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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 527/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BAT


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO §§ 512 ff.
BAT § 22
BAT § 22 Abs. 1
BAT § 22 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 527/04

Entscheidung vom 08.12.2004

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2004, Az.: 8 Ca 5012/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf S. 3 bis 7 des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2004 (= Bl. 45 bis 49 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er seit dem 18.07.2000 in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b des BAT eingruppiert ist,

hilfsweise,

festzustellen, dass er seit dem 17.07.2000 in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a des BAT eingruppiert ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 27.04.2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Denn es sei bereits die in dieser Vergütungsgruppe vorausgesetzte Ausgangsvergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, anhand des Tatsachenvortrages des Klägers, nicht feststellbar. Zwar sei die Eingruppierung des Klägers in diese Vergütungsgruppe unstreitig, jedoch erübrige sich eine Überprüfung der Voraussetzungen insofern nicht, als es sich nicht um Tatsachen, sondern um eine Frage der Rechtsanwendung handele. Hierbei genüge allerdings eine pauschale Überprüfung.

Auch bei Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, ob seine Tätigkeit auch selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT erfordere. Dass die Tätigkeiten des Klägers nämlich zu 50% Entscheidungen umfassen, denen ein Abwägungsvorgang vorausgegangen sei, sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei sowohl bei der Waldarbeiterverlohnung als auch bei dem Aufgabenfeld Altersteilzeit an Vorgaben gebunden, so dass das Vorliegen von Entscheidungsspielräumen auch nicht offensichtlich sei. Seinem Vortrag, er sei für drei Mitarbeiter bei schwierigen Fragen der Verlohnung Ansprechpartner, sei ebenfalls das Vorliegen von Abwägungsvorgängen nicht zu entnehmen.

Unabhängig hiervon fehle es an einem Vortrag des Klägers, der erkennen lasse, dass sich, entsprechend der Definition der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT seine Arbeitstätigkeit durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT heraushebe. Die Heraushebung könne sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, aus ideellen oder materiellen Belangen des Dienstherrn sowie den Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat oder auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Erforderlich sei insoweit ein Vortrag, der einen wertenden Vergleich mit nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermögliche. Eine derartige Heraushebung der Verantwortung sei bei den Arbeitsvorgängen Weiterentwicklung/Verlohnungsverfahren und Benutzerservice nicht ersichtlich. Mithin könne dahingestellt bleiben, ob der Bereich Altersteilzeit den dargelegten Anforderungen an das Maß der Verantwortung genüge oder nicht.

Da somit bereits die Qualifikationsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT nicht festgestellt werden könnten, erübrige sich die Prüfung der hierauf aufbauenden Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT, zumal diese nur eingreife, wenn zumindest eine Eingruppierung in die Ausgangsvergütungsgruppe feststellbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 27.04.2004 (Bl. 49 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz am 07.06.2004 zugestellt worden ist, hat am 01.07.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 07.09.2004 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 07.09.2004 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

er sei aufgrund seiner Arbeitstätigkeit zumindest in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert, zumal er hiernach bislang bereits die entsprechende Vergütung erhalte. Bei der Eingruppierung sei von der Stellenbeschreibung vom 09.04.2002 (Bl. 89 ff. d.A.) auszugehen, zumal sich hieraus die einzelnen Arbeitsvorgänge, die hierbei benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die jeweiligen Zeitanteile ergeben würden.

Soweit der Kläger als Leiter der Lohnstelle für Altersteilzeit tätig werde, und dies unter Buchstabe A Ziffer 1 - 9 der Stellenbeschreibung dargestellt sei, gehe es im Wesentlichen um Beratungsgespräche. Hierfür gebe es zwar Vorgaben, die unter anderem aus dem Altersteilzeitgesetz folgen würden, jedoch müsse sich der Kläger Änderungen, wie zum Beispiel diejenigen, die ab dem 01.07.2004 in Kraft getreten seien, stets selbständig erarbeiten. Hierzu erhalte er Unterlagen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes sowie der Bundesagentur für Arbeit. Aus diesen Unterlagen müsse er sich die Änderungen, die für seine Beratungspraxis relevant seien, selbständig herausarbeiten. Für ihn stelle sich dabei stets die Frage, was jeweils für seine Beratungspraxis nötig sei und was deshalb im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen zu tun oder weiter zu veranlassen sei. Für die Durchführung von Beratungsgesprächen mit betroffenen Waldarbeitern müsse er alle auf dem Gebiet der Altersteilzeit zu beachtenden Rechtsvorschriften sowie die entsprechenden Änderungen kennen.

