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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 30.11.2007
Aktenzeichen: 9 Sa 472/07
Rechtsgebiete: BAT, BGB, LPersVG


Vorschriften:

BAT § 54
BAT § 54 Abs. 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
LPersVG § 82 Abs. 3
LPersVG § 82 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 472/07

Entscheidung vom 30.11.2007

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.03.2007, Az.: 5 Ca 782/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen fristlosen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 21.03.2005 seine Beendigung gefunden hat.

Der am 30.04.1968 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1990 als Verwaltungsangestellter zu einem Bruttomonatsarbeitsentgelt von zuletzt 2.076,34 € beschäftigt. Der Kläger war u. a. in der Kfz-Zulassungsstelle der Beklagten eingesetzt.

Der Kläger ist Halter/Eigentümer mehrerer Fahrzeuge. Bei der Wiederanmeldung seines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X am 14.03.2005 gab der Kläger in die EDV ein, das Fahrzeug sei im März 2007 zu TÜV- und ASU-Untersuchung vorzuführen. Die zuständige Kassiererin K. bemerkte, dass die Nachweise zu TÜV- und ASU-Untersuchung fehlten. Tatsächlich lag auch keine TÜV- und ASU-Untersuchung mit Erteilung der entsprechenden Bescheinigung bis März 2007 vor.

Ebenso hatte der Kläger ein Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen E vom 21.06.2001 bis 10.11.2004 angemeldet, wobei die TÜV-Hauptuntersuchung im Juni 2001 fällig war. Ohne Durchführung der Hauptuntersuchung meldete der Kläger das Motorrad am 10.04.2004 ab und trug in die Abmeldebescheinigung ein, die neue TÜV-Hauptuntersuchung sei im Juni 2006 fällig und unterschrieb die Abmeldebescheinigung für die Beklagte. Er meldete sodann das Fahrzeug wieder an am 10.12.2004.

In der Abmeldebescheinigung für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K. mit Datum vom 01.10.2004, die der Kläger fertigte und für die Beklagte unterzeichnete, gab dieser an, dass der nächste Termin für TÜV- und Abgassonderuntersuchung im September 2006 anstünde. Tatsächlich wäre die nächste Hauptuntersuchung im September 2004 fällig gewesen. Bereits am 11.11.2004 meldete der Kläger dieses Fahrzeug erneut an ohne erneute TÜV-Hauptuntersuchung.

Der Kläger meldete ferner das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E am 11.10.2000 ab und änderte dabei bewusst das Abmeldedatum auf den 11.09.2000 ab. Ebenso meldete er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X am 23.12.1999 ab und trug als Abmeldedatum den 23.11.1999 ein. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X wurde vom Kläger am 27.11.2000 unter Angabe des 17.10.2000 als Abmeldedatum abgemeldet.

Wegen der genannten Vorfälle ist gegen den Kläger unter dem 22.05.2006 ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen Falschbeurkundung im Amt unter Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,-- € ergangen (Strafbefehl Amtsgericht B, Az.:, Bl. 170 f. d. A.).

Nach Anhörung des Klägers unterrichtete die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat durch Schreiben mit Datum vom 17.03.2005 darüber, dass sie beabsichtige das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich gem. § 54 BAT, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2005 zu kündigen. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 28 f. d. A. Bezug genommen. Unter dem 21.03.2005 stimmte der seinerzeitige Personalrat den beabsichtigten Kündigungen zu.

