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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 387/07
Rechtsgebiete: StGB, ArbGG, BetrVG, KSchG


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 1 Satz 2
StGB § 57 Abs. 2
StGB § 57 Abs. 2 Ziff. 2
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3
KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.04.2007 - Az.: 6 Ca 1394/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren noch von Interesse streiten die Parteien darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007 mit Ablauf des 31.08.2007 seine Beendigung gefunden hat, nachdem der Kläger im Dezember 2006 rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18.04.2007, Az.: 6 Ca 1394/06 Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat das Arbeitsgericht die gegen die genannte Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen und zur Begründung insoweit im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt: Der Kläger habe die durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe begründete negative Prognose nicht zu erschüttern vermocht, da er nicht habe darlegen können, weshalb gleichwohl mit einer baldigen Rückkehr an den Arbeitsplatz zu rechnen sei. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten seien auch nicht nur unerhebliche betriebliche Auswirkungen gegeben, da eine Fremdvergabe der Arbeitsaufgaben des Klägers für die Beklagte zu teuer und Mehrarbeitsstunden für den weiteren Betriebselektriker nicht zumutbar gewesen seien. Der Kläger habe seinerseits nicht im Einzelnen dargelegt, wie über einen längeren Zeitraum seine Aufgaben durch den weiterbeschäftigten Betriebselektriker hätten erfüllt werden können. Zukunftsbezogen ergeben sich erheblich betriebliche Auswirkungen auch daraus, dass die Beklagte auf unabsehbare Zeit gehindert sei, ihr Direktionsrecht auszuüben und den Einsatz des Klägers einzuplanen. Auch der bestehende Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 40 ff. d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 16.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 29.06.2007 begründet.

Nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 28.06.2007 und 10.08.2007, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 68 ff., Bl. 82 f. d. A.) macht der Kläger zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen zusammengefasst geltend:

In Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur personenbedingten Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten wäre die Kündigung der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn auch im vorliegenden Fall ausgehend vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger innerhalb von 24 Monaten, also bis zum 29.03.2009 seine Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stellen könne. Es sei bereits jetzt gesichert davon auszugehen, dass es zum 25.02.2009 zu einer Strafaussetzung käme, da der Kläger Ersttäter und Erstverbüßer sei und auch im Übrigen die Voraussetzung des § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB offenkundig erfülle. Es sei auch nicht auszuschließen, dass bereits Mitte des Jahres 2008 die Arbeitsleistung wieder angeboten werden könne, wenn die Voraussetzungen der Halbstrafenregelung gem. § 57 Abs. 2 Ziffer 2 StGB erfüllt seien. Er - der Kläger - sei bereits im Ermittlungsverfahren in besonderem Maße kooperativ gewesen und habe durch seine Aussagen erheblich zu weiteren Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft beigetragen. Mit den vorhandenen Kräften sei es sehr wohl möglich, die anfallenden Aufgaben am Arbeitsplatz des Klägers auszuüben. Zu berücksichtigen sei auch die Praxis der Strafvollstreckung in Rheinland-Pfalz, der zufolge spätestens 9 Monate vor dem Entlassungsdatum, also im Mai 2008 Vollzugslockerungen in Form der Verlegung in den offenen Strafvollzug erfolge. Hierbei käme es im Fall des Klägers zu einer Verlegung in die JVA K.. Der zweite Betriebselektriker sei durchaus in der Lage, alle anfallenden Arbeiten zu erledigen. Im Übrigen bestehe auch die Möglichkeit, ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Inhaftierung des Klägers abzuschließen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei die Betriebszugehörigkeit von rund 14 Jahren und die Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder zu berücksichtigen. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bleibe bestritten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -, Az.: 6 Ca 1394/06 teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007, dem Kläger am 30.03.2007 zugegangen, zum 31.08.2007 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 30.07. und 22.08.2007 (Bl. 80 f., Bl. 86 f. d. A.) als tatsächlich und rechtlich zutreffend.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht veranlasst. Die Berufungskammer folgt zunächst der rechtlich zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ergänzend Folgendes auszuführen:

1.

