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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 558/04
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG, SGB III, ZPO


Vorschriften:

ArbGG §§ 64 ff.
ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1
KSchG § 10
KSchG § 10 Abs. 1
KSchG § 10 Abs. 2
KSchG § 10 Abs. 3
KSchG § 14 Abs. 2 Satz 2
SGB III § 147 a
ZPO §§ 512 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 9 Sa 558/04

Entscheidung vom 01.12.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2004, Az.: 10 Ca 3695/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der zu zahlenden Abfindung nach der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2004 (dort S. 2 bis 7 = Bl. 81 bis 86 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.12.2003, zugegangen am 18.12.2003, zum 30.06.2004 aufgelöst werden wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2004 169,98 EUR brutto, für den Monat Februar 637,44 EUR brutto, für den Monat März 2004 637,44 EUR brutto und für den Monat April 2004 637,44 EUR brutto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Auflösungsantrag abzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen.

2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2004 gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 19.05.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.12.2003 zum 30.06.2004 aufgelöst werden wird; die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Darüber hinaus ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten zum 30.60.2004 aufgelöst worden; die Beklagte ist des Weiteren verurteilt worden, an den Kläger am 01.07.2004 eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 120.000,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Höhe der dem Kläger zugesprochenen Abfindung hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 KSchG im Wesentlichen damit begründet, dass von einer Ausgangsrechengröße von einem Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bereits das 50. Lebensjahr vollendet habe, auszugehen sei. Der Kläger sei 56 Jahre alt und habe mithin nur eine äußerst geringe Chance, auf dem Arbeitsmarkt einen neuen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Er müsse daher die Zeit bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, also bis zum 60. Lebensjahr - mithin die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 01.07.2008 - finanziell überbrücken. Angesichts der Dauer seines Anspruches auf Arbeitslosengeld (26 Monate; 01.07.2004 bis 31.08.2006) sei er voraussichtlich während der Zeit vom 01.09.2006 bis 30.06.2008 nicht abgesichert, weil er mit Rücksicht auf sein Vermögen kein Arbeitslosengeld II beanspruchen könne. Es sei daher gerechtfertigt, die gesetzliche Höchstgrenze von 12 Monatsverdiensten bei der Berechnung der Abfindung voll auszuschöpfen. Dabei sei weiter zu berücksichtigen, dass der Auflösungsantrag der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG keiner Begründung bedürfe.

Für die Berechnung der Abfindung lege die Kammer ein Bruttomonatseinkommen des Klägers in Höhe von cirka 10.000,00 EUR zugrunde. Zu dem festen Monatsgehalt in Höhe von 8.521,53 EUR sei der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens in Höhe von 637,44 EUR im Monat zu addieren und eine erfolgsabhängige Tantieme in Höhe von monatlich 890,73 EUR brutto. Aus den Begleitschreiben der Beklagten im Zusammenhang mit der Auszahlung der Tantieme ergebe sich, dass diese an die Arbeitsleistung des Klägers gebunden gewesen sei. Der entsprechende Anspruch sei nicht dadurch erloschen, dass der Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsverpflichtung befreit worden sei. Dass die Beklagte gemäß § 147 a SGB III für zwei Jahre zur Erstattung von Arbeitslosengeld herangezogen werde, rechtfertige keine geringere Abfindung. Es handele sich hier um soziale Folgekosten, die der Arbeitgeber kraft Gesetzes tragen müsse und die sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 8 ff. des Urteils vom 19.05.2004 (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 18.06.2004 zugestellt worden ist, hat am 12.07.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 17.08.2004 ihr Rechtsmittel begründet. Mit der Berufung greift die Beklagte ausschließlich die Höhe der dem Kläger zugesprochenen Abfindung an.

Die Beklagte macht geltend,

der Ansatz eines vollen Bruttomonatsgehaltes je Beschäftigungsjahr sei als Berechnungsgrundlage für die Abfindung übersetzt. Dass der Kläger Unterhaltsleistungen für drei Kinder zu erbringen habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht im jungen Alter begründet worden sei, sondern erst als der Kläger 44 Jahre alt gewesen sei. Das Austrittsalter von 56 Jahren dürfe deshalb nicht als Kriterium für die Bemessung der Abfindungshöhe herangezogen werden. Durch die Berechnungsgröße von 100% des Bruttomonatsverdienstes, statt der hier für zutreffend erachteten 50% würden die Voraussetzungen des § 10 KSchG im Ergebnis verwischt und die Bemessung der Abfindungshöhe der Beliebigkeit des Arbeitsgerichts überantwortet. Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II habe der Gesetzgeber beabsichtigt, Einstellungshindernisse für die Arbeitgeberseite zu reduzieren. Dem stehe es entgegen, wenn hiermit eine höhere Bemessungsabfindungszahlung über §§ 9, 10 KSchG verbunden sei. Es könne dabei auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte gemäß § 147 a SGB III einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der etwaigen Arbeitslosigkeit des Klägers an die Bundesagentur für Arbeit zu leisten haben werde. Überdies lasse die Bemessungsgrenze von 100% keine Steigerungsmöglichkeit bei der Festsetzung der Abfindung zu. Dies sei nicht gerechtfertigt, da der Kläger gesund sei, ein gewisses Vermögen in der Vergangenheit angespart habe und überdies über eine Berufserfahrung verfüge, die seinen künftigen Einsatz im Einzelhandel, trotz seines Alters, nicht ausschließe.