Die Beklagte kündigte sodann mit Schreiben vom 21.03.2005 das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.09.2005. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 29.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen zusammengefasst geltend gemacht: Die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats werde bestritten. Das Anhörungsschreiben belege in konkreter Weise insoweit lediglich die beanstandete Zulassung eines Pkw am 14.03.2005, sei im Übrigen aber pauschal und unbestimmt. Wenn der Personalrat darüber informiert worden sei, dass der Kläger die ihm gemachten Vorwürfe eingeräumt habe, sie aber damit hätte entschuldigen wollen, dass er doch niemanden geschädigt habe, habe der Kläger die Aussage, niemanden geschädigt zu haben, nicht im Zusammenhang mit dem behaupteten Eingeständnis gemacht, sondern vielmehr auf eine dementsprechende fortwährende Frage des Bürgermeisters geantwortet. Die einzelnen Vorwürfe seien nicht zutreffend. Bezüglich der Zulassung des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X vom 14.03.2005 sei richtig, dass er im Computer vermerkt habe, dass die nächste anstehende TÜV- und ASU-Untersuchung "3/2007" sei. Der eigentliche Akt der Zulassung erfolge aber über die Leiterin oder stellvertretende Leiterin der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. demjenigen Mitarbeiter, der die Tätigkeiten an der Kasse durchführt. Diese überprüften die für die Zulassung erforderlichen Daten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem er die unzutreffende Angabe getätigt habe, sei er davon ausgegangen, dass tatsächlich TÜV bis zu dem von ihm angegebenen Datum bestehe. Das Fahrzeug habe sich ab dem 07.03.2005 in einer Werkstatt befunden und sollte dort vom Werkstattinhaber am 10.03.2005 dem Werkstatt-TÜV vorgestellt werden. Eine Voruntersuchung des Fahrzeugs habe ergeben, dass das Fahrzeug keinerlei Mängel aufgewiesen habe. Noch vor Vornahme der unzutreffenden Angaben sei er in der Werkstatt gewesen, habe dort die ehemals zur TÜV-Untersuchung abgegebenen Unterlagen wieder mitgenommen, wobei obenauf eine Prüfbescheinigung für ASU gelegen habe. Deshalb sei er davon überzeugt gewesen, dass das Fahrzeug die notwendigen Untersuchungen bestanden habe und deshalb auch TÜV bis 03/2007 bestehe. Hiervon sei er auch bis zum 21.03.2005 ausgegangen. Sofern ihm vorgehalten werde, Fahrzeuge rückwirkend abgemeldet zu haben, könne er zwar Daten eingeben, diese würden aber an der Kasse überprüft. Es sei damit nicht möglich, ohne Kenntnis der Beklagten ein Fahrzeug abzumelden. Abgesehen davon stelle diese Vorgehensweise aber auch ansonsten keine Straftat, Falschbeurkundung oder ähnliches dar, da nachweisbar sei, dass der Kläger jeweils die Plakette an den Nummernschildern tatsächlich an dem Tag abgekratzt habe, den er als Abmeldetag angegeben habe. Danach habe er die Fahrzeuge auch selbstverständlich nicht mehr benutzt. Diese Vorgehensweise dokumentiere zwar einen etwas lockeren Umgang mit der Abmeldung der Fahrzeuge, stelle jedoch weder eine Straftat, noch einen Vertrauensbruch dar, da die Fahrzeuge tatsächlich nicht mehr genutzt worden seien. Deshalb sei auch der Vorwurf unzutreffend, er habe ungerechtfertigt Kfz-Steuer oder Versicherungsprämie sparen wollen.

Soweit er bei der Stilllegung des Fahrzeugs K am 01.10.2004 dort als nächstes Datum der Hauptuntersuchung September 2006 eingetragen habe, sei dies nicht absichtlich geschehen. Eine Zulassung des Fahrzeugs ohne Vorlage eines TÜV- und ASU-Berichtes sei nicht in Betracht gekommen. Ebenso habe es sich bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E verhalten. Ohne Abmahnung würden die Vorwürfe keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung sowie die fristgerechte Kündigung vom 21.03.2005 beendet ist, sondern fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich behauptet, der Personalrat sei außer durch Übergabe des Anhörungsschreibens mündlich ausführlich über die Angelegenheit informiert. Hierbei sei der Bürgermeister auf alle geschilderten Fälle eingegangen und habe dem Personalrat hierzu auch die entsprechenden Unterlagen einsehen lassen und Fragen beantwortet. Ebenso habe er das Anhörungsgespräch mit dem Kläger geschildert. Erst danach habe sich der Personalrat zu einer Sitzung zurückgezogen und der Kündigung zugestimmt. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sei ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Kläger habe bewusst Manipulationen vorgenommen. Sofern Abmeldebescheinigungen vorlägen, würden die dort enthaltenen Daten einer späteren Anmeldung zu Grunde gelegt werden. Der Kläger habe diese Abmeldebescheinigungen manipuliert, um über tatsächlich nicht mehr gültige TÜV-Untersuchungen hinweg zu täuschen bzw. einen späteren als tatsächlich zutreffenden Hauptuntersuchungstermin vorzutäuschen. Durch die rückwirkende Abmeldung von Fahrzeugen habe er Kfz-Steuer und Versicherungsbeiträge gespart. Die Sachdarstellung des Klägers stelle sich auch im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts B. als Schutzbehauptung dar.

