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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 540/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG, BGB, Sozialplan, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 50
BetrVG § 50 Abs. 1
BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1
BetrVG § 77
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 657
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 540/04

Verkündet am: 12.01.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004, Az.: 7 Ca 231/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 94 bis 97 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.124,86 EUR zu zahlen, nebst 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.01.2004.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 06.05.2004 (Bl. 93 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan rechtliche Wirksamkeit erlangt habe; hieran bestünden Bedenken, da gemäß § 50 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zum Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung nicht zuständig sei. Selbst bei Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe sich hieraus der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung nicht. Da unter § 8 der Betriebsvereinbarung, im Gegensatz zu § 6, auch bei einer Eigenkündigung, welche in Folge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen erfolge, eine Abfindung zu zahlen sei, bedürfe der nicht eindeutige Wortlaut der Betriebsvereinbarung der Auslegung. Unter Heranziehung der auch bei Betriebsvereinbarungen geltenden Auslegungsgrundsätze i.S.v. §§ 133, 157 BGB ergebe sich, dass die unter § 8 des Sozialplanes genannten Mitarbeiter, die aufgrund eigener Motivation eine Eigenkündigung aussprechen würden, keine Abfindung erhalten sollten. Lediglich für die seitens der Geschäftsführung geplanten Maßnahmen sei ein wirtschaftlicher Ausgleich vorgesehen; dies folge aus der Präambel des Sozialplanes, aus § 7 des Interessenausgleiches sowie aus § 8 Satz 1. Hier sei nämlich ausdrücklich festgehalten, dass nur solche Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten sollten, deren Arbeitsverhältnis "in Folge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen" ende. Im Zusammenhang mit den in § 8 des Sozialplanes erwähnten Eigenkündigungen bedeute dies, dass ein Arbeitnehmer nur dann eine Abfindung erhalten solle, wenn er seitens der Geschäftsführung dazu bestimmt oder zumindest dazu veranlasst worden sei, eine Eigenkündigung zu erklären. Wie die unter § 3 des Interessenausgleichs erwähnten Ziele erreicht würden, obliege der Entscheidung der Geschäftsführung und nicht der Entscheidung jedes einzelnen Arbeitnehmers. Ein Abfindungsanspruch im Sinne von § 8 des Sozialplanes könne im Falle einer Eigenkündigung daher zum Beispiel dann entstehen, wenn die Geschäftführung bereits beabsichtigt habe, einen Arbeitnehmer zu kündigen und dieser, nachdem er dies erfahren habe, einer arbeitgeberseitigen Kündigung durch eine Eigenkündigung zuvorgekommen sei. Im vorliegenden Fall sei der Kläger nicht von einer arbeitgeberseitigen einseitigen Maßnahme, wie einer Kündigung oder Änderungskündigung bedroht gewesen, sondern habe das Arbeitsverhältnis aus eigenen Motiven beendet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 5 ff. des Urteils vom 06.05.2004 (Bl. 97 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 04.06.2004 zugestellt worden ist, hat am 05.07.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 03.08.2004 sein Rechtsmittel begründet.

Der Kläger macht geltend, der Gesamtbetriebsrat sei für den Abschluss der Betriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig gewesen, denn Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung sei der Erhalt der Baumarktsparte des Unternehmens im Ganzen gewesen. Es sei nicht um den Verkauf oder die Schließung einzelner Baumärkte, sondern darum, das Gesamtunternehmen mittel- und langfristig konkurrenzfähig zu machen, gegangen. Lediglich bei dem Sozialplan handele es sich allerdings um eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 BetrVG; der Interessenausgleich sei eine kollektive Vereinbarung besonderer Art. Infolgedessen sei lediglich der Sozialplan für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, dieser sei aber seinem Inhalt nach eindeutig. Er führe ausdrücklich die Eigenkündigung als eine den Abfindungsanspruch auslösende Beendigungsmöglichkeit auf. Im Übrigen habe die Beklagte bis zu dem Tag, an welchem eine Namensliste erstellt worden sei, also bis zum 20.11.2003 auch im Falle von Eigenkündigungen die zugesagten Abfindungen ausgezahlt. Die auf diese Weise ausgeschiedenen Mitarbeiter hätten nicht gewusst, ob sie später von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen wären. Die Beklagte habe sich daher selbst gebunden und müsse den Kläger entsprechend diesen Arbeitnehmern behandeln. Der Sozialplan genieße im Übrigen auch gegenüber dem Inhalt des Interessenausgleiches als lex specialis Vorrang. Soweit Interessenausgleich und Sozialplan widersprüchliche Formulierungen enthalten würden, sei zu Gunsten des Klägers das Günstigkeitsprinzip anzuwenden. Der geltend gemachte Abfindungsanspruch ergebe sich im Übrigen auch aus § 657 BGB, da die Beklagte ausgelobt habe, im Falle einer Eigenkündigung, eine Abfindung zu zahlen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.08.2004 (Bl. 121 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004, 7 Ca 231/04 die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger 9.124,86 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.01.2004.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004, Az.: 7 Ca 231/04 abzuweisen.