Bei Eintritt von Gesetzes- bzw. Tarifänderungen müsse er insbesondere Programmiervorgaben erstellen. Hierbei müsse er sich zunächst fragen, inwieweit Änderungen im Erfassungsprogramm bei den Forstämtern in Rheinland-Pfalz bzw. im Lohnabrechnungsprogramm notwendig seien und welche Maßnahmen ggf. in die Wege geleitet werden müssten. Beispiel hierfür sei die im Jahr 2002 erfolgte Übertragung der Verpflichtung zur Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts auf 90% des Vollzeitbruttos für neu vereinbarte Altersteilzeitverträge von den Zusatzversorgungskassen auf den Arbeitgeber. Der Kläger habe hierzu für den Programmierer der beauftragten Firma X Vorgaben erstellt und den entsprechenden Umsetzungsauftrag erteilt. Gleiches gelte bezüglich der zum 01.07.2004 in Kraft getretenen Änderungen des Altersteilzeitgesetzes für die so genannten Neufälle. Er müsse bei dieser Arbeit unterschiedlich Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen.

Der Kläger arbeite bei Fragen zum Thema Altersteilzeitanspruch mit dem zuständigen Fachministerium zusammen und stelle dabei alle neuen Regelungen zum Thema Altersteilzeit, soweit sie wichtig seien, in das Forstnet der Landesforstverwaltung unter der Rubrik "Altersteilzeit" ein.

Darüber hinaus überwache er den Bereich Altersteilzeit, in dem er sich in jedem Abrechnungsmonat von einem Kollegen eine Ablichtung der Abrechnung von laufenden Altersteilzeitstellen geben lasse und diese auf sachliche Richtigkeit überprüfe. So habe er in Absprache mit der LVA eine "unnötige" Rentenminderung eines Waldarbeiters verhindern können, der von dem zuständigen Forstamt nicht zu der gesetzlich vorgeschriebenen Nacharbeit der Krankheitstage nach der Entgeltfortzahlung aufgefordert worden sei.

Bei der Abwicklung des gesamten Antragsverfahrens der Arbeitsverwaltung stelle er zum Beispiel Anträge auf Anerkennung der Voraussetzungen für Leistungsgewährungen und auf Erstattung von Leistungen.

Im Rahmen der Durchführung der monatlichen Waldarbeiterentlohnung sei ihm von seinem Vorgesetzten die Verantwortung für die gesamte Ablauforganisation, die Einhaltung der Zahlungstermine für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge e.t.c. übertragen worden. Er werde hierbei von drei weiteren Mitarbeitern aus dem Sachgebiet Lohn unterstützt. Ihnen gegenüber sei er weisungsbefugt. Für eventuelle Fehler, wie zum Beispiel Zahlungsverzögerungen, könne er zur Verantwortung gezogen werden. Bei wichtigen, schwierigen Fragen würden sich die drei ihm unterstellten Mitarbeiter an ihn wenden und um Mithilfe bzw. Entscheidung bitten. So habe er zum Beispiel schon einmal die Frage beantworten müssen, ob es möglich sei, den Lohn für das Fortsamt neu zu rechnen, weil dort mehrere Positionen einem falschen Betrieb (Leistungsempfänger) zugeordnet worden seien. Als weiteres Beispiel aus diesem Bereich sei zu nennen, dass ein Gläubiger eines Waldarbeiters eine Herabsetzung der unterhaltsberechtigten Personen erreicht habe, und hiernach zu entscheiden gewesen sei, was im Hinblick auf die Pfändung zu veranlassen sei. Darüber hinaus sei der Kläger schon einmal damit befasst gewesen wie eine Nachversicherung erfolgen könne, wenn ein Forstamt versäumt habe, einen bereits seit zwei Jahren beschäftigten Waldarbeiter bei der Zusatzversorgungskasse anzumelden.