Mit Urteil vom 20.03.2007, Az.: 5 Ca 782/05 hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt: Ein Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtige, liege vor. Nach dem Strafbefehl und dem diesen zu Grunde liegenden Anklageschrift habe der Kläger in zwei Fällen eine Falschbeurkundung im Amt begangen. Soweit der Kläger vortrage, dass der Strafbefehl nur aus "formellen Gründen" ergangen sei, weil der Kläger nicht persönlich zur Hauptverhandlung erschienen sei, stelle dies eine Schutzbehauptung dar. Die Staatsanwaltschaft habe nämlich in ihrer Anklageschrift sehr detailliert dargelegt, dass der Kläger sich genau der Verfehlungen schuldig gemacht habe, weswegen die Kündigung ausgesprochen worden sei. Aufgrund der umfänglichen Anklageschrift und der angebotenen Beweismittel hätte auch eine Hauptverhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Klägers geführt. Es sei daher aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls davon auszugehen, dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten nach Lage der Akten straf- und beweisbar gewesen seien. Zwar bestehe keine Bindung an den Strafbefehl; Umfang und Inhalt der Anklageschrift sprächen allerdings eindeutig dafür, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Straftaten und damit sein arbeitsvertragliches Fehlverhalten auch begangen habe. Jedenfalls liege eine wirksame Verdachtskündigung vor, die keiner Beweisaufnahme bedürfe. Auch eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.

Gegen dieses ihm am 02.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 03.09.2007 begründet.

Zur Begründung seiner Berufung gemäß Schriftsatz vom 03.09.2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 128 ff. d. A.), wiederholt der Kläger zunächst seine erstinstanzlichen Rügen hinsichtlich der Anhörung des Personalrats. Er behauptet, dass der eigentliche Akt der Zulassung nicht durch ihn, sondern durch andere Mitarbeiter der Beklagten erfolge. Hinsichtlich der Anmeldung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen X am 14.03.2005 wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Sachvortrag demzufolge er guten Glaubens davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug eine TÜV- als auch ASU-Prüfung bestanden hätte.

Auch Abmeldungen nehme er nicht selbst vor. Er könne insofern zwar Daten eingeben, diese würden aber an der Kasse überprüft. Die Abmeldung sei erst dann vollzogen, wenn das entsprechende Dienstsiegel auf den Papieren aufgebracht werde. Damit sei es nicht möglich, Fahrzeuge ohne Kenntnis der Beklagten bzw. der dafür zuständigen Mitarbeiter abzumelden. Es sei auch nicht unüblich, das Abmeldungen für einen vorherigen Zeitpunkt vorgenommen würden. Damit stehe fest, dass keine Täuschung vorläge, da der Vorgang für die Beklagte bzw. den zuständigen Mitarbeiter jeweils transparent gewesen sei. Dies sei auch von Bedeutung im Hinblick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Soweit eine rückwirkende Abmeldung erfolgt sei, habe er jeweils zu den angegebenen Daten bereits die Zulassungsstempel vom Nummernschild entfernt. Soweit unzutreffende TÜV-Termine angegeben worden seien, sei dies nicht absichtlich erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2007, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 173 ff. d. A.) macht der Kläger ergänzend geltend: Er habe den Strafbefehl nur akzeptiert, um zukünftig in jedem Fall nicht vorbestraft zu sein. Der Strafbefehl sei aber für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass er als Sachbearbeiter in der Zulassungsstelle Zulassungen und Abmeldungen von Fahrzeugen so vorzubereiten habe, dass die Kollegen an der Kasse nur noch die dafür fälligen Gebühren kassieren müssten. Er habe gerade die Abmeldebescheinigung nicht abschließend zu bearbeiten und zu unterschreiben. Vielmehr erfolge noch eine Prüfung durch den Mitarbeiter an der Kasse, der das Siegel aufbringe. Zu einer Vorenthaltung von Kfz-Steuer- oder Versicherungsprämien sei es nicht gekommen, da er bei den rückwirkend abgemeldeten Fahrzeugen - wie ausgeführt - jeweils schon vorher die Plakette entfernt habe. Dies sei die Stilllegung. Die Eingabe eines Datums auf der Bescheinigung sei nur eine hierzu gehörende formelle Angelegenheit. Auch habe er nicht versucht, TÜV-Vorführungen zu umgehen. Die TÜV-Untersuchungsberichte seien notwendiger Bestandteil der Durchführung der entsprechenden Eintragung bzw. der An- und Abmeldevorgänge.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.03.2007, Az.: 5 Ca 782/05 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung sowie die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 21.03.2005 nicht aufgelöst worden. ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend. Nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 28.09.2007, auf die Bezug genommen wird (Bl. 143 ff. d. A.) führt sie aus: Wie bereits erstinstanzlich geschildert sei der Personalrat ergänzend mündlich unterrichtet worden.