Die Beklagte führt aus,

eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den Abschluss der Betriebsvereinbarung über den Interessenausgleich und Sozialplan folge nicht aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sich die Personalkostenreduzierung an den Umsätzen der jeweils einzelnen Märkte orientiert habe und dort ein gewisser Prozentsatz des Gesamtumsatzvolumens als Personalkosten nicht habe überschritten werden dürfen. Außerdem sehe auch § 4 Ziffer 2 des Interessenausgleiches eine marktkonkrete Umsetzung der gewünschten Optimierung der Personalkostenstruktur vor.

Aus den Regelungen des Interessenausgleiches und Sozialplanes ergebe sich im Übrigen auch nicht ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung. Die Beklagte habe lediglich in Anlehnung an den Sozialplan bis zum 20.11.2003 eine Abfindung unter anderem auch an Arbeitnehmer gezahlt, die Eigenkündigungen erklärt hätten. Der Kläger habe aber von diesem befristeten Angebot der Beklagten keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der Sozialauswahlliste seien dann weitere Personalmaßnahmen von der Beklagten vorgenommen worden; insgesamt seien neun Mitarbeiter hiervon betroffen gewesen. Es seien jene Mitarbeiter, welche mit den wenigsten Punkten auf der Liste aufgeführt seien, gekündigt worden. Der Kläger sei von den, aufgrund des Interessenausgleiches, vorgenommenen Maßnahmen nicht betroffen gewesen. Die Beklagte habe im Übrigen auch nicht die Zahlung einer Abfindung im Sinne von § 657 BGB ausgelobt, zumal die Auslobung eine einseitige Willenserklärung sei, während die Regelungen im Interessenausgleich und Sozialplan auf einem Vertrag zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat beruhen würden. Zudem habe sich die Beklagte mit dem Inhalt der getroffenen Regelung nicht an einen individuell unbestimmten Personenkreis, wie dies § 657 BGB erfordere, gewandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2004 (Bl. 141 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig; insbesondere wurde auch die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Denn es ist davon auszugehen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.05.2004 dem Klägervertreter nicht am 02.06.2004, wie dies in seiner Empfangsbestätigung zunächst ausgewiesen worden ist, sondern erst am 04.06.2004 zugegangen ist. Die Unrichtigkeit der zunächst vom Klägervertreter unterzeichneten Empfangsbestätigung wurde dadurch nachgewiesen, dass nach dem Akteninhalt eine Urteilsausfertigung beim Arbeitsgericht erst am 02.06.2004 erstellt worden ist, so dass eine Zustellung am gleichen Tag nahezu ausscheidet. Hinzu kommt, dass der Eingangsstempel des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der ihm zugegangenen Urteilsausfertigung den 04.06.2004 als Datum ausweist. Mithin ging die am Montag, den 05.07.2004 beim Landesarbeitsgericht erstmals vorliegende Berufung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ein.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.124,86 EUR zuzüglich Zinsen nicht zusteht.

1.

Wie bereits das Arbeitsgericht Kaiserslautern zutreffend ausgeführt hat, kann dahingestellt bleiben, ob für die Vereinbarung des Interessenausgleiches und Sozialplanes der Gesamtbetriebsrat unter Beachtung von § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig war. Denn selbst wenn dies der Fall war, kann der Kläger nicht mit Erfolg die Leistung einer Abfindung nach dem Sozialplan verlangen.

2.

Dies folgt aus einer Auslegung von § 8 des Sozialplanes. Hiernach erhalten Mitarbeiter/innen, deren Arbeitsverhältnis infolge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen durch betriebsbedingte Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden, eine Abfindung entsprechend den nachfolgenden Regelungen.