Die Tätigkeit des Klägers sei auch zeitlich überwiegend besonders verantwortungsvoll im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT. Insoweit sei insbesondere auf die Arbeitsvorgänge Lohnstelle für Altersteilzeit, Weiterentwicklung des Verfahrens Waldarbeiterentlohnung für die Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz und Erstellung von Programmiervorgaben, die entsprechenden Arbeitsvorgänge für die Landesforsten sowie auch den Arbeitsvorgang Beantwortung von telefonischen Anfragen bis zu hohem Schwierigkeitsgrad im Rahmen des Benutzerservices hinzuweisen. Diese Tätigkeiten würden insgesamt einen Zeitanteil von 53% an der Gesamttätigkeitszeit des Klägers ausmachen. Nach der schriftlich vorliegenden Stellungnahme des Herrn W, einem Vorgesetzten des Klägers, zum "Schreiben 12-A. vom 21.01.2002 - Frau V" (vgl. Bl. 34 ff. d.A.) sei der gesamte Arbeitsvorgang Altersteilzeit nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 BAT zu bewerten. Die Tätigkeiten aus diesem Bereich, welche in der Stellenbeschreibung Nr. 1 bis 11 beschrieben seien, würden cirka 20% der Gesamttätigkeit des Klägers ausmachen, mithin mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit für den Arbeitsvorgang. Die Tätigkeiten unter Ziffer 1 bis 9 würden ebenfalls mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Arbeitsvorganges bilden, wobei bei diesen Tätigkeiten der Kläger die Sachbearbeitung alleine mit abschließender Verantwortung für seine Arbeit durchführe. Die Heraushebung ergebe sich dabei insbesondere aus den ideellen und materiellen Belangen des Dienstherrn sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat und auf die Lebensverhältnisse Dritter. Letztes ergebe sich insbesondere bei den vom Kläger durchzuführenden Beratungsgesprächen mit Waldarbeitern. Bei Beratungsfehlern könne den betroffenen Waldarbeitern ein erheblicher finanzieller Nachteil entstehen. Beispiel hierfür sei der oben bereits angesprochene Beispielsfall, in dem das Forstamt vergessen habe, den Waldarbeiter nach Ablauf der Entgeltfortzahlungszeit zur Nacharbeit aufzufordern und hierdurch eine Rentenminderung, ohne das Eingreifen des Klägers, hätte verursacht werden können.

Darüber hinaus seien auch materielle Belastungen des Dienstherrn betroffen, da der Kläger bei der Beratung der Lohnsachbearbeiter und Revierbeamten sowie Büroleiter die sich daraus ergebende Verantwortung trage. Gleiches gelte für die aus dem Erstellen von Programmiervorgaben bei Gesetzes- bzw. Tarifänderungen resultierende Verantwortung; hierbei würde die fehlerhafte Auslegung von Gesetzesänderungen oder die fehlerhafte Anpassung der Programme zu Nachteilen bei Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber führen. Der Kläger trage die volle Verantwortung für die Fehlerlosigkeit der Vorgaben und des Programms.

Die besondere Verantwortung des Klägers zeige sich daran, dass er regelmäßig an großen Projekten beteiligt werde. So sei er vom 01.12.2001 bis 31.12.2002 anstelle des ihm vorgesetzten Herrn U, als Sachgebietsleiter Lohn vertretungsweise eingesetzt worden. Der Kläger habe dabei an dem Projekt, für das Herr U freigestellt worden sei, dadurch mitgewirkt, dass er das Erfassungs- und Abrechnungsprogramm getestet und festgestellte Fehler an die Programmierfirma X weitergemeldet habe.

Ein weiteres Projekt habe sich durch die Organisationsänderung zum Jahreswechsel 2003/2004 ergeben. Infolge der hiermit verbundenen Reduzierung der Anzahl der bestehenden Forstämter in Rheinland-Pfalz hätten das Erfassungs- und Lohnabrechnungsprogramm von der Programmierfirma X geändert werden müssen. Hauptaufgabe des Klägers sei hier das Testen der neuen Programmstände und das Melden eventueller Fehler an den Programmierer gewesen.