Als Sachbearbeiter in der Zulassungsstelle habe der Kläger die Daten korrekt in die entsprechenden Dokumente zu übernehmen und Zulassungen und Abmeldungen so vorzubereiten, dass die Kollegin an der Kasse nur noch die dafür fälligen Gebühren kassieren müsse. Die Angaben des Klägers dienten auch als Grundlage zur Festsetzung der Kfz-Steuer und der Kfz-Versicherungsbeiträge. Die Abmeldebescheinigungen würden von den Sachbearbeitern, also auch vom Kläger abschließend bearbeitet und unterschrieben. Diese Bescheinigungen dienten ggf. auch mit manipulierten Daten als Grundlage für die Wiederanmeldung. Die Beklagte schildert sodann erneut die dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle. Sie hält die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der Wiederanmeldung seines Fahrzeugs X für Schutzbehauptungen.

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Berufungskammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 30.11.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und St. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis als außerordentliche, fristlose Kündigung mit ihrem Zugang beendet. Die Kündigung ist nicht unter dem Gesichtspunkt nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats rechtsunwirksam. Sie ist auch durch einen wichtigen Grund i. S. d. § 54 Abs. 1 BAT, § 626 Abs. 1 BGB gedeckt.

1.

Gemäß § 82 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) ist der Personalrat zu fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtige Maßnahme zu begründen. Es besteht für den Personalrat eine Stellungnahmefrist von 4 Werktagen. Gemäß § 82 Abs. 4 LPersVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde, insbesondere die beabsichtigte Maßnahme durch den Leiter der Dienststelle, hier in Person des Bürgermeisters, begründet wurde. Die Begründung der Maßnahme erfolgte dabei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur durch das Anhörungsschreiben an den Personalrat mit Datum vom 17.03.2005, sondern vielmehr ergänzend auch durch eine entsprechende mündliche Unterrichtung durch den Bürgermeister. Der insoweit vernommene Zeuge S. hat die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten bestätigt. Er hat insbesondere bekundet, dass ein Gespräch mit dem Personalrat stattgefunden hat, bei welchem schon sämtliche Unterlagen, die zuvor bei der Kreisverwaltung A. angefordert wurden, präsent gewesen sind. Ferner hat der Zeuge bekundet, dass die sich daraus ergebenden Vorgänge dem Personalrat erläutert worden sind, Gelegenheit zu Rückfragen bestand und Rückfragen beantwortet wurden. Von nicht entscheidender Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer war, dass der Zeuge sich an die einzelnen zur Sprache gebrachten Vorgänge nicht mehr im Einzelnen ohne Hinzuziehung von Unterlagen erinnern konnte. Für die Kammer steht aber fest, dass es sich um die Vorfälle handelt, die sich über das Schreiben vom 17.03.2005 hinaus aus den angeforderten Unterlagen der Kreisverwaltung ergab, so wie sie im Verfahren vorgelegt wurden. Der Zeuge konnte bestätigen, dass diese Unterlagen angefordert wurden. Er konnte sich ferner daran erinnern, dass die Fahrzeuge des Klägers ungewöhnliche, individualisierte Kennzeichen aufwiesen.