Die Kündigung der Beklagten ist nicht bereits nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats auszugehen ist. Hiermit hat sich auch die Berufung nicht näher auseinandergesetzt und insbesondere nicht aufgezeigt, welche Mängel der Betriebsratsanhörung vorgelegen haben sollen. Derartige Mängel sind auch nicht erkennbar. Bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18.04.2007 wurde auch dem Klägervertreter zur Einsicht das Anhörungsschreiben vom 20.03.2007 (Bl. 31 ff. d. A.) zugänglich gemacht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den insoweit vorgelegten Unterlagen, dass dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung die für die Kündigung maßgeblichen Gründe ebenso mitgeteilt wurden wie auch die persönlichen Daten des Klägers und die Art der beabsichtigten Kündigung.

2.

Eine Unwirksamkeit der Kündigung folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findenden Kündigungsschutzgesetzes. Die Kündigung ist vielmehr gem. § 1 Abs. 2 KSchG durch Gründe in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt. Ein personenbedingter Kündigungsgrund kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Inhaftierung gehindert ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Es hängt dann von der Haftdauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG rechtfertigt (vgl. BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 613/83, AP Nr. 87 zu § 626 BGB; BAG v. 22.09.1994 - 2 AZR 719/93, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969; LAG R.-P. v. 15.12.2004 - 9 Sa 277/04 - Juris). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten sind als bei einer personenbedingten Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten (BAG v. 09.03.1995 - 2 AZR 497/94 - AP Nr. 123 zu § 626 BGB).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lag im vorliegenden Fall ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, der die ordentliche Kündigung sozial rechtfertigt.

Zum Kündigungszeitpunkt war der Kläger rechtskräftig zu einer Haftstrafe von vier Jahren ohne Bewährung verurteilt und war daher nicht mehr in der Lage die geschuldete Arbeitsleistung als Betriebselektriker bei der Beklagten zu erbringen.

Aufgrund dieser Verurteilung war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger für eine lange Zeit nicht mehr zur Verfügung steht. Selbst wenn man der Berufung folgend von einer vorzeitigen Haftentlassung und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach dem sogenannten Zwei-Drittel-Zeitpunkt ausgeht, hätte dies zur Folge, dass mit einer Entlassung des Klägers nicht vor dem 25.02.2009 zu rechnen war, mithin nicht vor Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr und elf Monaten. Nach Auffassung der Berufungskammer war allerdings im Rahmen der vorzunehmenden Prognose nicht von vorneherein von einer derartigen vorzeitigen Entlassung auszugehen. Zwar wird in vielen Fällen eine Freiheitsstrafe nicht bis zu ihrem Ende tatsächlich verbüßt; häufig erfolgt eine Entlassung nach 2/3 der vorgesehenen Haftzeit auf Bewährung. Nach Auffassung der Berufungskammer musste die Beklagte gleichwohl zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung diesen Zeitraum nicht zu Grunde legen. Gemäß § 57 Abs. 1, 2 StGB hängt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von vielen für die Beklagte und auch für die Berufungskammer zur Zeit noch nicht beurteilbaren Faktoren ab. So sind gem. § 57 Abs. 1 StGB bei der Entscheidung insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgut, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind. Insbesondere auch die Frage des Verhaltens im Vollzug kann und konnte nicht vorausschauend zu dem Zeitpunkt, an dem die Strafvollstreckungskammer eine Entscheidung wird treffen müssen, beurteilt werden (vgl. LAG R.-P. v. 12.04.1999 - 7 Sa 61/99 -, RzK I 5 h Nr. 49).

Durch die haftbedingt zu erwartende Verhinderung der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung liegt auch eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22.09.1994 - 2 AZR 719/93, EzA § 1 KSchG personenbedingte Kündigung Nr. 11) hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung der ausgeurteilten Haftstrafe die Beklagte hinsichtlich einer erheblichen Zeit daran gehindert ist, den Kläger hinsichtlich der Bestimmung von Zeit und Reihenfolge der Arbeit frei einzusetzen. Die Beklagte hat im Übrigen bereits erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebselektriker insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an elektrischen Einrichtungen und bei der Neuinstallation von elektrischen Anlagen für Maschinen und Gebäude zur Sicherung eines ungestörten Produktionsablaufs unerlässlich ist.