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 KSchG müsse einer beiderseitige Interessenabwägung stattfinden. Diese führe vorliegend dazu, dass der eingeräumte Höchstsatz von zwölf Monatsverdiensten nicht ausgeschöpft werden dürfe, da die Beklagte die Kündigung nicht willkürlich ausgesprochen habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Einzelhandel seit 2002 bis heute zweistellige Umsatzeinbrüche erlebt habe.

Der Umstand, dass die Beklagte kraft Gesetzes nicht verpflichtet gewesen sei, ihren Auflösungsantrag zu begründen, rechtfertige im vorliegenden Fall nicht, zwölf Monatsverdienste als Abfindung anzusetzen. Gerade wegen des fehlenden Begründungszwanges habe der Gesetzgeber nämlich einen Ausgleich im Wege eines Abfindungsanspruches geschaffen; hierdurch seien die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt.

Die für die Berechnung der Abfindungshöhe zugrunde zu legende Bruttomonatsvergütung des Klägers belaufe sich auf 8.826,00 EUR. Dem Kläger habe kein Anspruch auf jährliche Bezahlung einer Tantieme zugestanden. Für das Geschäftsjahr 2003 sei eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass daraus für künftige Jahre keine Rechtsansprüche auf Tantiemezahlungen in bestimmter Höhe erwachsen könnten. Für das Geschäftsjahr 2004 sei zwischen den Parteien nichts vereinbart worden, so dass keine Zahlungsverpflichtung bestehe. Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Durchschnittsberechnung der Bonuszahlung sei zu rügen, zumal § 10 Abs. 2 KSchG eine Stichtagsregelung vorsehe. Der Erfolg der Tantieme sei 2002 gebühre nicht dem Kläger; er habe bei den entsprechenden Zahlungen von den Ergebnissen, der in seinem Bereich gelegenen anderen Warenhäuser, die zu 80% in die Berechnung seiner Bonuszahlung eingeflossen seien, profitiert. Das von ihm geleitete Warenhaus X habe in den letzten beiden Jahren nur eine negative Wertsteigerung erfahren.

Das Arbeitsgericht habe außerdem zu Unrecht als geldwerten Vorteil in die Berechnung des Monatsverdienstes einen Gehaltsbestandsteil in Höhe von 0,03% für Fahrten zur Arbeitsstätte, also 201,30 EUR monatlich zugrunde gelegt. Hierbei handele es sich aber nur um eine rein steuerliche Berechnungsgröße, die daher nicht berücksichtigt werden dürfe. Mithin ergebe sich als Berechnungsgrundlage für die Abfindung: 8.521,53 EUR + 305,00 EUR x 12 : 2 = 52.959,18 EUR brutto.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.08.2004 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.05.2004, Az.: 10 Ca 3695/03 abzuändern, soweit es die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung von mehr als 52.959,00 EUR brutto verurteilt hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger führt aus,

das Arbeitsgericht habe bei der Berechnung der Abfindung das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Höhe der Abfindung sei an ihrem Zweck zu orientieren, mithin müsse ein Ausgleich für die Vermögens- und die Nichtvermögensschäden des Arbeitnehmers, die aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultieren würden, geschaffen werden. Die von der Beklagten zugesagte Tantieme sei als Erfolgsvergütung bei der Bemessung des Monatsverdienstes zu berücksichtigen gewesen. Das Arbeitsgericht habe bei der Berechnung der durchschnittlich gezahlten Tantieme zu Gunsten der Beklagten lediglich einen Betrag von 890,73 EUR brutto ermittelt; würde man die letzten vier Jahre, in denen Tantiemenzahlungen geleistet worden seien, in Ansatz bringen, ergebe sich eine durchschnittliche Tantiemenhöhe von 1.432,68 EUR brutto im Jahr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.09.2004 (Bl. 126 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Mainz hat die von der Beklagten an den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG zu leistende Abfindung zu Recht auf 120.000,00 EUR brutto festgesetzt.

1.

Die Anzahl der für die Abfindungshöhe zu berücksichtigenden Monatsverdienste war unter Beachtung von § 10 Abs. 1 KSchG zu bestimmen. Hiernach ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Die in diesem gesetzlichen Rahmen zu ermittelnde Zahl der Monatsverdienste muss angemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG sein; d.h. das Arbeitsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, welcher Abfindungsbetrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles angemessen ist, um die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes erwachsenden Nachteile auszugleichen. Das Arbeitsgericht ist hier rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass im konkreten Einzelfall der gesetzliche Höchstrahmen von zwölf Monatsverdiensten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszuschöpfen ist. Das Berufungsgericht macht sich die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes auf S. 12 f. seines Urteils vom 19.05.2004 (= Bl. 91 f. d.A.) zu Eigen und sieht von einer erneuten Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Berufungsführerin sind nicht berechtigt.