Es kann dahin stehen, ob wie dies der Kläger behauptet dieser seine Äußerung, er habe niemanden geschädigt, nur auf mehrfache entsprechende Rückfrage des Bürgermeisters oder aber in anderem Zusammenhang getätigt hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem dem Personalrat vorgelegten Aktenvermerk mit Datum vom 21.03.2005 keine den Sachverhalt entstellende oder manipulierende Darstellung. In diesem Vermerk heißt es lediglich, dass der Kläger erklärt habe, die Manipulationen vorgenommen zu haben, was zutrifft und ausgeführt habe, dass er niemandem geschadet habe. Hieraus ergibt sich nicht der Sinngehalt, dass dem Kläger jegliches Unrechtbewusstsein gefehlt habe, sondern nur, dass der Kläger auf einen aus seiner Sicht entlastenden Umstand hingewiesen hat.

2.

Die streitgegenständliche Kündigung ist auch durch einen wichtigen Grund i. S. d. § 54 Abs. 1 BAT bzw. § 626 Abs. 1 BGB gedeckt.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt dann vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nicht zugemutet werden kann.

Die hierzu erforderliche Prüfung vollzieht sich dabei in zwei Stufen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein an - sich zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund vorliegt. Zum anderen (2. Stufe) ist zu prüfen, ob dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann (vgl. nur DLW/Dörner, 6. Aufl., D, Rdz. 656 ff.).

Ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund ist vorliegend gegeben. Der Kläger hat wie im unstreitigen Tatbestand dargestellt mehrfach und über einen längeren Zeitraum seine Pflichten als Mitarbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle dadurch verletzt, dass er unzutreffende Eintragungen im Zusammenhang mit der An- bzw. Abmeldung von Fahrzeugen gemacht hat. Der Kläger hat dies eingeräumt. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig.

Durch diese Verhaltensweisen hat der Kläger seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der Kläger war verpflichtet, nur wahrheitsgemäße Angaben in der EDV der Beklagten zu erfassen.

Die genannten Pflichtverletzungen sind auch von solchem Gewicht, dass sie auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Überwiegen der berechtigten Interessen der Beklagten an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Der Kläger hat durch seine Handlungen das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.

Dabei kann zunächst dahin stehen, ob entsprechend dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B. die Handlungen des Klägers zum Teil als Straftaten zu werten sind. Die strafrechtliche Wertung ist für die kündigungsrechtliche Beurteilung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nachdem die Vorfälle an sich zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig sind, kommt es entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht darauf an, ob der Kläger bei Durchführung einer hypothetischen strafgerichtlichen Hauptverhandlung verurteilt worden wäre oder nicht.

Unabhängig von der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Klägers stellen sich die Pflichtverletzungen als erhebliches und schwerwiegendes Fehlverhalten dar.

Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin St. kamen den Angaben jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen des Verfahrens von Neuzulassungen von Fahrzeugen erhebliches Gewicht zu. So hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass nicht mehr kontrolliert wurde, ob tatsächlich eine TÜV- bzw. ASU-Bescheinigung vorliegt, wenn entsprechende Daten auf der Abmeldebescheinigung vermerkt waren. Ebenso hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass gestützt auf die Angaben in der Abmeldebescheinigung darüber, dass noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt TÜV vorliege, dann, wenn bei den im Zuge der Neuanmeldung vorgelegten Kennzeichen die TÜV-Plakette des Fahrzeuges ein hiervon abweichendes, noch gültiges aber ungünstigeres TÜV-Datum ausweist, von ihr aufgrund der entsprechenden Angaben in der Abmeldebescheinigung auch eine entsprechende (weitergehende) TÜV-Plakette auf dem Kennzeichen angebracht wird. Die Zeugin hat ferner glaubhaft bekundet, dass die Abmeldebescheinigungen durch den Sachbearbeiter gemacht werden und auch die Zulassungen von diesem vorbereitet werden, so dass an der Kasse nur noch eine beschränkte Prüfung stattfindet.