Im Frühjahr 2004 sei dem Kläger das Projekt "Umstellen der wechselweisen Beschäftigung von Waldarbeitern auf Pauschalabrechnung" als Projektleiter übertragen worden. Im Rahmen eines Gutachtens habe er hier zunächst einen Situationsbericht gegeben und sodann eine Bestandsaufnahme betreffend Hardware, Software, Erfassungsprogramm, Lohnabrechnungsprogramm, Personalkosten, Programmpflegekosten, Zeitaufwand und Sachkosten erstellt. Eine besondere Problematik habe sich bei der genauen Verteilung der Lohnkosten und der Lohnnebenkosten der Waldarbeiter bei der wechselseitigen Beschäftigung der staatlichen und kommunalen Waldarbeiter im Staats- oder Kommunalwald auf die Verlohnungsträger ergeben. Der wechselweise Einsatz müsse nämlich genau abgerechnet und untereinander ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich erfolge durch den Lohnnebenkostenjahresausgleich. Durch die Umstellung auf Pauschalabrechnungen werde dieses aufwändige und komplizierte Verfahren entfallen. Für den Kläger als Projektleiter habe es gegolten, die Umstellung in Zusammenarbeit mit den Fachreferaten und der Programmierfirma umzusetzen. Im Rahmen des Arbeitsvorgangs Beantwortung von telefonischen Anfragen im Benutzerservice ergebe sich die besondere Verantwortung des Klägers daraus, dass er telefonisch Problemfälle aus dem Lohn-, Sozial-, Steuer- und Zusatzversorgungsrecht bearbeiten und Lösungen anbieten müsse. Im Zusammenhang mit der Berechnung der Lohnnebenkostenverteilung, die aufgrund der wechselweisen Beschäftigung der Waldarbeiter vorzunehmen sei, tauche häufig die Frage auf, weshalb ein bestimmter Betrieb bestimmte Kosten im Rahmen des vorzunehmenden Ausgleichs zu tragen habe. Der Kläger müsse hier analysieren, wie es zu diesen Kosten gekommen sei.

Schließlich seien auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b BAT erfüllt, da sich die Tätigkeit des Klägers zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebe. Dies folge aus den Arbeitsvorgängen Waldarbeiterverlohnung im Zusammenhang mit der entsprechenden Erstellung von Programmiervorgaben und dem großen Arbeitsvorgang Altersteilzeit. Die besondere Schwierigkeit in dem Sachgebiet Altersteilzeit resultiere daraus, dass sich der Kläger fortlaufend selbständig hinsichtlich eingetretener rechtlicher Änderungen informieren und sich in diese neuen Regelungen einarbeiten müsse. Besondere Bedeutung habe diese Tätigkeit, da finanzielle Interessen des beklagten Landes betroffen seien und der Kläger diese Tätigkeit landesweit alleine ausübe.

Mit dem erstmals in dem Berufungsverfahren gestellten zweiten Hilfsantrag begehre der Kläger eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT ab dem 19.07.2004. Hierbei lege er eine Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b ab dem 18.07.2000 zugrunde. Seine Arbeitstätigkeit nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b BAT hebe sich aus der Fallgruppe 1 a dadurch heraus, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.09.2004 (Bl. 69 ff. d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2004 - 8 Ca 5012/03 abzuändern und

1. festzustellen, dass der Kläger seit dem 18.07.2000 in die tarifliche Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b des BAT eingruppiert und nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen ist,

2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger seit dem 18.07.2000 in die tarifliche Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a des BAT eingruppiert und nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen ist,

3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Kläger seit dem 18.07.2000 in die tarifliche Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a des BAT und seit dem 19.07.2004 in die tarifliche Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b des BAT eingruppiert und nach dieser Vergütungsgruppe zu entlohnen ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land führt aus,

die Klage sei nicht ausreichend schlüssig. Bei den vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgeführten Beispielsfällen handele es sich nicht um selbständige Leistungen im Tarifsinne. Aus seinem Sachvortrag ergebe sich nicht, wo der Kläger eine Abwägung vorzunehmen habe, wo genau sein Entscheidungsspielraum liege und worin das Abwägungsergebnis zu sehen sei. Aus der vorliegenden Stellenbeschreibung ergebe sich lediglich, dass der Kläger bei den Arbeitsvorgängen "Lohnstelle Altersteilzeit", "Weiterentwicklung des Verfahrens der Waldarbeiterverlohnung für das Land Rheinland-Pfalz einschließlich der Erstellung von Programmiervorgaben" und "Benutzerservice (Hotline zur Waldarbeiterverlohnung)" gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötige und selbständige Leistungen erbringe. Mithin sei er in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT tarifgerecht eingruppiert. Er erarbeite sich Gesetzesänderungen nicht selbständig, sondern bekomme Gesetzesänderungen mitgeteilt, die er zur Kenntnis nehmen und in seiner Beratungspraxis berücksichtigen müsse. Entscheidungsspielräume bestünden dabei nicht. Bei seiner Beratungstätigkeit biete der Kläger lediglich Entscheidungshilfe für Entscheidungen, die dann von der zu beratenden Person selbst getroffen und verantwortet werden müssten. Wenn er Programmiervorgaben erstelle, tue er dies aufgrund der gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften, die ihm vorgegeben seien. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sei der Kläger gegenüber niemandem weisungsbefugt. Soweit er drei weitere Mitarbeiter anspreche, würden sich die Beschäftigten, einschließlich des Klägers, gegenseitig vertreten und seien gleichberechtigt. Eine Weisungsbefugnis des Klägers bestehe auch in diesem Zusammenhang nicht. Die normale Bearbeitung von Pfändungen führe nicht dazu, dass eine Heraushebung vorliege. Auch hier sei der Kläger strikt an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Hinsichtlich Altersteilzeit und Verlohnung nehme er die Tätigkeit eines Verlohnungssachbearbeiters wahr. Das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" liege nur vor, wenn die dem Angestellten übertragene Verantwortung beträchtlicher und gewichtiger sei als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a obliege. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 06.10.2004 (Bl. 107 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die im zweitinstanzlichen Verfahren vom Kläger gestellten, zulässigen Feststellungsanträge sind allesamt nicht begründet.