a) Es war im vorliegenden Einzelfall durchaus gerechtfertigt, von der ansonsten üblichen Abfindungsformel: 1/2 Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr abzuweichen und je Beschäftigungsjahr einen ganzen Monatsverdienst anzusetzen. Aus Sicht der Berufungskammer rechtfertigt sich dies insbesondere deshalb, weil der 56-jährige Kläger nahezu keinerlei Möglichkeit mehr hat, eine adäquate Arbeitsstelle auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt zu finden und die vom Arbeitsgericht im Einzelnen dargestellte Versorgungslücke überbrücken muss. Hinzukommt, dass der Kläger, aufgrund § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG, keinerlei Möglichkeit hatte, sich gegen die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu wehren, da der Auflösungsantrag des Arbeitgebers hiernach keiner Begründung bedarf. Dies ist im vorliegenden Fall noch einmal besonders hervorzuheben, zumal die ausgesprochene Kündigung von der Beklagten nicht durch konkreten Tatsachenvortrag begründet werden konnte.

b) Alle weiteren mit der Berufungseinwendung von der Beklagten geltend gemachten Umstände sind gegenüber den bereits vom Arbeitsgericht zutreffend angestellten Ermessenserwägungen nachrangig.

2.

Das Arbeitsgericht ist des Weiteren zutreffend von einem Monatsverdienst des Klägers im Sinne von § 10 Abs. 3 KSchG in Höhe von 10.000,00 EUR brutto bei der Berechnung der Abfindung ausgegangen. Zu der durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 8.826,00 EUR kommt zunächst einmal eine Tantieme in Höhe von mindestens 800,00 EUR monatlich hinzu, zumal dem Kläger zum 30.06.2004 ein Tantiemenanspruch in Höhe von mindestens 10.688,74 EUR brutto zugestanden hätte.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die jährlich gezahlte Tantieme gehabt habe, verkennt sie den Inhalt der Vereinbarung vom 06.03.2000 (Bl. 9 f. d.A.). Hier ist geregelt, dass der Kläger zusätzlich zu seinem Jahresgehalt eine variable Vergütung auf der Grundlage des "EVA-Bonus-Systems" erhalte. Mit dem Begriff "erhalten" bringt die Beklagte eine rechtliche Verpflichtung zum Ausdruck, zumal sie auch im Zusammenhang mit dem Jahresgehalt in § 2 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.09.1996 (Bl. 5 d.A.) von "erhält" gesprochen hat. Die von der Beklagten in der Berufungsbegründung angesprochenen Schreiben vom 06.03.2002 und 11.03.2002 (Bl. 34 und 35 d.A.) enthalten lediglich den Hinweis, dass "aus mehrjähriger Zahlung einer Tantieme - auch in derselben Höhe - für künftige Jahre keine Rechtsansprüche auf eine Tantiemezahlung in bestimmter Höhe entstehen". Hieraus folgt lediglich, dass sich die Beklagte durch die geleistete Zahlung nicht der Höhe nach für die Zukunft binden wollte. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Kläger der Tantiemenanspruch jährlich dem Grunde nach ohne weiteres rechtlich zusteht.

Soweit das Arbeitsgericht zur Bestimmung der Höhe des Tantiemenanspruchs auf einen 12-monatigen Referenzzeitraum vor der Freistellung des Klägers zurückgegriffen hat, ist dies nicht zu beanstanden, da dies der dem Auflösungszeitpunkt zeitnächste tatsächlich abgewickelte Anspruchszeitraum ist. Mithin ergibt sich ein zu berücksichtigender Jahrestantiemenanspruch in Höhe von 10.688,74 EUR brutto; dies bedeutet einen monatlichen Tantiemenverdienst in Höhe von 890,73 EUR brutto.

Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht als Monatsverdienst im Sinne von § 10 Abs. 3 KSchG auch den geldwerten Vorteil in Höhe von 673,44 EUR monatlich berücksichtigt, der sich für den Kläger durch die Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges für private Zwecke und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergab. Die Höhe dieses geldwerten Vorteiles wurde in der Lohnabrechnung für Januar 2004 (Bl. 47 d.A.) von der Beklagten entsprechend bestimmt. Soweit sie nunmehr geltendmacht, ein Anteil in Höhe von 201.30 EUR habe bei dem Gesamtbetrag lediglich rein steuerliche Bedeutung, vermag sich dem die Berufungskammer nicht anzuschließen. Die Beklagte trägt hierzu weiter vor, für die Fahrten zur Arbeitsstätte sei genau dieser Betrag im Rahmen des gesamten geldwerten Vorteils durch die Fahrzeugnutzung enthalten. Aber auch die Fahrten zur Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers stellen letztlich einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, welcher ihm nicht von vornherein zusteht. Durch die steuerliche Berechnungsgröße wird dieser geldwerte Vorteil lediglich pauschaliert; Anhaltspunkte dafür, dass die pauschalierte Berechnung - gemessen am konkreten wirtschaftlichen Vorteil - überhöht ist, gibt es nicht. Mithin ist der geldwerte Vorteil anhand der erteilten Lohnabrechnung in Höhe von 637,44 EUR zu berücksichtigen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

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