Die Zeugin, die am Ausgang des Rechtsstreits kein Eigeninteresse hat, hat den Ablauf in eigenen Worten, vollständig und in sich widerspruchsfrei geschildert. Sie ist nach ihrem persönlichen Eindruck auf das Gericht glaubwürdig.

Ausgehend von dieser Zeugenaussage ist die Behauptung des Klägers, aufgrund der nochmaligen Überprüfung der Vorgänge an der Kasse habe er ohnehin nicht davon ausgehen können, dass die unkorrekten Eintragungen auf Abmeldebescheinigungen unbemerkt blieben, widerlegt. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage das Gegenteil: Tatsächlich wird das Datum der Fälligkeit der nächsten TÜV- bzw. ASU-Untersuchung bei der Neuanmeldung von Fahrzeugen aus den Abmeldebescheinigungen entnommen und kann dazu führen, dass ein Fahrzeug eine TÜV-Plakette mit einem Datum erhält, welches über das Datum des auf dem Kennzeichen noch vorhandenen TÜV-Siegels hinausgeht. Unzutreffende Daten in der Abmeldebescheinigung waren daher geeignet, über die Voraussetzungen und die Reichweite der vorzunehmenden Zulassung zu täuschen und hatten daher manipulativen Charakter. Der Kläger hat auch nicht darlegen können, wie es zu den von ihm insoweit behaupteten Versehen gekommen sein soll. Auffällig ist dabei, dass diese "Versehen" jeweils Daten zum Gegenstand hatten, die für den Kläger günstig waren. Zutreffend ist zwar, dass TÜV- und ASU-Bescheinigungen mitzuführen sind. Das Fehlen entsprechender, mit dem TÜV-Siegel übereinstimmender Berichte kommt jedoch nur im Falle einer polizeilichen Kontrolle zum Tragen.

Der manipulative Charakter der Handlungen des Klägers entfällt auch nicht hinsichtlich des kündigungsauslösenden Vorwurfs bezüglich der Zulassung des sogenannten Sommer-Pkw am 14.03.2005. Es kann dabei dahin stehen, ob es sich bei den Behauptungen des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass in der Werkstatt tatsächlich bereits eine TÜV-Prüfung mit Erfolg durchgeführt worden sei, um eine Schutzbehauptung handelt oder nicht. Jedenfalls war der Kläger nicht berechtigt, bei der Zulassung eigener Fahrzeuge einen anderen Überprüfungsmaßstab anzulegen, als bei der Zulassung von Fahrzeugen durch sonstige Bürger. Bei der Vorbereitung von Zulassungsvorgängen hätte - sofern keine Abmeldebescheinigung vorliegt - durch den Zulassenden die Tatsache einer noch gültigen TÜV-Prüfung durch Vorlage eines entsprechenden Prüfberichts nachgewiesen werden müssen. Eine Zulassung lediglich unter der mündlichen Versicherung des Zulassenden, eine TÜV-Überprüfung sei tatsächlich mit Erfolg durchgeführt worden, wäre ausgeschlossen gewesen.

Ebenso manipulativen Charakter hatten die jeweils rückwirkenden Abmeldungen von Fahrzeugen. Auch hier hat der Kläger ohne jegliche Überprüfungsmöglichkeit für die Beklagte unrichtige Angaben gemacht. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist es unerheblich, ob die entsprechenden Siegel auf den Kennzeichen der Fahrzeuge von ihm bereits früher abgekratzt worden sind oder nicht. Die Entfernung der Siegel ist Folge der Abmeldung, nicht aber die Abmeldung selbst. Durch die Entfernung der Siegel soll nur sichergestellt werden, dass das abgemeldete Fahrzeug des ungeachtet mit seinem alten Kennzeichen am Straßenverkehr weiter teilnimmt. Vollzogen ist die Abmeldung aber erst durch deren Vornahme bei der zuständigen Behörde und dementsprechende Erteilung einer Abmeldebescheinigung. Auch hier hat der Kläger in eigenen Dingen einen Maßstab angelegt, dessen Anwendung bei der Abmeldung von Fahrzeugen durch andere Bürger völlig ausgeschlossen wäre. Die Erteilung einer Abmeldebescheinigung zu einem nicht unerheblich früheren Datum nur aufgrund entsprechender mündlicher Angabe eines Bürgers, das Siegel bereits zu einem früheren Zeitpunkt entfernt und das Fahrzeug seit dem nicht mehr im Straßenverkehr bewegt zu haben, scheidet als Grundlage der Erteilung einer entsprechenden Abmeldebescheinigung aus. Es handelt sich hierbei im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch nicht nur um einen "etwas lockeren Umgang", sondern um eine nicht zulässige Manipulation, die Auswirkungen für die zutreffende Festsetzung etwa auch der Kfz-Steuer haben kann.