Überbrückungsmaßnahmen zur Vermeidung der aufgezeigten erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen waren der Beklagten nicht zumutbar.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es mit den vorhandenen Kräften sehr wohl möglich sei, die anfallenden Aufgaben am Arbeitsplatz des Klägers auszuüben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger, der die betrieblichen Verhältnisse und die Anforderungen seines Arbeitsplatzes selbst aus eigener Anschauung kennt, diese Behauptung lediglich pauschal und ohne Mitteilung näherer Einzelheiten in den Prozess eingeführt hat. Insbesondere der bereits erstinstanzliche Verweis darauf, dass der zweite Betriebselektriker die Aufgaben des Klägers mit übernehmen könne, kann ohne Mitteilung näherer Tatsachen hierzu nicht die Vermeidbarkeit betrieblicher Auswirkungen durch die Abwesenheit des Klägers belegen. Der Kläger seinerseits war als vollzeitbeschäftigter Betriebselektriker bei der Beklagten tätig. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Bestands seines Arbeitsverhältnisses zeitlich nicht mit den ihm obliegenden Arbeitsaufhaben ausgelastet gewesen sei, bestehen nicht. Es hätte daher näherer Darlegungen dazu bedurft, inwieweit es dem zweiten Betriebselektriker ohne überobligationsmäßige Anstrengungen möglich sein soll, die Arbeitsaufgaben eines ebenfalls vollzeitig tätigen weiteren Betriebselektrikers mit zu übernehmen. Der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten, dass eine Übernahme der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten dem weiteren Betriebselektriker wegen des Umfangs der ausführenden Arbeiten, die zwei gleichwertige Arbeitplätze erfordert, nicht möglich gewesen wäre, und zwar auch nicht bei der Inanspruchnahme zumutbarer Mehrarbeit, ist der Kläger seinerseits nicht entgegen getreten.

Die Beklagte hat ebenfalls dargelegt, dass sie eine vorübergehende Vergabe vom Kläger übernommenen Arbeiten an Fremdfirmen unter Kostengesichtspunkten nicht zumutbar ist.

Nach Auffassung der Kammer war der Beklagten aber auch eine befristete Ersatzeinstellung eines (neuen, weiteren) Betriebselektrikers unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht zumutbar. Eine derartige befristete, auch zweckbefristete Ersatzeinstellung ist rechtlich zwar möglich. Gleichwohl war dies der Beklagten nicht zumutbar. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen dargelegt, dass der Arbeitsplatz des Klägers mit einem Mitarbeiter aus der Produktion, der ausgebildeter Elektriker ist, aber bisher in einem anderen Arbeitsbereich tätig war, besetzt wurde, weil der von diesem Mitarbeiter bislang innegehabte Arbeitsplatz zum 01.09.2006 aus betriebsbedingten Gründen entfallen ist. Mit diesem Mitarbeiter aber stand der Beklagten ein von der Ausbildung her geeigneter, mit den betrieblichen Verhältnissen bereits vertrauter Mitarbeiter zur Verfügung, der ansonsten seinerseits von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen wäre. Wenn die Beklagte zur Vermeidung einer solchen auf diesen geeigneten Mitarbeiter zurückgreift, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von einer befristeten Beschäftigung absah, zumal - wie bereits ausgeführt - im Falle einer Inhaftierung dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengung und Belastung zuzumuten sind als bei einer personenbedingten Kündigung aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten (BAG 09.03.1995, a. a. O.).

3.

Die im Rahmen des § 1 KSchG vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Zwar ist nicht zu verkennen, dass für die vom Gesetzgeber beabsichtigte Resozialisierung von Straftätern wichtig ist, dass sie nach ihrer Entlassung in gefestigte Strukturen zurückfinden, welche eine Wiedereingliederung ermöglichen und zu diesen Strukturen auch der Arbeitsplatz gehört. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitgeber unabhängig von der Haftdauer regelmäßig abzuwarten hat, bis ein Straftäter seine Haft verbüßt hat (LAG R.-P. v. 15.12.2004, a. a. O.). Die Kammer hat zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass dieser bereits erhebliche Zeit bei der Beklagten beschäftigt ist und nach seinen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Beruf erlernt hat und sich auch unter Berücksichtigung seines Alters die Aussichten des Klägers eine anderweitige Beschäftigung zu finden, nicht als negativ darstellen. Zu Lasten des Klägers war das Ausmaß der zu erwartenden betrieblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen: Es steht zu erwarten, dass der Kläger aufgrund der Verbüßung der Haftstrafen eine erhebliche Zeit nicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung stehen wird. Die Funktion des Klägers als Betriebselektriker beinhaltet eine für die Produktion der Beklagten wichtige Arbeitsaufgabe, an deren dauerhafter und gesicherter Wahrnehmung die Beklagte ein berechtigtes erhebliches Interesse hat.

III.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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