1.

Rechtsgrundlage für die Eingruppierung des Klägers ist zunächst einmal § 22 des gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.09.1980 anwendbaren BAT. Nach § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Angestellte ist gemäß § 22 Abs. 2 BAT in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT sind unter Arbeitsvorgängen Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangarbeiten) zu verstehen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT ist eine Anforderung in eben erwähntem Sinne auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

Im vorliegenden Fall sind in der Stellenbeschreibung vom 09.04.2002 insgesamt sechs Arbeitsvorgänge mit entsprechenden Zeitanteilen aufgeführt, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass bei diesen mit Zeitanteilen versehenen Tätigkeitsbereichen unterschiedliche, abgrenzbare Arbeitsergebnisse anfallen, die im Übrigen auch teilweise in unterschiedlichem Maße Fachkenntnisse voraussetzen. Streit besteht lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Zeitanteil für den Arbeitsvorgang "Leiter der Lohnstelle für Altersteilzeit" 32% - so der Kläger - oder lediglich 30% - so das beklagte Land und der Inhalt der Stellenbeschreibung - ausmachen. Diese Frage bedurfte jedoch nicht der weiteren Klärung, da sie - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen noch ergibt - nicht entscheidungsrelevant wurde.

2.

Der Kläger wird derzeit nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT vergütet. Die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe sowie der vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Vergütungsgruppen lauten wie folgt:

Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b.

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, da sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründlich, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach).

Bei einer Eingruppierungsrechtsstreitigkeit ist es zwar nicht Aufgabe des darlegungspflichtigen Klägers, eine rechtliche Subsumtion anhand der heranzuziehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale vorzunehmen, da dies allein Aufgabe der Gerichte ist. Trotzdem reicht es aber nicht aus, dass nur die Tätigkeit als solche dargestellt wird. Vielmehr müssen jeweils zu den Merkmalen solche Tatsachen vorgetragen werden, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der dazu vorgesehenen Qualifizierungen auch erfüllt werden. Eine Darstellung der Aufgaben reicht dazu in aller Regel nicht aus. Auch die Angabe bloßer Tätigkeitsbeispiele oder die Einreichung beispielhaft bearbeiteter Akten genügen nicht, wenn daraus noch keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob und inwieweit die Merkmale erfüllt werden. Deshalb ist es zum Beispiel notwendig darzulegen, warum eine bestimmte Tätigkeit zum Beispiel verantwortungsvoll ist oder wenigstens als verantwortungsvoll betrachtet werden kann. Bei Heraushebungsmerkmalen ist für alle Stufen entsprechender Tatsachenvortrag zu bringen. Bei doppelter Heraushebung durch denselben Rechtsbegriff, wie Schwierigkeit und Verantwortung müssen jeweils neue Tatsachen für die erste und die zweite Stufe der Heraushebung vorgetragen werden (vgl. Neumann, NZA 1986, 729, 730 f.).

3.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger derzeit in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a eingruppiert ist. Es bedarf mithin auch keiner Stellungnahme der Berufungskammer zu den Ausführungen des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Frage, ob der Kläger bei seiner Arbeitstätigkeit selbständige Leistungen erbringt oder nicht. Die Vergütungsgruppe, nach welcher der Kläger derzeit vergütet wird, ist zwar die Ausgangsvergütungsgruppe für die darauf aufbauenden, weiteren Vergütungsgruppen, nach denen er eingruppiert sein will. Es besteht aber letztlich zwischen den Parteien kein Streit darüber, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT erfüllt sind. Darüber hinaus scheitert eine über die bisherige Vergütung des Klägers hinausgehende Eingruppierung bereits daran, dass ein Herausheben der Tätigkeit des Klägers aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a durch eine vollumfänglich oder auch nur zu einem Drittel besonders verantwortungsvolle Tätigkeit nicht schlüssig vorgetragen worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urt. v. 16.04.1986 - 4 AZR 595/84 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975) richtet sich die Bedeutung des Wortes "Verantwortung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dieser versteht darunter die mit einer bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verantwortung; das heißt die Verpflichtung, der jeweiligen Stellung oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten Verlauf nimmt. In diesem allgemeinen Sinne verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Art und Inhalt der Verantwortung sind jeweils unterschiedlich danach zu beurteilen, an welcher Stelle im Tarifgefüge die Tarifvertragsparteien die Heraushebung fordern. Das Qualifikationsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT wird nur dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an- und ausgehend von der Summe der Erfordernisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt.