Durch diese Pflichtverletzungen hat der Kläger das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Als Träger öffentlicher Verwaltung kann die Beklagte von ihren Bediensteten eine korrekte, manipulationsfreie Ausführung der Dienstgeschäfte erwarten. Angesichts der wiederholten Verstöße des Klägers und der Tatsache, dass die aufgezeigten Manipulationen jeweils für den Kläger vorteilhaft waren, ist dieses Vertrauen zerstört worden. Auch ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen, jedem auch nur ansatzweise auftretenden Eindruck, die verwaltungstechnischen Vorgänge eigener Bediensteter würden anders und günstiger behandelt, als entsprechende Vorgänge außenstehender Bürger, von vornherein zu begegnen.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Zutreffend ist, das in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Kündigung nicht gerechtfertigt ist, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 19.04.2007 - 2 AZR 180/06 - NZA RR 2007, 571 ff.) ist eine Abmahnung allerdings dann entbehrlich, wenn es sich um schwere Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Gemessen hieran brauchte die Beklagte vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung den Kläger nicht abzumahnen. Wie ausgeführt, handelt es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen. Welche Verhaltensweisen in den einzelnen Fällen im Interesse der korrekten Wahrnehmung seiner Aufgaben vom Kläger zu erwarten gewesen wären, musste dem Kläger aufgrund seiner eigenen entsprechenden Handhabung bei An- und Abmeldevorgängen anderer Bürger ohne Weiteres erkennbar sein. Der Sinn des dabei zu verwahrenden Verfahrens ist unmittelbar einleuchtend und leicht erkennbar.

Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Kammer zu Gunsten des Klägers dessen langjährige Beschäftigungsdauer berücksichtigt und ebenso die Tatsache, dass es für den Kläger bei prognostischer Betrachtung schwierig sein wird, eine anderweitige angemessene Beschäftigung zu finden. Dem steht aber gegenüber, dass der Kläger nicht nur vereinzelt, sondern wiederholt und über einen längeren Zeitraum Manipulationen vorgenommen hat und sich zumindest in hohem Maße leichtfertig über die bei An- und Abmeldungen zu wahrenden Verfahren hinweggesetzt hat. Das berechtigte Interesse der Beklagten an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt daher das Fortsetzungsinteresse des Klägers.

3.

Die Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung scheitert auch nicht an der Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Es kann dahin stehen, ob anderen Bediensteten der Beklagten vor dem Zulassungsvorgang des "Sommer-Pkw" am 14.03.2005 die früheren Manipulationen hätten auffallen müssen oder aufgefallen sind. Hiergegen spricht allerdings der Inhalt der Bekundungen der Zeugin St. Maßgeblich ist aber, dass die Zwei-Wochenfrist des § 626 BGB erst dann beginnt, wenn der jeweils zur Kündigung Berechtigte den Kündigungssachverhalt kennt (vgl. etwa KR KSchG/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB, Rdz. 343 ff.). Maßgeblich ist somit nicht die eventuelle Kenntnis von Kolleginnen und Kollegen des Klägers, sondern die Kenntnis der zuständigen Organe der Beklagten. Dass diese bereits vor dem 14.03.2005 eine entsprechende Kenntnis hatten, ist nicht ersichtlich oder auch nur wahrscheinlich. Ausgehend von diesem Datum wahrte aber die streitgegenständliche Kündigung die gesetzliche Kündigungserklärungsfrist.

III.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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