaben tatsächlich abgeführt habe. Lege man den von der Beklagten zutreffend angegebenen monatlichen Nettovergütungsanspruch des Klägers zugrunde, ergebe sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Klageanspruch in Höhe von 9.295,55 EUR netto.

Während der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seine Klage teilweise zurückgenommen; er beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.295,55 EUR netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt,

im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache letztlich aber nicht begründet.

Soweit das erstinstanzliche Urteil abgeändert worden ist, beruht dies allein auf der teilweisen Klagerücknahme, welche dazu führt, dass der Rechtsstreit insoweit nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - erfolgte mithin lediglich zur Klarstellung des Inhaltes der dem Kläger zustehenden Forderungen.

Der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 02.11.1999, für die Zeit vom Mai 2002 bis September 2002 einen Arbeitsvergütungsanspruch in Höhe von 9.295,55 EUR netto, erworben. Nach dem Anstellungsvertrag stand ihm eine monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 6.135,50 EUR brutto zu; hieraus folgt unstreitig ein Nettovergütungsanspruch in Höhe von 5.280,88 EUR. Mithin sind für die streitgegenständlichen fünf Monate insgesamt 26.404,40 EUR netto an Arbeitsvergütung zur Zahlung angefallen. Unter Hinzurechnung der unstreitigen Mietforderung des Klägers für den gleichen Zeitraum in Höhe von 6.391,15 EUR (5 Monate x 1.278,23 EUR) ergibt sich eine Gesamtforderung in Höhe von 32.795,55 EUR. Die Beklagte hat hierauf 23.500,00 EUR geleistet, so dass noch 9.295,55 EUR netto als Arbeitsvergütungsforderung offen stehen.

Soweit demgegenüber die Beklagte geltendmacht, sie habe während der Zeit vom Dezember 1999 bis April 2002 insgesamt 42.999,75 EUR Miete an den Kläger gezahlt, ist dies für den streitgegenständlichen Zeitraum unerheblich. Denn die Parteien streiten nicht um Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit von Dezember 1999 bis April 2002, sondern aus der Zeit von Mai 2002 bis September 2002.

Der weitere Einwand der Beklagten, sie habe die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge für die streitgegenständliche Arbeitsvergütungsforderung ordnungsgemäß abgeführt, bedarf nicht mehr der Überprüfung, da der Kläger zuletzt statt Brutto- lediglich noch Nettovergütung verlangt hat.

Die von der Beklagten erstinstanzlich erklärte Aufrechnung, vermag den Nettovergütungsanspruch des Klägers unter Beachtung von § 389 BGB nicht zu beseitigen, da die tatsächlichen Voraussetzungen für den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 25.880,00 EUR nicht nachgewiesen sind. Die Beklagte hat zwar ausgeführt, der Kläger habe bei dem Geschäft mit der Firma X und W die ihm als Einzelprokurist eingeräumte Vertretungsmacht über einen Betrag von 5.000,00 DM überschritten und sich hierdurch pflichtwidrig verhalten. Nachdem der Kläger aber entgegengehalten hatte, er habe den Vertrag mit der Firma X und W am 04.07.2002 auf Weisung des Geschäftsführers abgeschlossen, hat die Beklagte keinerlei Beweis für ihre tatsächliche Darstellung des Ablaufes des Geschäftes mit der Firma X und W angeboten.

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil, aufgrund der teilweisen Berufungsrücknahme des Klägers, zur Klarstellung teilweise abzuändern; im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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