Das Arbeitsgericht hat mit rechtlich vollumfänglich zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass durch die Verknüpfung einer möglichen Eigenkündigung mit den im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen die Eigenkündigung nur dann Abfindungspflichtig ist, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Die Berufungskammer macht sich in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Arbeitsgerichtes unter Ziffer I 2. seiner Entscheidungsgründe (= Bl. 99 bis 103 d.A.) vollumfänglich zu Eigen und sieht von einer erneuten Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichtes erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Inhalt des Sozialplanes nicht eindeutig, sondern mehrdeutig und damit auslegungsbedürftig. Inhalt der Regelung unter § 8 ist nämlich nicht nur die Aufzählung der Verfahrensweisen, durch welche ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann (Kündigung, Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag), sondern auch die Regelung, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "in Folge der im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen" eintreten muss, damit eine Abfindungspflicht entsteht. Mithin nimmt der Sozialplan klar und deutlich Bezug auf die im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen. Diese Maßnahmen wurden von den Betriebsparteien unter § 6 des Interessenausgleiches festgelegt, ohne dass hierbei die Eigenkündigung erwähnt wurde; vielmehr sind dort im Wesentlichen betriebsbedingte und damit vom Arbeitgeber ausgehende Personalmaßnahmen aufgeführt. Mithin kann von einer Eindeutigkeit der Abfindungsregelung unter § 8 des Sozialplanes nicht die Rede sein.

b) Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bis zum 20.11.2003 Abfindungen auch an jene Arbeitnehmer gezahlt habe, die Eigenkündigungen ausgesprochen hätten, ohne zu wissen, ob sie von einer späteren betriebsbedingten Kündigung betroffen gewesen wären, trifft dies tatsächlich zu. Hieraus folgt aber nicht eine Selbstbindung in dem Sinne, dass der Kläger auch nach Ablauf dieser Frist durch seine Eigenkündigung eine Abfindungspflicht der Beklagten hätte begründen können. Die Beklagte hat vielmehr innerhalb der von ihr bis zum 20.11.2003 gesetzten Frist den in den Baumärkten beschäftigten Arbeitnehmern angeboten, unter anderem auch durch Eigenkündigungen gegen Abfindungszahlung auszuscheiden. Hierbei handelte es sich letztlich um ein von dem Interessenausgleich und Sozialplan unabhängiges, im Rahmen der Vertragsfreiheit gemachtes Angebot. Dieses Angebot war befristet bis zum 20.11.2003. Da der Kläger bis dahin eine Eigenkündigung nicht ausgesprochen hatte, konnte er nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte auch für eine nach der Frist erklärte Eigenkündigung zur Leistung einer Abfindung verpflichten wollte.

c) Angesichts der oben unter Buchstabe a) dargestellten Bezugnahme unter § 8 des Sozialplanes auf die im Interessenausgleich geschilderten Maßnahmen, wurde ein Teil des Interessenausgleiches Inhalt des Sozialplanes. Die Auffassung des Klägers, bei der Anwendung des Sozialplanes sei, aufgrund des Spezialitäts- oder Günstigkeitsprinzips, der Interessenausgleich vollkommen außer Acht zu lassen, ist daher nicht gerechtfertigt.

d) Auch in Verbindung mit § 657 BGB (Auslobung) lässt sich § 8 des Sozialplanes nicht der geltend gemachte Abfindungsanspruch entnehmen. Selbst wenn alle formalen Voraussetzungen für eine Auslobung - was nicht der Fall ist - gegeben wären, würde die Beklagte eine Abfindungsleistung nur dann schulden, wenn der Kläger in Folge der im Interessenausgleich genannten Maßnahmen ausgeschieden wäre. Hiervon wäre die - nach Auffassung des Klägers - ausgelobte Abfindungsleistung in jedem Fall abhängig. Die Eigenkündigung des Klägers beruht aber nicht auf Maßnahmen, die im Interessenausgleich vorgesehen sind, sondern allein auf seiner freien Willensentscheidung.

e) In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er zum Kündigungszeitpunkt mit einer tariflichen Herabgruppierung rechnete, weil die Beklagte vorgehabt habe, die Anzahl des ihm als Abteilungsleiter unterstellten Personals im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich zu reduzieren. Zwischen den Parteien bestand aber kein Streit darüber, dass eine Abgruppierung noch nicht erfolgt war, als die Eigenkündigung erklärt wurde. Der Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers lässt im Übrigen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob und wann es zu der von ihm befürchteten Abgruppierung gekommen wäre. Der Kläger hätte sich hier nicht auf den erstmals in der Berufungsverhandlung gegebenen pauschalen Hinweis auf die Abgruppierung beschränken dürfen. Vielmehr hätte er im Einzelnen vortragen müssen, aufgrund welcher Tatsachen er bislang in welche Vergütungsgruppe tariflich eingruppiert gewesen ist und welchen konkreten Umständen er zum Kündigungszeitpunkt entnahm, dass die bisherige Tarifgruppe in Zukunft entfallen würde. An einem entsprechenden konkreten Vortrag fehlte es aber im vorliegenden Fall, so dass ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Abgruppierung und der Eigenkündigung für das Berufungsgericht nicht feststellbar war.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen die vorliegende Entscheidung findet eine Revision nicht statt, da es für die Zulassung der Revision unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass fehlt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision kann von dem Kläger nach Maßgabe des § 72 a AbGG Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Ende der Entscheidung

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