Um im vorliegenden Fall eine Heraushebung seiner Verantwortung nachvollziehbar zu machen, hätte der Kläger mithin zunächst einmal Tatsachen schildern müssen, welche eine Verantwortung erkennen lassen, die der Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a entspricht. Sodann hätte er durch den Vortrag anderer Tatsachen eine Heraushebung in vollem Umfang (Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a) oder zu einem Drittel (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b) in gewichtiger, beträchtlicher Weise erkennen lassen müssen. Hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall.

Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung zunächst einmal seine Tätigkeiten und Aufgaben, ausgehend von der schriftlichen Stellenbeschreibung vom 09.04.2002, näher beschrieben. Hieraus ergeben sich aber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, welche die mit der Arbeitstätigkeit verbundene (einfache) Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a konkret erkennen lassen würden. Ab Seite 11 der Berufungsbegründungsschrift geht der Kläger dann auf die Frage ein, inwiefern eine besondere Verantwortung mit seiner Tätigkeit verbunden ist, allerdings ohne zuvor Tatsachen zur (einfachen) Verantwortung aus der Ausgangsvergütungsgruppe dargestellt zu haben. Aufgrund dessen ist eine Heraushebung schon vom Ansatz her nicht feststellbar.

Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang Altersteilzeit auf die Bewertung des Herrn W eines Vorgesetzten in einer schriftlichen Stellungnahme verweist (vgl. Bl. 35 d.A.) führt dies nicht weiter. Dass der Kläger die Sachbearbeitung in dem Bereich Altersteilzeit alleine durchführt und hiermit eine abschließende Verantwortung verbunden ist, bildet keine Besonderheit; dies gilt letztlich für jeden Sachbearbeiter, unabhängig von dem Einsatzgebiet. Dass die Beratungstätigkeit des Klägers im Übrigen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter, nämlich die beratenen Waldarbeiter, hat ist unbestritten. Gleiches gilt dafür, dass auch innerhalb des Behördenapparates, zum Beispiel, wenn der Kläger Lohnsachbearbeiter oder Revierbeamte berät, seine Tätigkeit Auswirkungen hat. Aber auch hier ist nicht feststellbar, woraus sich die Besonderheit der Verantwortung ergeben soll. Dass im Falle einer Fehlberatung eines Waldarbeiters, diesem finanzielle Nachteile durch Rentenminderungen entstehen können, bedeutet letztlich ein Haftungsrisiko, das aber mit nahezu allen Beratungstätigkeiten verbunden ist.

Soweit der Kläger des weiteren in der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge "Weiterentwicklung des Verfahrens Waldarbeiterverlohnung" für die Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz und die Landesforsten Berlin darauf hinweist, dass er bei der Erstellung von Programmiervorgaben und bei der Endabnahme des Programms die volle Verantwortung für die Fehlerlosigkeit trage, ergibt sich auch hieraus kein Ansatzpunkt dafür, dass sich seine Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraushebt. Gleiches gilt für die Beteiligung des Klägers an großen Projekten der Landesforstverwaltung sei dem Jahr 2002. Wenn der Kläger hier seine Tätigkeit bei den verschiedenen Projekten auf S. 14 ff. der Berufungsbegründung näher darlegt, wird auch hier nicht ersichtlich, worin die herausgehobene besondere Verantwortung liegen soll.

5.

Da der Kläger das Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung nicht schlüssig darzulegen vermochte, fehlt es nicht nur an den rechtlichen Eingruppierungsvoraussetzungen für die Vergütungsgruppen V b, IV b Fallgruppe 1 b und IV b Fallgruppe 1 a BAT, sondern auch an den rechtlichen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b, die durch weitere Heraushebungsmerkmale (besondere Schwierigkeit und Bedeutung) auf die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a aufbaut.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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